866
Übersicht über die Zuständigkeiten des Polizei-Präsidiums.
Approbationen, Genehmigungen und Bestallungen, der Konzessionen der Versicherungs
unternehmer, der Auswanderungsunternehmer und Agenten, der Handelsmakler und
der Prüfungszeugnisse der Hebammen, endlich über die Zurücknahme der Erlaubnis
zum Hausiergewerbe gemäß 8 42 b Absatz 1 der Gewerbeordnung, der Wandergewerbe
scheine (§ 58 a. a. O.), der Ausdehnung derselben (8 60 Absatz 3 a. a. O.) und der
Erlaubnis, bei dem Gewerbebetrieb im Umherziehen andere Personen von Ort zu
Ort mitzuführen (§ 62 Absatz 2 a. a. O.) entscheidet der Bezirksausschuß auf Klage
des Polizei-Präsidenten. (88 119, 120 des Zuständigkeitsgesetzes) §§ 4, 6 der Ver
ordnung vom 31. Dezember 1883) 8 2 der Verordnung vom 30. Juli 1900.)
c) über die Einrichtung, Aufhebung und Veränderung der Kehrbezirke für Schornstein
feger <8 99 der Gewerbeordnung) beschließt der Bezirksausschuß. (88 132, 161 Ab
satz 1 des Zuständigkeitsgesetzes.)
111. Marktwesen.
Über Zahl, Zeit und Dauer der Kram- und Viehmärkte beschließt der Oberpräsident
(8 127 des Zuständigkeitsgesetzes, 8 43 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes.)
Über Zahl, Zeit und Dauer der Wochenmärkte, über die fernere Gestaltung des her
kömmlichen Wochenmarktverkehrs mit gewissen Handwerkerwaren von Seiten einheimischer Ver
käufer (8 64 Gewerbeordnung) und darüber, welche Gegenstände außer den im 8 66 a. a. O.
ausgeführten nach Ortsgewohnheit und Bedürfnis zu den Wochenmarktartikeln gehören, beschließt
der Bezirksausschuß) die Festsetzungen über Zahl, Zeit und Dauer der Wocheumärkte bedürfen
der Zustimmung des Magistrats und der Stadtverordnetenversammlung (88 1 28, 161 Absatz I
des Zuständigkeitsgesetzes).
Über die Einführung neuer, sowie über die Erhöhung oder Ermäßigung oder anderweite
Regulierung bestehender Marktstandsgelder (Gesetz vom 26. April 1872, betreffend die Erhebung
von Marktstandsgeldern, Gesetz-Samml. S. 518) beschließt der Bezirksausschuß. (88 130, 161
Absatz 1 des Zuständigkeitsgesetzes.)
IV. Innungen.
Den Innungen gegenüber hat der Polizei-Präsident nach dem Gesetze, betreffend Abänderung
der Gewerbeordnung, vom 26. Juli 1897 und der Ausführuugsanweisung vom 1. März 1898
in folgenden Fällen die Befugnisse der „höheren Verwaltungsbehörde" wahrzunehmen:
a) Genehmigung der Statuten und Nebenstatuten der Innungen (8 84 des Gesetzes vom
26. Juli 1897, vergl. 8 161 Absatz 2 des Zuständigkeitsgesetzes) und der Jnuungsans-
schüffe (8 101 Absatz 2, des Gesetzes vom 26. Juli 1897).
b) Führung der Aufsicht über die Jnnungsverbände, deren Vorstand in Berlin seinen
Sitz hat (8 104 Ir a. a. O.). Entgegennahme der von den Vorständen dieser Jnnungs
verbände gemäß 88 104c Absatz 1 und 2, 104d Absatz 2 einzureichenden Verzeichnisse
und Anzeigen, Erteilung der nach 8 104b für die Vertreter dieser Jnnungsverbände
zu erteilenden Bescheinigungen.
e) Entscheidung über die Wiedereinräumung der Befugnis zum Halten und zur An
leitung von Lehrlingen (8 126a a. a. O ) und Verleihung der Befugnis zur Anleitung
von Lehrlingen an Personen, welche den im 8 129 Absatz 1 a. a. O. festgesetzten
Anordnungen nicht entsprechen (8 129 Absatz 2 a. a. O.).
d) Durchführung der Vorschriften des Gesetzes vom 26. Juli 1897 gegenüber den
bestehenden Innungen gemäß Artikel 6 Nr. 1 a. a. O.
Die sonstigen in dem Reichsgesetz vom 26. Juli 1897 der höheren Verwaltungsbehörde
überwiesenen Funktionen sind, soweit es sich um die Schließung einer Innung gemäß 8 97 a. a. O.
oder eines Jnnungsausschuffes, sowie um die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Gemeinden
und Innungen in Folge der Auflösung oder Schließung handelt, dem Bezirksausschuß zur
Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren (vergl. 88 125, 126 des Zuständigkeitsgesetzes), im
übrigen dem Oberpräsidenten überwiesen.
Die Zuständigkeiten der unteren Verwaltungsbehörde und der Gemeindebehörde werden
von dem Magistrat ivahrgenommen.