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Abteilung IV.
mäßigkeitsgründen bereits seit Jahren befolgten Praxis gefunden. Nach deni
Erlaß des Ministers des Innern liegt die Ausführung der Anordnung derjenigen
Verwaltungsbehörde ob, in deren Bezirk das erkennende Gericht seinen Sitz hat.
Die auf Grund des § 56 des Strafgesetzbuches zur Zwangserziehung über
wiesenen Jugendlichen mußten bei der geringen Anzahl der öffentlichen Erziehungs
anstalten im hiesigen Verwaltungsbezirke früher meist in Privat-Erziehungsan
stalten untergebracht werden. Zufolge Erlasses des Ministers des Innern vom
21. November 1899 steht dem Polizei-Präsidium zu diesem Zwecke jetzt eine Reihe
staatlicher Anstalten zur Verfügung. Zur Ausnahme der Knaben katholischen
Glaubens ist die Erziehungsanstalt zu Konradshammer (Regierungsbezirk Danzigs,
für Knaben evangelischer Konfession die Erziehungsanstalt in Wabern (Regierungs
bezirk Cassel) bestimmt, für Mädchen katholischer Konfession die Erziehungsanstalt
in Gräfrath (Regierungsbezirk Düsseldorfs. Dagegen werden die Mädchen evange
lischer Konfession in Ermangelung einer staatlichen Erziehungsanstalt noch wie
früher in Privatanstalten untergebracht, und zwar solche im Alter von 10 bis
14 Jahren in dem Rettungshause Siloah zu Pankow bei Berlin, ältere im
Magdalenenstift zu Plötzensee oder auch in der Anstalt Bethesda zu Bornim bei
Potsdam. Falls die staatliche Anstalt zu Wabern voll belegt ist, werden auch
evangelische Knaben wie bisher dem inzwischen von Berlin nach Zehlendorf (Kreis
Teltows verlegten Erziehungshause des Vereins zur Erziehung sittlich verwahrloster
Kinder überwiesen.
Über die Zahl der bei dem Gericht gestellten Anträge auf Einleitung des
Zwaugserziehungsverfahrens beziehungsweise auf Entziehung des Erzichungsrechtes
der Ellern und über die gerichtlichen Entscheidungen giebt nachstehende Zusammen
stellung Aufschluß:
Zw angserziehung.
Im
Jahre
Gesamt
zahl
der
Eingänge
Zahl der beim Gericht
gestellten Anträge
Entscheidungen des Gerichts;
auf Ein
leitung des
Zwangs-
er-
ziehungs-
verfahrens
desgleichen
und zugleich
auf Ent
ziehung des
Erziehungs-
rechtcs der
Ellern
Zwangs-
er-
ziehungs-
vcrfahren
ein
geleitet
den
Eltern
das Er
ziehungs
recht ent
zogen
Zwangs-
er-
ziehungs
verfahren
abgelehnt
Zwangs-
er-
ziehnngs-
verfahren
vorläufig
ausgesetzt
Im
ganzen
Entschei
dungen
ergangen
1891
1582
129
68
48
27
17
17
109
1892
1851
174
50
58
35
25
39
157
1893
199t
143
35
51
23
21
34
129
1894
2216
210
74
72
60
19
54
205
1895
1828
198
82
78
64
16
57
215
1896
1991
206
94
94
68
15
56
233
1897
2085
193
85
96
62
17
50
225
1898
2325
231
65
128
55
17
49
249
1899
2367
213
43
123
15
61
36
235
1900
2359
153
101
87
47
18
32
438
Auf dem Gebiete des Transportwesens sind die allen Vorschriften der
General-Transportinstruküon vom 16. September 1816 wegen Ausführung der
Transporte und der Zahlung, sowie Erstattung der Transportkosten durch die
Erlasse des Ministers des Innern vom 13. Mai 1892 und vom 1. April 1899
abgeändert worden. Die Transporte sind nunmehr möglichst ohne Wechsel des
Begleiters bis zum Bestimmungsort zu schaffen. Bei den von den Organen der
Königlichen Polizeiverwaltungen auf Ersuchen von Justizbehörden ausgeführten