668 Charlottenburg. Abteilung I.
Vielfach sind Klagen wegen ungesunder Beschaffenheit von Wohnungen er
hoben worden, uni von zu teuren oder sonst aus irgend welchen Gründen lästigen
Mietsverträgen loszukommen, oder um eine Herabsetzung zu hoher Mietssätze zu
erzielen. Zuweilen hatten die erhobenen Beschwerden ohne Zweifel den Zweck,
den Vermieter, mit deni die Mieter in Zwist geraten waren, zu ärgern und ihm
dadurch zu schaden, daß die Wohnung als ungesund in Verruf gebracht wurde.
Es ist sogar vorgekommen, daß durch übelriechende Verunreinigungen Wohnungen
oder einzelne Zimmer absichtlich unbewohnbar gemacht worden sind.
b) SchlafstkUrn, prnnrn und Herberge».
Solange Charlottenburg verhältnismäßig klein und dir Industrie noch nicht
in der Weise wie seit 10 Jahren entwickelt war, war das Schlafstellcnwesen noch
nicht ein so sehr ausgedehntes. Die umfangreiche Erweiterung vieler hiesiger
Fabriketablissements mußte die Beschäftigung vieler junger Handwerker bedingen.
Damit hängt zum überaus größten Teile die Entwickelung des Schlafstellen
wesens zusammen, sodaß auch alsbald besondere polizeiliche Bestimmungen zur
Überwachung desselben erforderlich wurden.
Aus dieser Veranlassung wurde unter dem 26. Februar 1891 eine Polizei
verordnung erlassen und in derselben vorgeschrieben, daß
a) jeder Schlafraum, welcher Personen während der Schlafzeit aufnehmen
soll, mindestens drei Quadratmeter Bodenfläche und zehn Kubikmeter
Luftraum auf den Kopf enthalten muß,
b) kein Schlafraum mit Abtritten in offener Verbindung stehen darf,
c) Schlafleute, soweit nicht das Verhältnis von Eheleuten oder von Eltern
und Kindern vorliegt, nur in solchen Räumen untergebracht iverden
dürfen, ivelche nicht zugleich für Personen des anderen Geschlechts zum
Schlafen bestimmt waren.
Ferner wurde die Berechtigung zuni Halten von Schlafleutcn von der Er
teilung einer besonderen polizeilichen Bescheinigung nach Anmeldung des Vor
habens und nach eingehender Prüfung der persönlichen und Wohnungsverhältnisse
der Wohnungsinhaber abhängig gemacht. Für den Fall der Nichtbeachtung dieser
Vorschriften waren Strafen vorgesehen, die in zahlreichen Fällen auch zur An
wendung gelangen mußten.
Diese Polizeiverordnung hat durch die Ortspolizeiverordnung vom 12. April
1893 eine nicht unwesentliche Verschärfung erfahren. So wurde z. B. angeordnet,
daß für jeden über 14 Jahre alten Schlafgast und für je zwei Kinder eine be
sondere Lagerstelle, die ans mindestens einem Strohsacke, einem Strohkopfkissen
und einer Decke zu bestehen hatte, vorhanden sein muß. Ferner war in dieser
neuen Verordnung vorgesehen, daß die Polizeidirektion befugt sei, Personen, welche
in den letzten fünf Jahren wegen Verbrechen oder Vergehen gegen die Sittlichkeit
oder ivegen Übertretung sittenpolizeilicher Vorschriften bestraft worden sind, oder
ivelche unter Polizeiaufsicht stehen, das Halten von Schlafleuten zu untersagen.
Diese Vorschriften haben sich im allgemeinen bewährt; besondere Mißstände
haben sich nicht herausgestellt, obwohl in vielen Fällen die Abschaffung von
Schlafleuten, namentlich solchen beiderlei Geschlechts, durch besondere Verfügung
erst erzwungen werden mußte.
Die Revision der Pennen und Herbergen, für welche die Polizeioerordnung
vom 4. September 1884 maßgebend ist, erfolgt außer durch die Beamten der
Polizeireviere auch von den Beamten der Kriminalabteilung. Diese Revisionen,
welche stets unvennntet vorgenommen werden, erstrecken sich außer auf das Nach
sehen der Bücher und Schlafstellen, auch auf die in den Pennen beziehungsweise
Herbergen anwesenden Personen, welche einer eingehenden Kontrolle unterworfen
werden.