Die Schutzmamischast.
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3 U * 5en , Aufgaben der Schutzmannschaft gehören außer dem regelmäßigen
Dienst der m den Polizeirevieren stationierten Beamten uuo dem besonderen
Straßenaufsichtsdienst bei außergewöhnlichen Anlässen noch:
1. Die Überwachung öffentlicher Versammlungen und Lustbarkeiten.
Zur Überwachung der Versammlungen werden je nach deren Wichtigkeit die
Polizeiofsiziere, die Wachtmeister oder die hierzu besonders ausgewählten Schutz
männer durch den Führer der Schutzmannschaft kommandiert.
Die Überwachung größerer öffentlicher Lustbarkeiten geschieht grundsätzlich
durch das für das betreffende Vergnügungslokal zuständige Revier, welches dabei
im Bedarfsfälle durch Mannschaften eines oder mehrerer unbeteiligter Reviere
unterstützt wird.
2. Die Marktpolizei.
Besondere Beamte für diesen Dienstzweig sind nicht vorhanden.
Die Beaufsichtigung des einzigen in Rixdors abgehaltenen täglichen Früh
marktes am Maybachufer uud in der Schinkestraße, einschließlich der Notierung
der Marktpreise, liegt bis jetzt dem örtlich zuständigen zweiten Revier ob.
Die Kontrolle der Nahrungs- und Genußmittcl auf Grund des Gesetzes vom
14. Mai 1879 und die Notierung der Lebensmittelpreise in den offenen Verkaufs
stellen in Gemäßheit des Ministerialerlasses vom 27. September 1893 —
I A 8466 — geschieht durch die zweiten Revier-Kriminalschutzmänner.
3. Die Kontrolle des öffentlichen Fuhrwesens.
Auch hierfür sind besondere Beamte nicht vorhanden. Ebensowenig sind
bisher besondere Ortspolizeiverordnungen auf Grund des § 37 der Gewerbeordnung
erlassen worden, weil die hier verkehrenden Droschken, Omnibusse u. s. w. ohne
Ausnahme ihren Betrieb nicht auf den Stadtkreis Rixdors beschränken, sondern
auch in Berlin verkehren und deshalb alle dem Kommissariat für das öffentliche
Fuhrwesen in Berlin vorgestellt und von diesem abgenommen werden.
Die Thätigkeit der Revierpolizei in der Kontrolle der öffentlichen Fuhrwerke
beschränkt sich daher auf die Handhabung der für Berlin erlassenen bezüglichen
Reglements, soweit dieselben in Rixdors anwendbar und in Kraft gesetzt sind.
4. Der Akten- und Gefangenentransport.
Zum täglichen Transport der Akten von der Direktion nach den einzelnen
Dienststellen und umgekehrt, sowie zum Transport von Gefangenen dient ein
Wagen, welcher nach dem Muster der in Berlin gebräuchlichen sogenannten „grünen
Wagen" von der Firma Kühlstein in Charlottenbnrg für den Preis von
1400 Mark gebaut ist. Er enthalt im Innern eine Einrichtung zur Aufnahme der
Aktenmappen und bietet Raum für einen Transporteur und 11 Gefangene, von
denen zwei in Isolierzellen untergebracht werden können.
Die Bespannung, Bedienung und Unterstellung dieses Wagens ist einem
hiesigen Fuhrherrn kontraktlich übertragen, welcher für die regelmäßige täglich zwei
malige Umfahrt zu allen Dienststellen behufs Austeilens und Einsammelns der
.Akten ein jährliches Pauschquantum von 1300 Mark erhält.
Transporte von Personen oder Sachen, welche bei Gelegenheit dieser regel
mäßigen Umfahrten bewirkt werden, werden nicht besonders vergütet. Dagegen
werden außerordentliche Transporte von Personen oder Sachen je nach der Zahl
der Personen oder der auf etwaige Sachentrausporte verwandten Zeit von dem
Fuhrherrn nach vereinbarten Sätzen besonders in Rechnung gestellt und bezahlt.