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Abteilung VI.
wegen Beitreibung von Geldbeträgen, vom 15. November 1899. Diese Verord
nung ist an die Stelle der älteren vom 7. September 1879 getreten. Die Neu
redaktion war notwendig mit Rücksicht auf die durch das Bürgerliche Gesetzbuch
und die neu erlassene Reichs-Civilgesetzgebuug geschaffenen Abänderungen. Für
die Pfändung ist dabei zu bemerken, daß der Kreis der dem Zugriffe des Gläubi
gers entzogenen körperlichen Sachen nach § 25 der Verordnung in Übereinstim
mung mit.'den §§ 811, 812 und 813 der Civilprozeßordnung wesentlich erweitert
ist. Zu der Verordnung ist die ministerielle Anweisung vom 20. November 1899
ergangen.
In der Vollstreckungsbehörde sind ein Bureau-Vorsteher, fünf Registratur-
Beamte und vierundzwanzig Vollziehungsbeamte beschäftigt.
Zur Erledigung kommen zunächst Aufträge von sämtlichen Dienststellen des
Polizei-Präsidiums. Für Abteilung I werden Defekten-Beschlüsse vollstreckt, Bei
träge der praktischen Ärzte für die Ärztekammer, Gebühren für Revisionen von
Dampfkesseln und Lastenaufzügcn, Strafgelder und rückständige Schulgelder für
das Provinzial-Schulkollegium eingezogen. Im Auftrage der Abteilung II werden
die Einziehung von Kosten, Steuern und Strafen im Requisitionswege erledigt,
ferner die Kosten für Straßenreinigung bei unbefugtem Abladen von Schutt ein
gezogen, Alimente bei Unterstützung hülfsbedürftiger Eltern von den Kindern bei
getrieben und die Entscheidungen der Schiedsgerichte bei Gcwerbestreitigkeiten, so
weit sie auf Geld gehen, vollstreckt. Für Abteilung III werden die Gebühren für
Banerlanbnisscheine, Rohbauabnahmen, für Prüfungen von Fahrstühlen und
Kostenvorschüsse aller Art eingezogen. Abteilung IV giebt Anweisungen zur Ein
ziehung von Kosten, welche durch Beerdigungen von Leichen aus dem Schauhause
entstanden sind, von Geldbeträgen, die von den Revieren zu Transportzwecken,
Öffnen von Wohnungen u. s. w. verauslagt sind. Für Abteilung V werden
Exekutivstrafen, für Abteilung VI Polizeistrafen beigetrieben. Dazu kommt die
Einziehung von rückständigen Kirchensteuern für die evangelischen und katholischen
Gemeinden, von Kultusabgaben für die jüdischen Religionsgemeinschaften.
Die Zahl der in den Jahren 1891—1900 bei der Vollstreckungsbehörde er
ledigten Sachen ergiebt sich ans der folgenden Zusammenstellung:
1891 .
. . 53 187
1896 .
. . 82 047
1892 .
. . 53 158
1897 .
. . 88 057
1893 .
. . 52 527
1898 .
. . 76 443
1894 .
63 230
1899 .
. . 65 544
1895 .
. . 74 832
1900 .
. . 62 575.