902
Bekanntmachung vom 24. März 1901.
betreffen oder durch welche
9. Reproduktionen angeordnet oder Sachen als vollständig erledigt zu den
Akten geschrieben werden.
Der Leiter der Unterabteilung für Theaterangelegenheiten hat auch in den
jenigen Fällen, in welchen ihm die selbständige Zeichnungsbefugnis nicht delegiert
ist, die von den Dezernenten der Unterabteilung entworfenen Verfügungen gegen
zuzeichnen.
ch Vollziehung durch die Dezernenten.
Erinnerungsschreiben an Privatpersonen oder an gleich oder niedriger stehende
Behörden, Verfügungen, durch welche mehrere dieselbe Sache berührende Einzel-
eingänge „Zur Sammlung" geschrieben werden, sowie Zwischenverfügungen, welche
an die Abteilungen oder sonstige Dienststellen des Polizei-Präsidiums oder an die
dem Polizei-Präsidium untergeordneten Organe gerichtet und lediglich informa
torischen Charakters sind oder darauf abzielen, das zur Erledigung der Sache
erforderliche Material herbeizuschaffen, sind die Dezernenten der Abteilungen I
(einschließlich der Theaterunterabteilung), Ha und Hb selbständig zu zeichnen
berechligt, die Dezernenten der anderen Abteilungen nur mit Genehmigung der
Abteilungsdirigenten.
Im übrigen ist die selbständige Zeichnung von Verfügungen den Dezernenten
in Abwesenheit des Dirigenten oder seines Vertreters in solchen Fällen gestattet,
die keinen Aufschub leiden.
Verfügungen, durch welche die Wiedervorlagc nach Frist angeordnet oder eine
Gliche als vollständig erledigt zu den Akten geschrieben wird, sind vom Ab-
teilungsdirigenten zu zeichnen, sofern nicht besondere Ausnahmen bereits bestehen
oder durch Abteilungsverfügung besonders angeordnet werden.
s) Besondere Bestimmungen.
1. Minderwichtige und regelmäßig wiederkehrende Bekanntmachungen, wie
Bekanntmachungen wegen der verlorenen und gefundenen Sachen, über die für
ungültig oder wieder für gültig erklärten Kutscher-Legitimationsschilder und über
den Verlust von Dienstbüchern können ohne Unterschrift ausgefertigt werden.
2. Für den Verkehr mit nicht preußischen Behörden oder Privatpersonen ist,
soweit ein solcher nach den bestehenden Vorschriften durch direkten Schriftwechsel
zulässig ist, als Grundsatz festzuhalten, daß wichtigere Angelegenheiten, insbe
sondere Schreiben an Central- und Hofbehörden mit der Unterschrift „Der Königlich
Preußische Polizei-Präsident" zu versehen sind. Sie werden dem ersten Ober-
Rcgicrungsrat zur Superrevision vorgelegt und von diesem entweder „In Ver
tretung" gezeichnet oder dem Präsidenten zur persönlichen Vollziehung vorgelegt.
3. In allen Fällen, in denen es aus rechtlichen oder thatsächlichen Gründen
erwünscht erscheint, landespolizeiliche Verfügungen als solche im Gegensatze zu
ortspolizeilichen Verfügungen mit Bestimmtheit zu charakterisieren, sind die landes
polizeilichen Verfügungen im Text der Verfügung oder Verordnung ausdrücklich
als solche zu bezeichnen.
VIII. Sitzungen.
In der Regel findet jede Woche eine Sitzung statt, an welcher die vom
Polizeipräsidenten oder dem ersten Ober-Regierungsrat zum Vortrag geschriebenen
Sachen vorgetragen und gemeinschaftlich beraten werden. An den Sitzungen
nehmen außer dem Präsidenten und dem ersten Ober-Regierungsrat die Abteilungs-
dirigenten, die höheren Verwaltungs- und technischen Beamten der Abteilungen I,
Ha und IIb teil, die übrigen Dezernenten (Polizeiräte u. s. w.) und technischen
Korreferenten <Versicherungsrevisoren, Bankinspektor) nur insoweit, als sie an einer