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Nixdorf. Abteilung II.
• 5. Kranken-, Unfall- und Invaliditäts-Versicherung,
a) Kranken-, Sterbe- und eingeschriebene Hülfskaffen.
In Rixdorf hat eine nicht gewerbliche Kasse ihren Sitz. Ihr Zweck ist, den
Hinterbliebenen verstorbener Mitglieder eine Beihülfe zur Bestreiürng der Kosten
der Beerdigung zu gewähren.
Außer dieser Kasse sind in Rixdorf nur noch örtliche Verwaltungsstellen von
21 eingeschriebenen Hülfskaffen vorhanden.
Die Aufsicht erstreckt sich im wesentlichen darauf, daß die Statuten beachtet
iverden, daß im Interesse der Erfüllung der Krankenversicherungspflicht das Aus
scheiden von Mitgliedern angezeigt wird, daß die Bücher ordnungsmäßig geführt
werde» und gegen die gesetzlichen Bestimmungen nicht verstoßen wird, insbesondere,
daß die Bestände der Kasse getrennt von anderen Geldern verwahrt werden, sowie
die Einnahmen und Ausgaben der Kasse getrennt von allen ihren Zwecken fremden
Vereinnahmungen und Verausgabungen festgestellt und verrechnet werden. Min- .
bestens alljährlich einmal findet eine unvermutete Revision statt, die sich öfter
wiederholt, wenn Unregelmäßigkeiten festgestellt worden sind. Die Kassen werden
im allgemeinen ordnungsmäßig verwaltet; den diesseitigen Aufforderungen zur Ab-
stellung unbedeutender Mißstände wurde willig Folge geleistet, so daß von einer
Festsetzung von Strafen abgesehen werden konnte. Der frühere Kassierer der
hiesigen örtlichen Verwaltungsstelle der Central-Kranken- und Sterbekasse der
Tischler hatte sich Unterschlagungen und Bücherfälschungen zu Schulden kommen
lassen. Das Verfahren gegen ihn ist noch nicht abgeschlossen.
b) Unfallversicherung.
Auf dem Gebiete der Unfallversicherung hat die mit dem 1. Oktober 1900 in
Kraft getretene Gesetzesnovellc vom 30. Juli 1900 nebst den dazu erlassenen Aus-
führungsbestimmungen wesentliche Veränderungen in den Aufgaben der Königlichen
Polizeidirektion zur Folge gehabt.
Nach den bis zum 30. September vorigen Jahres geltenden Bestimmungen
entfaltete die Abteilung II auf diesem Gebiete eine doppelte Thätigkeit. Einerseits
nahm sie die Geschäfte der unteren Verwaltungsbehörde, andererseits die der
Ortspolizeibehördc wahr. Nachdem durch die zur Ausführung der Gesetze vom
30. Juni vorigen Jahres ergangenen Ausführungsbestimmungen die Geschäfte der
unteren Verwaltungsbehörde in Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern den
Gemeindebehörden übertragen worden sind, fallen der Abteilung seit dem 1. Oktober
1900 nur noch die Obliegenheiten der Ortspolizeibehörde zu. Bezüglich des In
haltes dieser Obliegenheiten kann auf die bezüglichen Ausführungen des Berliner
Berichts Bezug genommen werden.
c) Jnvaliditiits- und Altersversicherung.
Das alte diese Materie regelnde Gesetz ist durch das Jnoaliditätsversicherungs-
gesetz vom 13. Juli 1899 ersetzt worden, welches am 1. Januar 1900 in Kraft ge
treten ist. Durch die zur Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Bekanntmachungen
ist die Ausstellung und der Umtausch der Ouittungskarten (§ 134), sowie die Er
setzung verlorener, unbrauchbar gewordener und zerstörter Quittungskarten durch
neue (§ 136) den Vorstehern der Polizeireviere übertragen. Doch fällt der Ab
teilung II noch die Aufgabe zu, die ergehenden Ausführungsbestimmungeu zu über
mitteln, deren etiva noch notwendige Ergänzungen zu erlassen, die von der Landes
versicherungsanstalt Brandenburg gelieferten Quittungskarten zu verteilen und die
Richtigkeit der von den Revieren getroffenen Maßnahmen zu prüfen. Ferner ist
sie auf Grund des Gesetzes verpflichtet, alle im Vollzüge desselben an sie ergehen-