1822—1830. Reglement vom 18. September 1822.
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a) das General - Geschäftsbureau — dessen Mitglieder die Vorbildung der
Räte an den Landeskollegien haben mußten — zur Bearbeitung aller in
den Provinzen den Regierungen überwiesenen Angelegenheiten, namentlich
aller grundsätzlich leitenden Geschäfte, auch zur Entscheidung auf Be
schwerden über im ortspolizeilichen Detail ergangene Einzelanordnungen,
b) für die Besorgung der ortspolizeilichen Angelegenheiten die bereits seit
1816 unter der gemeinschaftlichen Bezeichnung Polizeiintendantur be
stehenden Bureaus, nämlich das Polizei - Jntendanturamt und die so
genannten Spezialbureaus (Polizei - Untersuchungsamt, Sicherheitsamt,
Polizei-Fremdenamt, Wohnungs-Meldungsamt) unter gemeinsanier Leitung
des Polizeiintendanteil, außerdem das Polizeiamt für Charlottenburg.
Zur Erledigung der Kassengeschäfte war bereits seit dem 1. Januar 1822
eine „Polizei-Salarienkasse" eingerichtet, deren Geschäststhätigkeit im wesentlichen
derjenigen der Regierungs-Hauptkasseii entsprach.
Ein förmlicher Jnstanzenzug und eine schriftliche Korrespondenz zwischen dem
Polizei - Präsidenten oder dem Generalbureau einerseits und den ortspolizeilichen
Bureaus andererseits war ausgeschlossen. Gleichwohl bestand eine scharfe
Scheidung zwischen beiden Teilen der Behörde, die sich auch äußerlich in der
Form der Schrifstücke keniltlich machte. Die Reinschriften, welche aus dem General
bureau hervorgingen, waren mit der Unterschrift „Königlich Preußisches Polizei-
Präsidium" von dem Polizei - Präsidenten selbst oder in dessen Abwesenheit von
einem besonders dazu bestimmten Rate des Polizei-Präsidiums im Aufträge zu
vollziehen; die ortspolizeilicheu Verfügungen und Bescheide wurden dagegen, soweit
nicht in einzelnen Fällen der Polizei - Präsident auch bei diesen seine Unterschrift
für angemessen erachtete, unter der Benennung „Königliche Polizeiinteudantur zu
Berlin" von dem Polizeiintendanten, die zu Charlottenburg ergehenden von dem
dortigen Polizeivorsteher unterschrieben.
3. Für die Handhabung der Exekutive war der Stadtbezirk in 22 Reviere
eingeteilt, deren jedem ein Revier-Polizeikommissar vorstand. Zur Beaufsichtigung
des Dienstes der Reviere waren vier Polizeiinspektoren bestellt; jedem der letzteren
war außerdem die Leitung der Exekutive für einzelne Zweige der Polizeiverwaltung
(Straßen-, Strom- und Baupolizei; Armen-, Sitten- und Medizinalpolizei; Markt-
und Gewerbepolizei; Sicherheits- und Feuerpolizei) besonders übertragen. An
unterem Exekutivpcrsonal standen dem Polizei-Präsidenten 5 berittene Polizei-
sergeanten und 26 Reviersergeanten für den Dienst in den Revieren, sowie eine
Anzahl von Gendarmen, die hauptsächlich für den Patrouillendienst auf den Straßen
bestinimt waren, und von Nachtwachtmeistern und Nachtwächtern zur Verfügung.
Für besondere Zwecke des exekutiven Dienstes waren endlich 3 Kriminalkommissare,
4 Marktmeister und 9 Marktsergeanten vorhanden.
4. Räumlich erstreckte sich der Wirkungskreis nach wie vor über das eigent
liche Stadtgebiet hinaus auf die dem Polizei - Präsidium im Jahre 1810 über
wiesenen angreuzenden Gebiete. Jedoch blieb nur der sogenannte engere Polizei
bezirk, dessen Grenzen durch eiue Bekanntmachung des Ober-Präsidenten vom
27. Juni 1822 (A.BI. S. 141) festgelegt waren und außer dem Stadtbezirke nur
einzelne an diesen angrenzende Ländereien, namentlich den Tiergarten umfaßten,
dem gesamten Geschäftsbereiche des Polizei-Präsidiums unterworfen. In den
anderen Gebieten, der Stadt Charlottenburg und dem sogenannten weiteren Polizei-
bezirk, beschränkte sich die Zuständigkeit des Polizei-Präsidiums auf die Wahr
nehmung der Sicherheits- und Ordnungspolizei. Als Exekutivorgane dienten in
Charlottenburg das dortige Polizeiamt und in den Landbezirken besondere Land
revierkommissarien. Eine nähere Umgrenzung der Zuständigkeiten des Polizei-
Präsidiunls in diesen Gebieten erfolgte anläßlich einiger aufgetretenen Zweifel auf
Anweisung des Ministers des Innern durch eiue Bekannllnachung des Ober-
Präsidenten vom 7. Juli 1830 (A.Bl. S. 171).