794
Rixdorf. Abteilung II.
Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit auf Grund des § 105 t
der Gewerbeordnung wurden zugelassen:
im Jahre 1899 3
- - 1900 2.
Abgewiesen mit gleichen Anträgen wurden im Jahre 1900 drei Personen,
weil die Voraussetzungen, unter denen die Erlaubnis zu erteilen war, nicht vor
lagen.
b) Gast- und Schankwirtschafteu, sowie Kleinhandel mit Branntwein und Spiritus,
sowie Kleinhandel mit Bier.
Für Rixdorf ist unter dem 22. November 1879 ein Ortsstatut erlassen,
welches bestimmt, daß der Betrieb der Gastwirtschaft oder das Ausschänken von
Wein, Bier und nicht geistigen Getränken von dem Nachweise eines vorhandenen
Bedürfnisses abhängig sein soll. Einem von dem hiesigen Magistrat seit dem
17. März 1881 wiederholt, zuletzt am 13. Oktober 1899 gefaßten Beschlusse, dieses
Ortsstatut aufzuheben, hat der Bezirksausschuß zu Potsdam bisher die Genehmigung
versagt. Die gegen diesen Versagungsbeschluß bei dem Proviuzialrat erhobene
Beschwerde ist durch Bescheid vom 3. Mai 1900 als unbegründet zurückgewiesen.
Der Magistrat ist der Ansicht, daß durch die Anwendung des Ortsstatutes
eine Beschränkung der Gewcrbefreiheit eintritt und infolgedessen das gedeihliche
Wachstum der Stadt gehindert wird. Diese Ansicht wird seitens der Polizei-
direktion durchaus nicht geteilt: Trotz der statutarischen Bestimmung hat Rixdorf
seit Jahren einen außerordentlich starken Zuwachs der Bevölkerung erhalten. Nach
Aufhebung jener Bestimmung würden sich höchstens die Schankstätten stark ver
mehren, worin aber ein gedeihliches Wachstum der Stadt umsoweniger gefunden
werden könnte, als die zur Zeit vorhandenen 340 Schankstätten (d. h. eine Schank
stätte auf etiva 250 Einwohner) für Rixdorf mehr als ausreichend sind.
Auch die fernere Ansicht des Magistrats, daß die unbegrenzte Zulassung von
Schankwirtschaften ohne Branntweinausschank dem Schnapsgenusse Einhalt thun
würde, trifft nicht zu. Die Erfahrung hat gelehrt, daß die Inhaber solcher
Schankstätten vielfach heimlich Branntwein ohne Konzession verabfolgen. Die
Aufhebung des Ortsstatuts würde somit nur vermehrte Gelegenheit zum Brannt-
wcingenusse schaffen.
Die Zahl der bei der Polizeidirektion im ersten Verwaltungsjahre eingegangenen
Konzessionsgesuche für Gast- und Schankwirtschafteu, sowie für Kleinhandlungen
mit Branntwein betrug 257.
Hiervon entfallen auf
Gastwirtschaften 4 Anträge
Schcmkwirtschasten mit Spirituvsenausschank . . 175 -
Schankwirtschafteu ohne Spirituvsenausschank. . 22 -
Kleinhandlungen mit Spirituosen . . . . . 56 -
Summa .... 257 Anträge.
Widerspruch gegen die Errichtung neuer Schankstätten hat die Polizcidirektion
in 93 Fällen erhoben, in 4 Fällen denselben nachträglich zurückgezogen.
Die nachfolgende Statistik giebt Aufschluß über die Einwohnerzahl Rixdorfs,
über die Zahl der 1899 vorhandenen und der im Jahre 1900 hinzugekommenen
Schankstätten, über die Gesamtzahl der überhaupt vorhandenen Schankstätten
nnst über die Zahl derjenigen, in denen lediglich ein Personenwechsel stattgefunden
hat. Gerade die den Personenwechsel bezeichnenden Zahlen sprechen dafür, daß
die Inhaber bei der großen Konkurrenz ihre Rechnung nicht finden, sie beweisen
auch, daß das Bedürfnis nach Schanklokalen vollauf gedeckt ist, und daß es nur