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Übersicht über die Zuständigkeiten des Polizei-Präsidiums.
8 4.
b) In Rücksicht auf die Personen.
Alle im Polizeibezirk befindliche Personen und Grundstücke, sind der polizei
lichen Anordnung und Gerichtsbarkeit, so wie der nachstehend näher bestimmten
obrigkeitlichen Wirksamkeit des Polizei-Präsidiums unterworfen, und findet hierin
insbesondere weder für privilegirte Grundstücke und Sachen, noch für die, einen
eximirten Gerichtsstand habenden Personen, eine Ausnahme Statt. Auch aktive
Militairpersonen sind daher den Anordnungen, Verfügungen und Bescheiden, so wie
bei begangenen Polizeikontraventionen, den Straffestsetzungen der Polizeibehörde
unterworfen, die jedoch, wenn es auf Strafvollstreckungen ankommt, sich dieserhalb
an die betreffenden Militairgerichtc, oder die König!. Kommandantur zu wenden
hat. s )
§ 5.
c) Hinsichts der Geschäfts-Gegenstände.
Soviel die Geschäfts-Gegenstände des Polizei-Präsidiums betrifft, so gehört die
Polizei ihrem ganzen Umfange nach und in allen ihren Zweigen, in sofern nicht
das gegenwärtige Reglement deshalb Beschränkungen enthält, zum Geschäftskreise
des Polizei-Präsidiums Unserer Residenz.
vember 1895 auf die Ortschaften Berlin, Charlottenburg, Blankenfelde, Britz, Buckow,
Franz.-Buchholz, Friedenau, Friedrichberg, Friedrichsfelde, Grunewald, Halensee,
Heinersdorf, Lankwitz, Lichtenberg, Martendorf, Marienfelde, Pankow, Reinickendorf,
Rixdorf, Rosenthal, Rudow, Rummelsburg, Schöneberg, Hohen- und Nieder-Schön-
hauscn, Schönholz, Schmargendorf, Steglitz, Stralau, Südende, Tegel, Tempelhof,
Treptow, Weißensee, Wilhelmsberg und Wilmersdorf nebst deren Feldmarken erstreckt.
3 ) Vergleiche § 11 des Gesetzes vom 23. April 1888 (G.-S. S. 65), § 2 der Militärstraf
gerichtsordnung vom 1. Dezember 1898 (R.-G.-Bl. S. 1189). Das Recht der Polizeibehörde zum
Erlaß von Straffestsetzungen gegen Militärpersonen beschränkt sich auf Zuwiderhandlungen gegen
Finanz- und Polizeigesetze, Jagd- und Fischereigesetze, sowie gegen Verordnungen dieses Inhalts,
soweit die Handlung nur mit Geldstrafe und Einziehung oder mit einer dieser Strafen bedroht
ist. Der Vollzug der an Stelle der Geldstrafe tretenden Freiheitsstrafe ist mittels Ersuchens der
Militärbehörde zu bewirken.
4 ) Auf Grund der durch Allerhöchste Kabinetsordre vom 28. Dezember 1875 erteilten Er
mächtigung wurden durch Erlaß vom 1. Januar 1876 die örtliche Straßenbaupolizei, worunter
die gesamte auf die Anlegung, Regulierung, Entwässerung und Unterhaltung der Straßen und
Brücken bezügliche örtliche Polizei begriffen sei, der Stadtgemeinde Berlin zur eigenen Ver
waltung nach § 62 der Städteordnung vom 30. Mai 1853 widerruflich übertragen. Dem Polizei-
Präsidium verblieben, soweit nicht die §§ 5, 8, 9, 10 und 18 des Gesetzes, betreffend die An
legung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften vom
2. Juli 1875 (G.-S. S. 561) besondere Vorschriften enthalten, die Rechte der Landespolizei
behörde. Gemäß §§ 6, 8 und 9 des Gesetzes vom 2. Juli 1875 beschließt der Minister der
öffentlichen Arbeiten über die Ergänzung der Zustimmung der Ortspolizeibehörde zur Festsetzung
von Fluchtlinien, über die gegen den Fluchtlinienplan erhobenen Einwendungen und über
Streitigkeiten mehrerer Ortschaften wegen der Festsetzung von Fluchtlinien (§ 146 Zuständig
keitsgesetz). Gemäß § 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 2. Juli 1875 bedarf es zur Festsetzung neuer
oder Abänderung schon bestehender Bebauungspläne in Berlin Königlicher Genehmigung. Der
8 18 a. a. O. ist aufgehoben durch 8 146 des Zuständigkeitsgesetzes.
Die in den §8 1, 8 und 5 des Gesetzes vom 2. Juli 1876 der Ortspolizeibehörde beigelegten
Funktionen sind, soweit es sich um Interessen der Verkehrs-, der Feuersicherheits- und der G»-