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Abteilung I.
Zn dkl! Unterstützungen werden verwendet:
a) die Zinsen des Kapitals,
h) diejenigen Spenden, welche der Stiftung mit dieser ausdrücklichen Be
stimmung im Laufe des Veiivaltungsjahres überwiesen werden.
Soweit die für ein Verwaltnngsjahr verfügbaren Mittel nicht verbraucht
werden, erfolgt am Schluffe desselben ihre Abführung zum Kapital.
Die Verwaltung der Stiftung und die Bewilligung der durch dieselbe ge
währleisteten Wohlthaten — letztere unter Ausschluß jeder Berufung — erfolgt
durch eine Kommission, welche aus einem von dem Königlichen Polizeipräsidenten
zu Berlin zu ernennenden höheren Verwaltungsbeamten, einem etatsmäßigen
Polizeihauptmanu und 3 etatsmäßigen Polizeileutnants besteht. Die Polizeioffiziere
macht das Offizicrkorps der Schutzmannschaft jedesmal für 3 Jahre namhaft.
Am Schluffe eines jeden Verwaltungsjahres legt die Kommission, welche ins
besondere auch zu Beginn desselben den Höchstbetrag der für diesen Zeitraum zu
gewährenden Einzelunterstützungen mit Zustimmung des Polizeipräsidenten festzusetzen
hat, letzterem im Beisein des Kommandeurs der Schutzmannschaft Rechnung über
die Verwaltung der Stiftung ab.
Die Aufbewahrung des Stiftungsvermögens ist der Polizei-Hauptkasse zu
Berlin übertragen. Alljährlich am 31. März hat dieselbe über Einnahmen und
Ausgaben der Stiftung der Verwaltungskommission Rechnung zu legen, welche
die letztere prüft und der Kasse Entlastung erteilt.
Im ersten Vcrwaltungsjahre (1900) konnten bereits 3275 Mark verwendet
werden und 76 Frauen und Kinder der Schutzmannschaft an den Wohlthaten der
Stiftung teilnehmen.
2. Justiziariat.
Wenn auch in der Berichtsperiode eine Erweiterung des Kreises der vom
Justiziar zu bearbeitenden Angelegenheiten nicht stattgefunden hat, so ist doch das
allgemeine Anwachsen der Geschäfte des Polizeipräsidiums und die neuere Gesetz
gebung nicht ohne Einfluß auch auf diesen Dienstzweig gewesen und hat auch hier
eine vermehrte Thätigkeit hervorgerufen. — Es gilt dies besonders von dem
Polizeikostengcsetz vom 20. April 1892, dessen Auslegung und praktische Handhabung
zu einer großen Reihe von Zweifeln führte; ihre endgültige Lösung hat sich in
vielen Fällen erst durch die Anrufung der ordentlichen wie der Verwaltungsgerichte
bewirken lassen. Von ganz besonderer Wichtigkeit war natürlich für den Justiziar
das Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs und seiner zahlreichen für das
Reich wie für Preußen erlassenen Nebengesetze. Die vielfach tief greifende Ein
wirkung dieser großen Gesetzgebung auf das öffentliche Recht hat sich auch für
das Verwaltungsgebiet des Polizeipräsidiums sehr bemerklich gemacht und forderte
namentlich in der Übergangszeit eine besonders sorgsame Prüfung, inwieweit
geltende Vorschriften dadurch geändert seien oder einer Abänderung bedurften; der
Justiziar hatte insbesondere den Änderungen des Privatrechts, wie es z. B. bei
Lieferungs-, Mietsverträgen, in der Lehre von der Verjährung, den Rechts
verhältnissen der juristischen Personen u. s. w. auch bei einer so bedeutenden fiskali
schen Verwaltung, wie sie das Polizeipräsidium darstellt, in ständiger Anwendung
ist, seine Aufmerksamkeit zuzuwenden.
Hinsichtlich der Einwirkung des neuen Rechts auf die einzelnen Geschäfts
zweige wird auf die Einzelberichte der beteiligten Geschäftsstellen verwiesen; hier
sei nur aus dem eigenen Dezernat des Justiziars hervorgehoben, daß das Recht
des Fiskus auf erblose Verlassenschaften auch vom Bürgerlichen Gesetzbuch anerkannt
und ebenso durch Art. 138 Einf.Ges. das für Berlin bestehende Sonderrecht auf-