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Bekanntmachung vom 24. März 1901.
Anlage 8.
Verfügung, betreffend den allgemeinen Geschäftsgang beim
Polizeipräsidium.
Unter Aufhebung der Verfügung vom 8. August 1899 — 1. 9955 — und
der in dieser Verfügung teilweise noch in Bezug genommenen „bisherigen Be
stimmungen", insbesondere der allgemeinen Verfügungen vom 12. März 1880
— 1. 458 — und vom 12. Mai 1882 — I. 1242 — bestimme ich über den all
gemeinen Geschäftsgang beim Polizei-Präsidium, was folgt:
I. Allgemeine Bestimmungen.
Auf den Geschäftsverkehr finden im allgemeinen die Vorschriften des Rund
erlasses an die Behörden der allgemeinen Verivaltung, betreffend die Vereinfachung
des Geschäftsgangs und die Verminderung des Schreibwerks vom 12. August 1897
und die diesem Rundcrlaß beigefügten „Grnndzüge zu Anordnungen über den
Geschäftsverkehr der Preußischen Staats- und Kommnnalbehörden" Anwendung.
Der Rundcrlaß und die Grundzüge sind in der Anlage abgedruckt, und es wird
deren Einhaltung nachdrücklichst angeordnet. Den hierin zum Ausdruck gebrachten
Grundsätzen entsprechend ist von allen Geschäftsstellen auf thunlichste Beschleunigung
und Vereinfachung des Geschäftsganges hinzuwirken. Bei der Verschiedenheit der
für die einzelnen Geschäftsabteilungen des Polizei-Präsidiums bestehenden Bedürf
nisse und der diesen Bedürfnissen entsprechenden verschiedenartigen Organisation des
Bureau- und Registraturdienstes lassen sich spezielle, auf die Vereinfachung und
Beschleunigung des Geschäftsganges abzielende Vorschriften nicht geben. Den Vor
gesetzten der einzelnen Dienststellen muß es überlassen bleiben, die erforderlichen
Anordnungen im Rahmen der nachstehenden allgemeinen Grundsätze für ihren
Geschäftsbereich vorbehaltlich meiner besonders einzuholenden Genehmigung zu treffen.
11. Eingang und Verteilung von Schriftstücken.
Die neu eingegangenen Sachen werden im Centralbureau geöffnet und mit
dem Tagesstempel versehen. Ausgenommen von der Eröffnung durch das Central
bureau sind:
1. bereits im Geschäftsgang befindliche Schriftstücke, welche von den Revieren
oder sonstigen Geschäftsstellen des Polizei-Präsidiums zurückgelangen;
2. Eingänge, welche infolge besonderer Anordnung unmittelbar an die
Abteilungen gehen.
Diese Vorlagen (zu 1 und 2) werden von den zuständigen Abteilungen ge
öffnet und mit dem Tagesstempel versehen.
Direkter Verkehr der Briefboten in den einzelnen Bureaus ist unstatthaft. So
lange das Centralbureau geschlossen ist «von 8 Uhr abends bis 8 Uhr morgens>,
hat der dienstthuende Kriminal-Kommissar die Telegramme und Briefschaften in
Empfang zu nehmen.