Gesundheitspolizei.
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-• der Sarg darf unter keinen Umständen bei der Ausgrabung, Umsetzung
und Einsenkung geöffnet werden;
3. die neue Gruft muß vor Ausgrabung des Sarges aus der alten Ruhe
stätte zur Einsenkung vollständig fertig sein;
4. sollte sich Herausstellen, daß der Sarg bereits in Fäulnis übergegangen
und dadurch zu befürchten ist, daß der Transport der Leiche mit Gefahr
des Zerfallens des Sarges verbunden ist, so hat die Umsetzung der Leiche
aus der jetzigen in die neue Gruft zu unterbleiben;
5. nach erfolgter Umsetzung des Sarges in die neue Gruft hat die gehörige
Beschüttung des Sarges und Behügelung der Gruft sofort zu erfolgen;
6. in welcher Nacht die Umsetzung des Sarges erfolgen soll, ist der Polizei
direktion anzuzeigen.
Die Ausfertigung von Leichenpässen erfolgt durch Ausfüllung der vom
Polizei-Präsidinm in Berlin überwiesenen Blanketts. Es wurden Leichenpässe
ausgestellt:
1891 . .
29
1896
37
1892 . .
89
1897 .
. . 37
1893 . .
38
1898 .
. . 60
1894 . .
43
1899 .
. . 72
1895 . .
50
1900
. . 76.
Als Grundbedingung gelten die Beibringung eines Totenscheines, eines
Physikatsattestes, daß der Ausführung der Leiche sanitätspolizeilich keine Bedenken
entgegenstehen, einer Bescheinigung des Standesamts über die erfolgte An
meldung des Todesfalles, Bescheinigung über vorschriftsmäßig erfolgte Einsargung
der Leiche.
Mit Genehmigung des Regiemngspräsidenteil zu Potsdam oder des Polizei-
Präsidenten zu Berlin können auch Leichen nach einer Anzahl von Gemeinden der
Kreise Teltow imb Nieder-Barnim ohne den vorgeschriebenen Leichenpaß zwecks
Beisetzmlg ausgeführt werden oder von diesen einzelnen Orten nach Charlotten
burg überführt werden. Für die Begleiter solcher Leichen werden in diesen
Fällen von den Polizeibehörden der Sterbeorte Answeisbescheinigungcu erteilt.
6. Beaufsichtigung des Verkehrs mit Nahrungs- und Gennßmitteln.
Bei der Wichtigkeit der Materie, möglichst nur einwandsfreie Nahrungs- und
Genußmittel zum Verkauf gelangen zu lassen, sind die Bestimmungen der darauf
bezüglichen Gesetze, nämlich:
1. des Gesetzes vom 5. Juli 1887, betreffend die Verwendung gesundheits
schädlicher Farben bei der Herstellung von Nahrungsmitteln, Genußmitteln
und Gebrauchsgegenftänden,
2. des Gesetzes vom 25. Juni 1887, betreffend den Verkehr mit blei- und
zinkhaltigen Gegenständen,
3. des Re'ichsgesetzes vom 14. Mai 1879, betreffend den Verkehr mit
Nahrungs- und Genußmitteln,
eingehend beachtet und infolgedessen die zum Verkaufe gelangenden Nahrungs- und
Genußmittel besonders strenger Kontrolle unterivorfen worden.
Zwecks nachdrücklicher Handhabung dieser gesetzlichen Vorschriften werden seit
dem Jahre 1885 in regelmäßigen Zwischenräumen Nahrungsmittel, die besonders
Verfälschungen ausgesetzt sind, amtlich angekauft und auf ihre Beschaffenheit
chemisch untersucht. ' Die Anzahl solcher Nahrungsmittel ist entsprechend der Zu
nahme der hiesigen Bevölkerung auch nach und nach erweitert worden, und beläuft
sich die Zahl der seit 2 Jahren zuiu Ankauf gelangenden einzelnen Nahrungsmittel-
proben jetzt schon auf rund 480.