Weiterbildung des Baupolizeirechts: Derwaltungsmaßnahmen je. 463
steinfegermeister im Laufe ^ der Berichtsperiode dreimal unterzogen wurden, sind
1897 aus Anlaß der Katastrophe beim Pariser Bazarbrande eingehende Revisionen
der großen Warenhäuser und Geschäftslokale, sowie der Theater- und Versamm
lungsräume — letztere durch Abteilung II —, ferner der Kirchen, Kapellen
und Synagogen durch die Bauinspektionen in Gemeinschaft mit Beamten der
Feuerwehr vorgenommen worden. Die Abstellung der dabei vorgefundenen Mängel
bau- und sicherheitspolizeilichcr Art ist alsdann im Wege besonderer polizeilicher
Verfügungen angeordnet und zur Durchführung gebracht.
Die Erfahrungen, welche in den letzten Jahren in Berlin gelegentlich größerer
Fabrik- beziehungsweise Geschäftshaus-Brände gemacht wurden, lehrten, daß es
unbedingt notwendig war, im Interesse einer Erhöhung der Feuersicherheit der
oben bezeichneten stark frequentierten Gebäude und un Interesse einer Erleichterung
der Revisionen dieser Gebäude ein für allemal bestimmt fixierte Grundsätze aufzu
stellen, welche für den Ausbau beziehungsivcise die innere Einrichtung derselben
maßgebend sein sollten. Zu Anfang 1900 wurde mit der Ausarbeitung dieser
Grundsätze unter Zuziehung der Gewerbeinspektoreu, einzelner Bauinspektoren
und der Abteilung für Feuerwehr begonnen; demnächst wurden die Vorschriften
auch noch unter Zuziehung von Vertretern der Interessentenkreise, Architekten, Besitzer
großer Warenhäuser und Geschäftshäuser, Besitzer großer Fabrik- und gewerb
licher Etablissements u. s. w. eingehend durchberaten und im Anschluß daran
ihre endgültige Fassung festgestellt. Hierbei ist im allgemeinen von der Ansicht
ausgegangen, daß derartige Gebäude in allen Teilen thunlichst aus unverbrenn
lichem Baustoff hergestellt sein müssen, daß alle Räume derselben einen lichten und
sicheren Zugang zu ausreichenden Treppen und Ausgängen haben und große
Räume durch feuersichere Abschlüsse, soweit es der Betrieb irgend gestattet, zu
teilen sind. Demgemäß wird, im besonderen bei Warenhäusern, gefordert, daß
die Keller- und Dachgeschosse nicht in Verbindung mit den Verkaufsräumen stehen,
daß alle Konstruktionsteile, soweit sic nicht eine genügende Widerstandsfähigkeit
gegen Feuer besitzen, besonders eiserne Säulen und Träger, glutsicher bekleidet,
die Treppen unverbreunlich hergestellt und durch feuersichere selbstthätig zufallende
Thüren gegen Verqualmung geschützt und die zu Wohn- und Arbeitsräumen füh
renden Treppen von den Geschäftsräumen vollständig getrennt werden. Zur Be
leuchtung darf nur Gas oder elektrisches Licht verwendet werden, die Anlage der
Leitungen und Zündevorrichtungen niuß nach den neuesten Erfindungen der Technik
bewirkt sein, für Schaufenster wird Beleuchtung von außen gefordert, sofern nicht
durch eingelegte Glasscheiben unter den Lampen oder durch Doppclglocken eine
Gewähr gegen die Entzündung der ausgestellten Waren geboten wird. Die
Heizung der Geschäftsräume durch Öfen ist möglichst zu vermeiden, in großen
Warenhäusern darf dieselbe nur durch eine mit den Geschäfts- und Lagerräumen
außer jeder Verbindung stehende Centralheizung erfolgen. Treppen und Gänge
müssen für den Verkehr stets frei gehalten und dürfen nicht zur Ausstellung von
Waren benutzt werden. Das Rauchen ist verboten, geeignete Feuerlösch-Einrich-
tungen sind zu treffen, und es ist für eine möglichst schnelle Benachrichtigung der
nächsten Feuerwache durch Herstellung einer telephonischen Verbindung Sorge zu
tragen.
Auf die Gebäude mit feuergefährlichen gewerblichen Betrieben finden im
ganzen die vorstehenden Vorschriften sinngemäße Anwendung; auch bei diesen
kommt es darauf an, daß dem Feuer möglichst wenig Nahrung geboten wird, die
Geschosse gegeneinander und in ihren einzelnen Teilen, _ soweit irgend möglich,
getrennt und Heizung und Beleuchtung mit größter Sorgfalt angelegt, auch Aus
gänge in hinreichender Zahl und Größe vorgesehen werden, um die Entstehung
eines Brandes zu verhüten oder denselben wenigstens einzuschränken und
die Rettung der im Gebäude weilenden Personen nach Möglichkeit zu
gewährleisten.