Baupolizei.
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a>oi4jaubcujeiu von Slnlctgen, welche bic Beivegungsfreihcit bei - Feuerivehr —
speziell bei ber Rettung von Menschenleben - zu hemmen ober zu erschweren
geeignet waren und welche ,n zahlreichen Fallen zur Beseitigung ober Abänderung
von Zäunen, Gittern u. s. w. sowie zu anderweitiger Anordnung von Fernsprech-
brühten führten, eine Revision ber freistehenben Branbmauern ans vorschriftswidrige
Offttuugen, sowie b,e Revisionen ber Bäckereien auf bic Beschaffenheit ber Schlaf-
uilb Arbeitsräume.
Eine Revision ber feuergefährlichen gewerblichen Betriebsstätten, sowie der
Warenhäuser unter Zuziehung bes Geiverbe-Aufsichtsbeamten unb ber Feuerwehr
würbe an, Schlüsse ber Berichtsperiobe in Angriff genommen; derselben sinb vom
Berliner Polizei-Präsibium für Leibe Kategorien gesonbert ausgearbeitete, betaillierte
Bestimmungen zu Grunbe gelegt.
Periodischen Revisionen ivurben unterworfen:
bie Holzbearbeitnngswerksiätten,
bic Läden auf bas Vorhandensein vorschriftswibriger Kellernebentreppen,
sogenannter Falltreppen, unb
bic Brennmaterialienhandlungen, soweit diese in Gebäuden untergebracht
sind, in Bezug auf die Feuersicherheit und auf die Belastung der Fuß-
böden beziv. Kellerbecken.
Zum Geschäftskreise ber Hochbanpolizei gehört auch die Aufsicht über die An
legung und Unterhaltung der Vorgärten. Mit der vermehrten Einwohnerzahl
Charlottenburgs und dem dadurch gehobenen Straßenverkehr trat auch in den
wenigen Straßen, welche ihrer Lage nach nicht für das Blühen voir Handel und
Gewerbe, wohl aber für die Besetzung mit vornehmen Wohnhäusern bestimmt
erschienen und für welche gemäß § 1 Absatz 4 des Gesetzes vom 2. Juli 1875
daher besondere, von den Straßenfluchtlinicn abivcichende Baufluchtlinien — also
definitive Vorgärten — festgesetzt ivorden waren, das Bestrebeil hervor, mit den
Neubauten zugleich Geschäftsläden zu säiaffcn und in bereits vorhandenen Gebäuden
solche nachträglich anzulegen.
Im besonderen Maße gilt dies von dem Kinffürstendamm, soweit er im dies
seitigen Polizeibezirk belegen ist.
Den Inhabern dieser Läden waren die bestehenden, ziemlich tiefen Vorgärten
für ihre Zwecke natürlich wenig dienlich, und es mehrten sich die Fälle, daß die
gärtnerischen Anlagen der Vorgärten gleichsam über Nacht verschwanden, Kiesplätze
zurücklassend, auf welchen die Labeninhaber ihre Vcrkaufsartikel dem Publikum in
einladendster Form zur Ansicht brachten, auf diese Art die Entfernung vom Bürger
steig zum Schaufenster ausgleichend.
Wiewohl in den betreffenden Baukonsensen die gärtnerische Anlegung und
dauernde Unterhaltung der Vorgärten zur Bedingung gestellt ist, diese Bedingung
also die Grundlage weiterer Verfügungen bilden kamt, machten die geschilderten
Verhältnisse doch eine bezügliche Verordnung zum Bedürfnis, tim den gegenteiligen
Bestrebuitgen der Hauseigentümer nicht in jedem Falle im Wege der Einzel
verfügung entgegentretenzu müssen. Es wurde deshalb unter dem ,. Febritar
1900 eine Polizeiverordming, betreffend die Anlegung und Unterhaltung von
Vorgärten, erlassen.
Die Verordnung enchält zugleich Bestimmungen über Material, Höhe und
Anordnung der Einfriedigung und erstreckt sich auch auf die sogenannten provi
sorischen Vorgärten, ivelche in Charlottenburg in ganz erheblicher Zahl vorhanden
sind, deren Beschaffenheit aber nicht eben immer deni Straßenbilde zu der durch
sie beabsichtigten Verschönerung gereicht.
Auf Grund der durch Ministerialerlaß vom 27. März 1896 eingerührten
Baupolizeigebühren-Ordnung für die Stadtkreise Berlin und Char
lottenburg werden in Charlottenburg nach den gleichen Grundsätzen wie für
Berlin Banpolizeigebühren erhoben.