gß8 Übersicht über die Zuständigkeiten des Polizei-Präsidiums.
stalten, welche bloß einen gewerblichen Zweck haben, und wenn es nur
diesen Zweck betrifft, insbesondere mithin die obere Leitung der in
erster Instanz dem hiesigen Magistrate untergeordnet bleibenden Kauf-
mannschafts-, Korporations- und der Zunftangelegenheiten;")
2. [die Leitung der Maass- und Gewichtsangelegenheiten, Beaufsichtigung
des mit der hiesigen Normal - Eichungskommission verbundenen
Eichungsamt für Berlin;] 20 )
3. die durch die hiesige Baukommission zu führende Beaufsichtigung der
öffentlichen Kommunikationswege oder Anlagen, des Spreestroms in ge
werblicher und technischer Baubeziehung.
So weit indessen das Ministerium für Handel und Gewerbe künftig
hin im Laufe der Erfahrung, eine oder die andere der vorstehenden,
seinem Ressort anheimfallenden Angelegenheiten und Funktionen der vor
maligen Berliner Regierung, dem Polizei-Präsidio speziell zu delegiren oder
aufzutragen nöthig finden sollte, ist letzteres solche zu übernehmen und aus
zuführen verpflichtet.
II. Zuni eigenthümlichen gewerblichen Ressort des Polizei-Präsidiums hingegen
gehen für die Residenzstadt Berlin über fund verbleiben resp. wie zuvor, bei
der Polizei- Intendantur]:
1. die Beaufsichtigung des gewerblichen Verkehrs und der dahin gehörigen
Anstalten in sicherheits- und medizinal- und anderer polizeilichen Hinsicht
nnd die diesfällige, nicht allein Lokal-, sondern vorkommenden Falls auch
zugleich oberpolizeiliche Einwirkung [in eben dein Einsänge, wie sie der
ersten Abtheilung der Regierungen und in oberster Instanz Unsern
Ministerien des Innern und der Polizei, so wie der Medizinalangelegen
heiten gebührt, namentlich also Ertheilung der, in dem Gesetze über
die polizeilichen Verhältnisse der Gewerbe vom 7. September 1811,
nicht allein von den Orts-Polizeibehörden als solchen, überhaupt und
namentlich in sicherheitspolizeilicher Beziehung nach § 131. seq.
auszufertigenden lokalpolizeilichen Atteste, sondern auch aller aus
polizeilichen Gründen und Rücksichten erforderlichen ortspolizeilichen
oder Regierungs-Konzessionen, und insonderheit der in den §§ 89
bis 92 des eben erwähnten Gesetzes, in Betreff der Sanitäts-Polizei,
vorgeschriebenen Regierungs-Genehmigungen und Zeugnisse]; 21 )
2. die Polizei der ersten Lebensbedürffliffe, die Marktpolizei und polizeiliche
Sorge für Freiheit des Marktverkehrs und für Aufrechterhaltung der Ruhe
19 ) Die Angelegenheiten der Kaufmannschaft, der Börse und der Makler gehören zur
Zuständigkeit des Oberpräsidenten. (Artikel 1 Absatz 2 der Allerhöchsten Verordnung vom
26. Januar 1881 (G.-S. S. 14). Wegen der Innungen vergl. vorstehend Anm. 17 Nr. IV.
9 °) In Berlin besteht ein Staats-Eichungsamt unter der Leitung eines Eichungsinspektors,
ivelcher auch die Aufsicht über Eichungsämter der Provinz Brandenburg führt. Der Eichungs-
iuspektor untersteht dem Minister für Handel und Gewerbe. (Gesetz vom 26. November 1869,
G.-S. S. 116b, und Instruktion vom 6. Januar 1870, M.-Bl. S. b7.)
“ l ) Bergl. Anmerkung 17.