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Übersicht über die Zuständigkeiten des Polizei-Präsidiums.
trolle über die ökonomische und anderweite Behandlung der dortigen
Gefangenen, und zwar nach dem dieserhalb bestehenden Reglement
vom 15. Juni 1812 in Gemeinschaft mit dem Stadtgerichts-Kriminal-
Direktorium. T ) In Absicht des hiesigen Hausvoigtei-Gefängnisses ver
bleibt es bei der bisherigen Aufsicht des Kammergerichts, und geht
die seither bei der Berliner Regierung geführte Leitung der baulichen
Angelegenheiten dieser Anstalt auf die hier errichtete Baukommission
über.
Das Polizei-Präsidium übernimmt dagegen die Beaufsichtigung
und Leitung der sonstigen ökonomischen Angelegenheiten der Haus
voigtei, nebst der Verwaltung des Hausvoigtei-Alimentenfonds.] 7 8 * )
Ferner
c) den Gebrauch der sin dem hiesigen, mit einem Hospital verbundenen
Arbeitshause bestehenden} Straf- und Korrektionsanstalt, mittelst Hin
sendung der, zur Aufnahme und Beschäftigung in derselben geeignet be
fundenen, der öffentlichen Sicherheit gefährlichen Subjekte, unter jedes
maliger Bestimmung der Korrektionsfrist; nicht minder die Kenntnisnehmung
von der gehörigen Erfüllung des Zwecks dieser Anstalt und Behandlung
der, in derselben aufbewahrten Personen, Seitens der verwaltenden
Kommunalbehörde, nebst Veranlassung der etwa erforderlichen Remedur
durch das König!. Ministerium des Innern fund der Polizei}; 8 )
d) für die Residenz Berlin, die Bearbeitung aller derjenigen Verwaltungs
Angelegenheiten (der Etats-, Kassen-, Rechuungs-, Anstellungs-, Kontrakt
sachen, nebst sämmtlichen Kassenanweisungen), welche die hiesige Lokal-
Polizeiverwaltung (überhaupt und insbesondere die dazu gehörige Kacht
wacht-, Strassenreinigungs- und Erleuchtungsanstalt 10 ) angehn, nebst
7 ) Durch Vereinbarung mit dem Justizminister gemäß der Verhandlung vom 18. Juni
1889 ist das Stadtvogteigefängnis nebst den dazu gehörigen Filialgefängnissen der Justizver
waltung überwiesen worden.
Dagegen untersteht der Aufsicht des Polizei-Präsidenten gegenwärtig die Strafanstalt
Moabit gemäß der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 26. August 1857, sowie das mit dem neuen
Dienstgebäude des Polizei-Präsidiums zusammenhängende Polizeigesängnis.
8 ) Die Beaufsichtigung und Leitung der ökonomischen Angelegenheiten der Hausvogtei,
nebst der Verwaltung des Hausvogteialimentenfonds sind anderweitig dem Kammergericht bei
gelegt worden.
9) Die Anstalt ist im Oktober 1879 nach Rummelsburg verlegt worden. Gleichzeitig wurde
von ihr ein besonderes „Asyl für Obdachlose" abgezweigt, das in Berlin verblieb.
Die Aufsichtsfunktionen gegenüber der Anstalt beschränken sich gegenwärtig darauf, daß
das Polizei-Präsidium die Vollstreckung der Korrektionshaft an den von ihm eingelieferten
Korrigenden kontrolliert und die Verfügung über dieselben auch während der Detentionszeit für
sich in Anspruch nimmt.
Maßgebend für die Festsetzung der Korrektionsnachhaft sind zur Zeit die Bestimmungen
der §§ 361, 362 St.-G.-B. und die Anweisung vom 23. November 1885 (M.-Bl. S. 237).
10 ) Die polizeiliche Verwaltung des Erleuchtungswesens ist bereits 1847 in Fortfall ge
kommen. Das Straßenreinigungswesen ging mit dem 1. Oktober 1875 in die Verwaltung der
Stadtgemeinde über (Allerhöchste Kabinetsordre vom 27. September 1875). Das besondere
Nachtwachtwesen wurde, nachdem durch § 1 des Polizeikostengesetzes vom 20. April 1892 (G.-S.