1870—1900. Einfluß der Selbstverwaltungs-Gesetzgebung. 831
^cil der bisher von dem Polizeipräsidium wahrgenommenen Befugnisse, namentlich
in Gewerbesachen über, svdaß eine wesentliche 'Entlastung des Polizeipräsidiums,
insbesondere der Abteilung I eintrat. Einzelne bisher zur Zuständigkeit des
Polizeipräsidiums gehörende Angelegenheiten wurden ferner durch das Gesetz
vom 26. Juli 1876 auf den Oberpräsidenten übertragen. Die durch die Aller
höchste Kabinetsordre vom 20. August 1869 eingeführte kollegialische Organisation
der Abteilung I endlich erfuhr eine weitere Ausdehnung, namentlich wurde sie
auch ans die Beschlußfassung in Enteignnngssachen erstreckt.
3. Gemäß § 1 des Organisationsgesetzes vom 26. Juli 1880 schied die Stadt
Berlin aus der Provinz Brandenburg — der sie in kommunaler Hinsicht bereits
nach der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 nicht mehr angehörte — und
damit auch aus dem Regierungsbezirk Potsdam völlig aus. Infolgedessen wurde
ein Teil der Zuständigkeiten der Regierung zu Potsdam, nämlich die bisher von
der Abteilung II der letzteren Behörde bearbeiteten Angelegenheiten der kirchlichen
Verwaltung, abgesehen von der Verwaltung des landesherrlichen Patronats, ferner
von dem Geschäftsbereich der bisherigen Abteilung I der Regierung die Invaliden-,
Pensions- und Unterstützungssachen dem Polizei-Präsidenten überwiesen. Die
Ausübung einzelner staatlicher Rechte in Bezug auf evangelisch-kirchliche An
gelegenheiten war dem Polizei-Präsidenten schon vordem durch die Verordnungen
vom 9. September 1876 (G.S. S. 395) und vom 5. September 1877 (G.S.
S. 215) übertragen worden.
Der Erlaß des Organisationsgesetzes hatte ferner eine Änderung in der Form
des Schriftverkehrs der Abteilung l zur Folge. Entsprechend den auf Grund des
§17 des Organisationsgesetzes für die Präsidialabteilungen der Regierungen ge
troffenen Vorschriften wurde das Polizei-Präsidium durch Erlaß vom 13. April
1882 angewiesen, daß die von der Abteilung I ausgehenden Schriftstücke, mit
Ausnahme der Fälle, in welchen die Behörde kollcgialisch zu fungieren habe, unter
dem persönlichen Amtscharakter des Polizei-Präsidenten von diesem selbst oder
seinem Vertreter zu vollziehen seien. Im Anschluß an diesen Erlaß wurde durch
Verfügung des Polizei-Präsidenten vom 12. Mai 1882 angeordnet, auch die von
anderen Abteilungen des Polizei-Präsidiums in landespolizeilichen Angelegenheiten
ausgehenden Schriftstücke unter der Firma „der Polizei-Präsident" auszufertigen.
Durch Verfügung des Ministers des Innern vom 8. Dezember 1883 wurde des
weiteren bestimmt, daß auch ortspolizeiliche Verfügungen, sofern diese von dem
Polizei-Präsidenten in Reinschrift selbst vollzogen würden, stets unter der Firma
„der Polizei-Präsident" erlassen werden sollten.
4. Nach dem Landesverwaltungsgesetz vom 30. Juli 1883 trat an die Stelle
des Bezirksverwaltnngsgerichts der Bezirksausschuß, welcher sich ans einem
Präsidenten, zwei ernannten und vier von dem Magistrat und der Stadtverordneten
versammlung in gemeinschaftlicher Sitzung zu wählenden Mitgliedern zusammensetzt.
Neben den bisher von jenem wahrgenommenen vcrwaltungsgerichtlichcn wurden
dieser Behörde auch eine Reihe beschließender Funktionen zugewiesen. Insbesondere
übertrug das Zuständigkeitsgesetz vom 1. August 1883 dem Bezirksausschuß die
Beschlußfassung in denjenigen Angelegenheiten, in welchen nach dem Gesetz vom
26. Juli 1876 die Abteilung I als Kollegium zuständig gewesen war, mit alleiniger
Ausnahme der Enteignnngssachen; diese letzteren verblieben der Abteilung I des
Polizei-Präsidiums, tveil es nicht angängig erschien, mit den Entscheidungen in
diesen Sachen, wo das Interesse der Berliner Gemeinde so vielfach mit demjenigen
von Privatpersonen in Konflikt kommt, den von den Kommunalbehörden gewählten
Bezirksausschuß zu betrauen.
b) Die Übertragung einzelner Zweige der Polizeiverwaltnug auf die Stadt.
1. Bereits in den vergangenen Jahrzehnten hatten mehrfach Verhandlungen
geschwebt wegen der Übertragung einzelner Zweige der Polizeiverwaltung an die