Weiterbildung des Baupolizeirechts! Verwaltungsmaßnahmen rc.
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baulicher Anlagen, wie offene Glasdächer bis zu 2 qm Größe, Be
dachungen von Fahrstühlen, Freitreppen mit einer Grundfläche bis zu
3 qm und vor allem massiver Grenzmauern, wenn ihre Höhe das Maß
von 2 m nicht überschreitet und die Stärke sich innerhalb der durch die
Zweckbestimmung bedingten Grenzen hält, die bisher sämtlich als bebaute
Fläche in Rechnung gestellt werden mußten,
e) Eine erheblich weitere Ausnutzung der Grundstücke als die unter b und ck
besprochene kann erzielt werden, wenn die Durchschnittshöhe der hinter
der 32 rn-Linie zu errichtenden Gebäude das Maß von 10 m nicht über
schreitet und der zweite Streifen thatsächlich höchstens nur zu 7 /,o bebaut
wird. In diesem Falle können alle bisher zu drei Vierteln bebaubaren
Grundstücke bis zu einer Tiefe von 35 m auf einer größeren Fläche und
alle lieferen auf einer nur um weniges kleineren Fläche als bisher bebaut
werden, während Grundstücke, die bisher nur zu zwei Dritteln bebaubar
waren, bis fast auf 200 m Tiefe auf einer größeren Fläche als bisher
bebaubar werden.
1) Daß bei 15 m und weniger tiefen Grundstücken nicht mehr volle Be
bauung zulässig ist, erscheint einerseits den Grundstücken von nur wenig
größerer Tiefe gegenüber als eine Art ausgleichender Gerechtigkeit, anderer
seits für jene Grundstücke selbst als keine nennenswerte Verschärfung, da
erfahrungsmäßig die volle Ausnutzung im Interesse der erforderlichen
Luft- und Lichtzuführung zu den einzelnen Räumen meistens doch nicht
möglich war, und infolgedessen von der Vergünstigung, ohne Hof bauen
zu dürfen, thatsächlich nur in einigen wenigen Fällen Gebrauch gemacht
worden ist, in denen überdies auch nach den nunmehrigen Bestimmungen
kein Hof oder höchstens ein Nebenhof verlangt wird.
2. Die Bestimmungen über die Hofgröße und die Verteilung der unbebaut
zu lasseuden Fläche auf Haupt- uud Nebenhöfe.
Gefordert wird ein Hof von 80 qm (bisher 60 qm) Größe bei 6 m kleinster
Abmessung. Ist die unbebaubareFläche kleiner als 80 qm, so wird auch das erforderliche
Hofmaß entsprechend verringert, unter Umständen bis auf 40 qm bei 6 m geringster
Äbmessung, ja selbst bis auf einen Nebenhof von 25 qm. Bei Grundstücken von
6 m und geringerer Tiefe bedarf es überhaupt keines Hofes. Räume, welche nicht
zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, dürfen auch an Neben
höfen angelegt werden, deren Fläche, sofern sie mindestens 25 qm bei 4 m kleinster
Abmessung beträgt, als unbebaut in Rechnung gestellt ivird. Die, gleiche Ver
günstigung genießen sogar Neben- oder Lichthöfe von nur 10 qm Grundfläche bei
Grundstücken mit einer nicht bebaubaren Fläche von weniger als 80 qm.
3. Die Zulassung umfangreicher Glasüberdachungen auf den Haupt
höfen solcher Grundstücke, welche lediglich Geschäftszwecken dienen, ohne An
rechnung der überdachten Hofteile als bebaute Fläche.
Mit der Entwickelung des Berliner Geschäftslebens entstehen namentlich in
den älteren Stadtteilen Berlins immer mehr Gebäude, welche ausschließlich
Geschäftszwecken dienen, und in denen höchstens einige Wohnungen für das Auf
sichtspersonal vorgesehen zu werden pflegen. In diesen Fällen hat sich das
dringende Bedürfnis fühlbar gemacht, einen Teil des Hofes mit Glas zu über
decken, um in Straßen- oder Erdgeschoßhöhe hohe, luftige und ausgedehnte Räume
für das verkehrende Publikum zu schaffen; insbesondere ist dies der Fall bei
großen Bankinstituten. In Paris und London werden Glasüberdachnngen zu dem
angegebenen Zwecke ebenfalls zugelassen.
4. Zulassung einer die Höhe der Straßenfront überschreitenden Hohe der
Hinterfront des Vorderhauses.
Grundsätzlich soll sich die Hinterfront des Vorderhauses nach der Hohe der
Vorderfront desselben richten, d. h. wiederum nach der Breite der vorliegenden
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