Veterinärpolizei.
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wacht, daß die Küchen der Gastwirtschaften und Schankstätten, sowie die Werkstätten
der Bäcker, Konditoren, Schlächter und Wurstfabrikanten und sonstiger mit der
Herstellung von Nahrungs- und Genußmitteln beschäftigten Gewerbetreibenden
nicht als Schlafräume für das Hülfs- oder Dienstpersonal (Gehülfen, Lehrlinge,
Kellner, Dienstboten, Arbeiter u, dergl.) benutzt werden. Durch diese unausgesetzten
Kontrollen wird es ermöglicht, daß sich Mißstände nach dieser Richtung hin nicht
dauernd halten können. Es wurden im Jahre 1899 und 1900 je ca. 1280 Werk
stätten revidiert. Wo sich Mißstände gezeigt haben, ist unnachsichtlich eingeschritten
worden.
Gesuche um Abweichung von den festgesetzten Pausen gemäß § 139 a der
Gewerbeordnung sind nur in äußerst wenigen Fällen gestellt worden.
i) Kinderarbeit.
Aus den einzelnen Tabellen ist zu ersehen, daß seit dem Jahre 1890 in
Fabriken und diesen gleich zu stellenden gewerblichen Anlagen erfreulicherweise
Kinder unter 14 Jahren nicht beschäftigt worden sind. Gleiches gilt leider nicht
von der Beschäftigung von Schulkindern im sonstigen Gewerbe- und Handwerks
betriebe.
Die Verwendung von Kindern, welche das schulpflichtige Alter noch nicht
erreicht haben oder noch nicht aus der Schule entlassen sind, zu öffentlichen
Schaustellungen irgend welcher Art, insbesondere zu Theatervorstellungen, sowie
das selbständige Auftreten derselben in solchen Schaustellungen ist schon durch
Verordnung des Ober-Präsidenten vom 23. Februar 1878 verboten worden;
ferner dürfen auch schulpflichtige Kinder zu Tanzlustbarkeiten in öffentlichen Lokalen
schon seit Jahren nicht zugelassen werden. Untersagt ist weiterhin schon seit dem
Jahre 1892 die Verwendung von Kindern unter 14 Jahren zwecks Feilbietens
von Waren irgend welcher Art, sowie zwecks gewerblichen Musikmachens und
Geldeinsammelus auf öffentlichen Straßen und Plätzen, auf Hausfluren, Treppen
und Höfen, sowie in öffentlichen Schanklokalen, Restaurationen und Konditoreien.
Damit war aber allen Auswüchsen auf diesem Gebiete noch nicht genügend
entgegengetreten. Die im Jahre 1899 angestellten Ermittelungen haben ergeben,
daß 349 schulpflichtige Knaben und 79 Mädchen gewerblich beschäftigt wurden
und daß sich unter denselben sogar 31 Kinder befanden, die nach 10 Uhr gewerblich
thätig waren.
Die Regelung der gewerblichen Kinderarbeit beschäftigte die hiesigen Behörden
schon seit mehreren Jahren; es erschien jedoch zweckmäßig, hierin mit Berlin Hand
in Hand zu gehen. Diesbezügliche Verhandlungen führten zum Erlaß der Polizei-
verordnung vom 23. Januar 1900, welche die gleichen Vorschriften enthält wie
die entsprechende Berliner Polizeiverordnung vom 21. Dezember 1899.
2. Iagdpolixri.
Die Zahl der ausgefertigten Jagdscheine ist entsprechend der Bevölkerungszahl
erheblich gestiegen. Es wurden
im Jahre 1891 .... 217,
- - 1895 .... 340,
- - 1900 ... 427
Jagdscheine erteilt. In verhältnismäßig wenigen Fällen lag Anlaß vor, den
Jagdschein auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen zu versagen beziehungsweise
zu entziehen.
3. Vekermärpolizei.
Der Stadtkreis Charlottenburg bildete bis zum 1. April 1895 mit dem Kreise
Teltow einen kreisticrärztlichen Bezirk. Seitdem ist für den Stadtkreis eine eigene