Personenstand.
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Auch die gewerblichen privaten Unterrichtsanstalten bedürfen zu ihrer Errichtung
staatlicher Genehmigung, deren Erteilung sich der Handelsminister vorbehalten hat,
und unterlieget, der staatlichen Aufsicht. Auf Anregung des genannten Ministers
ist in letzter Zeit diese Aufsicht gegenüber den zahlreich hier vorhandenen der
artigen Anstalten (Fachschulen, Technika) intensiver als bisher geübt worden.
4. Personenstand und Staatsangehörigkeit.
A. Namensänderungen und Personenstandssachen.
1. Namensänderungen.
Nach der Kabinets-Ordrc vom 15. April 1822 (G.S. S. 108) macht sich
strafbar, wer ohne unmittelbare landesherrliche Erlaubnis seinen Familien- oder
Geschlechtsnamcn ändert. Durch den Allerhöchsten Erlast vom 12. Juli 1867 ist
jedoch die Erlaubrüsertheilllug mit Ausnahme der Fälle, in denen es sich uni die
Annahme eines adeligen Namens oder um die Annahme adeliger Prädikate handelt, auf
die Regierungen delegirt. Für Berlin uitd Charlottenbnrg, sowie vom 1. Oktober 1900
ab auch für Schönebcrg und Rixdorf, ist der Polizei-Präsident in Berlin zuständig.
Nach ministeriellen Bestimmungen sind bei den Entscheidungen über Namens-
änderungsanträge insbesondere folgende Gesichtspunkte zu beachten:
Die Genehmigung darf nur ertheilt werden, wenn hinreichende Gründe für
den Antrag sprechen. Das Namensänderungsverfahren soll vorwiegend dazu
dienen, Familiennamen zu beseitigen, ivelchc anstößig klingen oder zu frivolen
Wortspielen Anlaß geben. Die Kontrolle der Führung fester Familiennamen er
folgt wesentlich im polizeilichen Interesse. Es ist daher bei Prüfung der be
treffenden Anträge darauf das Augenmerk zu richten, ob denselben Bedenken
polizeilicher Natur entgegenstehen, namentlich ob die Gewährung zu Verdunkelungen
von Familiennamen führen könnte, ob mit Rücksicht auf die Führung der Be
treffenden ein Mißbrauch der nachgesuchten Erlaubnis zu befürchten ist u. dergl.
Daneben ist auch auf das Privatinteresse der beteiligten Familien Rücksicht zu
nehmen, und es sind deshalb, ivo ein solches ersichtlich ist, die nächsten Angehörigen
des Antragstellers zu hören. Bei Minderjährigen ist die Erklärung der Vormund
schaftsbehörde über den Antrag einzuholen. Wird die Annahme des Namens
einer bestiinmten Familie beabsichtigt, so ist dazu die Genehmigung nur dann zu
erteilen, wenn da, wo ein Privatinteresse der beteiligten Familien ersichtlich ist,
festgestellt wird, daß von dieser nicht ein begründeter Widerspruch erhoben werden
kann, und cs sind deshalb die nächsten männlichen Mitglieder dieser Familie über
den Antrag zu hören. In gewissen Fällen ist ministerielle Ermächtigung erforder
lich, so z. B., wenn einem im Ehebruch erzeugten Kinde der Familienname des
unehelichen Vaters beigelegt werden soll. Die Erteilung der Erlattbnis zur An
nahme des Prädikates „Frau" an unverehelichte Personen weiblichen Geschlechts
ist von Allerhöchster Entscheidung abhängig; derartigen Anträgen wird nur aus
nahmsweise und aus besonders gewichtigen Gründen stattgegeben. Die Annahme
von Doppelnamen (N. N. genannt N. N.) wird in der Regel nicht gestattet.
Dagegen ist die Genehmigung von Doppelnamen in der Form der Hinzufügung
eines Familiennamens zum andern unter Fortlassung des Wortes „genannt" beim
Vorhandensein genügender Gründe seitens des Ministers des Inneren in einigen
Fällen ausnahmsweise erteilt worden.
Zur Wahrung der Einheitlichkeit des Familiennamens und zur Verhütung
von Verdunkelungen des Personenstandes war es geboten, darauf Bedacht zu
nehmen, daß bei Genehmigung einer Namensänderung außer der Ehefrau auch
alle Descendenten des Antragstellers und deren Familienangehörige, soiveit sie