Kriminalpolizei.
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— sofern dem Dirigenten der Kriminalpolizei die Überwachung seiner Beamten
und der gleichmäßigen Verteilung der Sachen nicht unniöglich gemacht werden
soll — durch Vermittelung der Ccutralstelle au die detachierten Bezirke und auf
dem gleichen Umwege an die ersuchende Behörde zurückgelangen. Vollständig
ausgeschlossen wäre für den Bezirkskommissar, zumal in Hast- und Eilsachen, die
Möglichkeit in schwierigen Rechtsstagen die Belehrung der Vorgesetzten einzuholen.
Der persönliche Zusammenhang mit der Kriminalcentrale würde überhaupt lockerer
werden und sich auf die Teilnahme der Bezirkskomniissare an den wöchentlichen
Konferenzen beschränken. Der Austausch der Kenntnisse und Erfahrungen der
Kriminalkommissare unter einander würde zum Nachteile der kriminalistischen
Bildung der Einzelnen schwinden.
Unzweifelhaft würde die Deceutralisatiou dagegen die Selbstständigkeit der
Bezirkskommissare erhöhen, worin ein Vorteil jedoch nicht erblickt werden könnte.
Die Thätigkeit der Kriminalkommissare ist Lei der jetzigen Einrichtung allein darin
beschränkt, daß sie nur ihnen zugewiesene, in die Journale eingetragene Sachen
zu bearbeiten und vor der Anleitung wichtigerer Maßnahmen 'die Entscheidung
der Vorgesetzten einzuholen haben. Liegt Gefahr im Verzüge, so sind sie, auch
ohne daß ihnen die Sache übertragen ist, zum Einschreiten nach eigenem Ermessen
berechtigt und nur verpflichtet, dem Abteiluugsdirigenteu von den getroffenen
Maßregeln und deren Veranlassung durch eine Vorlage Kennmiß zu geben. Jede
Erhöhung dieser weitgehenden Selbständigkeit der Kriminalkommissare würde
lediglich die Gefahr des Mißbrauchs ihrer einflußreichen Stellung näher rücken.
Eine wirkliche Verbesserung des früheren Zustandes hätte die Verlegung der
Bezirkskommissariate in die Stadtteile nur insofern bedeutet, als dadurch der
erste, zur Zeit von den Polizeirevieren ausgehende Angriff in die Hände eines
kriminalistisch vorgebildeten Beamten gelegt wird, und der Kommissar in häufigere
und nähere Berührung mit den Einwohnern seines Bezirks gelangt. Beide Vor
teile sind auf einfacherem Wege und ohne die geschilderten mit der Decentrali-
sation untrennbar verknüpften Schäden erreicht worden.
Um eine sachgemäße Bearbeitung der Kriminalsachen in den Revieren zu
sichern, ist neuerdings jedem Polizeireviere ein kriminalistisch durchgebildeter Krinn-
nalwachtnreister zugeteilt worden, dem die Aufnahme von Strafanzeigen, die
Feststellung des Thatbestandes — soweit der erste Angriff in Frage kommt —
sowie die Erledigung der an das Revier gerichteten Ersuchen in Strafsachen
obliegt. Dieser Beamte ist Vorgesetzter des schon früher eingestellten ersten Krimi
nalschutzmanns des Reviers, dem hauptsächlich die Aufsicht über die Observaten
und die Kontrolle der Pfandleiher und ähnlicher Geschäfte zugeteilt ist. (Vergleiche
Seite 322 des Verwaltungsberichts 1881/1890.» Beide Beamte unterliegen der
Dienstaufsicht des Dirigenten der Kriminalpolizei und werden im Etat der vierten
Abteilung geführt. Sie sind nicht an feste Bureaustunden gebunden und dürfen
zum allgemeinen Revierdienst nicht herangezogen werden. Jedoch unterliegen ihre
schriftlichen Arbeiten der Aufsicht des Reviervorstandcs, dessen Einverständnis der
Kriminalwachtmeister auch vor einer etwaigen Verfügung über die uniformierten
Revierbeamten einzuholen hat. Der Kriminalwachtmeister oder in seiner Vertretung
der erste Revier-Kriminalschutzmann hat an den Kriminalkonferenzeu im Polizei
dienstgebäude teilzunehmen und empfängt dort die mündlichen Aufträge der Kom
missare. Im Gegensatze zu diesen beiden Beamten ist der zweite Kriminal-
schutzmann des Reviers ein Mitglied der uniformierten Schutzmaunschaft, der die
Bettler und die Schanklokale im Revierbezirke zu überwachen hat. Er ist, um
unauffälliger auftreten zu können, zum Tragen von Civilkleidern berechtigt, unter
steht jedoch nicht der Dicnstaufsicht der vierten Abteilung, sondern dem Komniando
der Schutzmannschaft. . t m o ,
Um die Bezirksbeamten in engere Fühlung mit den Bewohnern des be
treffenden Stadtteiles zu bringen und ihnen Gelegenheit zur Aneignung gründ-
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