Sicherheit-, Ordnungs- und Medizinal-Polizei.
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der obern Leitung über die Anstalten selbst und die dahin gehörigen
Beamten, jedoch soll das mit diesen Anstalten und Kassen verbunden
gewesene Brücken-Aufziehwesen und die dabei erhobene Geldeinnahme
und Ausgabe davon abgesondert, und als eine Gewerbe- und
Kommunikations-Angelegenheit der Leitung der hiesigen Bau
kommission untergeordnet und resp. zu deren Etat überwiesen
werden];
e) die obere Aufsicht gegen polizeiwidrige Bauten, rücksichtlich der Festigkeit,
Feuersicherheit, Symmetrie und anderer baupolizeilichen Gegenstände, so wie
über die Budenangelegenheiten.")
[Für den hauptsächlich der Aufsicht der Landräthe unterworfenen
Bezirk der Niederbarnimschen und Teltow sehen Kreise, mit Ein
schluss von Charlottenburg, hat indessen das Polizei-Präsidium nur
die Lokalaufsicht und die Vigilanz gegen Feuersbrünste und polizei
widrige Bauten. In soweit es bei diesen Gegenständen, oder sonst
auf Leistungen der Kommunen ankommt, muss von Seiten des
Polizei-Präsidii erforderlichen Falls an deren vorgesetzte Instanz
rekurrirt werden]; 12 )
f) [die obere Leitung der polizeilichen Verhältnisse und des Gebrauchs
der für Berlin bestimmten Gensd’armerie nebst Bestreitung und Be
rechnung der Sold- Fourage und etwanigen andern für dies Institut,
auf Rechnung anderer Kassen zu leistenden Ausgaben.] 13 * IS * )
§ 8.
bb) Medizinalpolizei.
Zu den Geschästsgegenständen des Polizei-Präsidii gehet ferner die Medizinal-
Polizei mit den dazu gehörigen polizeilichen Medizinal- und Gesundheits-Angelegen
heiten über, namentlich die Aufsicht auf den Verkehr mit Medikamenten, [Ver
hütung von Kuren durch unbefugte Personen,]") Ausrottung von den der
Gesundheit nachtheiligen Vorurcheilen und Gewohnheiten, Vorkehrungen gegen an-
S. 87) die Kosten desselben aus die Staatskasse übernommen waren, beseitigt in der Weise, daß
der nächtliche Sicherheitsdienst allmählich ganz der Schutzmaunschast übertragen wurde; die
Übertragung gelangte im Jahre 1895 zum Abschluß.
") Über Dispense von Bestimmungen der Baupolizeiordnungen beschließt nach Maßgabe
dieser Ordnungen der Bezirksausschuß, soweit die Angelegenbeit nicht nach diesen Ordnungen
zur Zuständigkeit anderer Organe gehört (Zuständigkeitsgesetz §§ 145 Absatz 1, 161 Absatz 1).
Über die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung vom 21. Dezember 1846, be
treffend die bei dem Bau von Eisenbahnen beschäftigten Handarbeiter (G.-S. 1847, S. 21), auf
andere öffentliche Bauausführungen (Kanal- und Ehausseebauten rc.) gemäß § 26 der gedachten
Verordnung beschließt der Oberpräfident (Zuständigkeitsgesetz § 144).
Wegen der Straßenbaupolizei vergl. Anmerkung 2.
u ) Vergl. Anmerkung 2.
IS ) Die zur Mitwirkung bei dem polizeilichen Exekutivdienst bestimmte Gendarmerie ist mit
dem 1. August 1850 beseitigt worden.
") Das Verbot der Medizinalpfuscherei ist beseitigt durch die Reichs-Gewerbeordnung
und ß 2 des Einführungsgesetzes zum R.-St.-G.-B.