Kirchen und Schulsachen
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gebenden Verwaltungsvorschristen im Sinne der ersten Alternative entschieden
ivorden. Das Urteil erster Instanz hat die Rechtskraft erlangt.
3. Sonstige Prozesse. Im Anschluß an die im letzten Bericht geschilderten,
mit der Polizeivcrordnung zum Schutz des Kreuzbergdenkmals zusammenhängenden
Prozesse ist ein gleichartiger Prozeß desselben Klägers zu erwähnen, der Ersatz
noch weiteren ihm aus der Versagung der Bauerlaubnis für das Grundstück
Lichterfelderstraße 10 erwachsenen Schadens forderte. In der Klage war behauptet,
daß nach Aufhebung der genannten Verordnung aus anderen, ebenfalls im Ver
waltungsstreitverfahren als ungerechtfertigt anerkannten Gründen das Polizei
präsidium ihm weiterhin die Baucrlaubnis versagt und ihn dadurch noch mehr
geschädigt habe. Die Klage war zugleich gegen die Stadt Berlin gerichtet, da
dieser für die Anlegung des Viktoriaparks das Enteignungsrecht auch hinsichtlich
des erwähnten Grundstücks verliehen war, diese sich also nach Ansicht des Klägers
auf seine Kosten durch den billigeren Erwerb des Grundstücks bereichert hatte.
Die Klage ist in allen drei Instanzen abgewiesen, da sich ein ursächlicher Zusammen
hang zwischen den neueren Versagungsverfügungen und dem Schutz des Denkmals
nicht habe nachweisen lassen, eine Aufopferung von Rechten des Klägers zum
Besten des gemeinen Wohls also nicht dargethan sei, und da ferner der Fiskus
für etwaige Versehen seiner Beamten bei Ausübung der staatlichen Hoheitsrechte
nicht hafte. — Hervorzuheben ist weiter eine Klage der Stadt Berlin gegen den
Fiskus auf Ersatz der Kosten für die von ihr auf Veranlassung des Polizei
präsidiums zur Cholerazeit angelegten Freibrunnen zwecks Versorgung der Schisser
mit gutem Trinkwasser. Der Fiskus wendete ein, daß es sich nicht sowohl uni
eine Anordnung als um eine Anregung gehandelt habe, deren Erfüllung im Gebiet
der Wohlfahrtspflege der Gemeinde gelegen sei. Der Fiskus ist jedoch verurteilt,
weil die Stadt lediglich einer von Landespolizeiwegen erlassenen Anordnung nach
gekommen und nicht verpflichtet sei, die Kosten landespolizeilicher Maßnahmen
zu tragen.
Schließlich sei noch — mehr der Merkwürdigkeit wegen — der Prozeß eines
Gerichtsvollziehers gegen den Fiskus auf Erstattung von 25 Pfennigen erwähnt,
die er als Gebühr für eine in einem Prozesse erforderte Auskunft des Einwohner
meldeamts hatte zahlen müssen. Der Einwand, der Kläger sei nicht als Dienst
behörde im Sinne des Reglements für das Meldeamt zu erachten, habe daher
kein Recht auf unentgeltliche Auskunft gehabt, ist in zweiter Instanz verworfen,
da der Kläger als Beamter und aus amtlicher Veranlassung das Meldeamt
benutzt habe.
3. Kirchen- und Schulsachen.
A. Kirchliche Verwaltung.
Auf kirchenaufsichtlichem Gebiet hat die Zuständigkeit des Polizeipräsidiums in
der Berichtsperiodc einige Eriveiterungcn erfahren. Zunächst sind ihm durch die
König!. Verordnung voni 20. Oktober 1896, ivelche zur Ausführung des Gesetzes
vom 18. Mai 1895, betr. die Berliner Stadtspnode und die Parochialverbände in
den größeren Städten, ergangen ist, der ersteren gegenüber Aufsichtsbefugnisse
analog den gegenüber den Einzelgemeinden von den Regierungspräsidenten geübten
übertragen. Diese Eriveiterung ist jedoch eine wesentlich formelle, insofern die
gleichen Rechte auch schon gegenüber den vereinigten Berliner Kreissynodcn, an
deren Stelle die Stadtspnode getreten ist, vom Polizeipräsidenten geübt wurden.
Ein wirklicher Zuwachs an Befugnissen dagegen ist entstanden durch die beiden
König!. Verordnungen vom 30. Januar 1893, durch welche u. A. ein Teil der
bisher von dem Minister geübten Aufsichtsrechte sowohl gegenüber den evangelischen