Theaterangelegenheiten.
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Bedacht nehmen, so werden später eintretendenfalls genügende Anhaltspunkte für
die Beurteilung der Frage nicht fehlen, ob es sich, beispielsweise in Fällen eines
Wechsels der Örtlichkeit des Betriebes, um ein anderes oder wesentlich verändertes
Unternehmen handelt.
3. Um die zu 2 erwähnte Beschränkung der Konzessionen auf bestimmte
Unternehmungen in ihrer Wirksamkeit nicht für lange Zeit in Frage zu stellen,
war es geboten, die bis dahin erteilten Konzessionen auf das bei Inkrafttreten der
Gesetzesänderung (1. Januar 1897) betriebene Unternehmen einzuschränken. Das Gesetz
vom 6. August 1896 erhielt infolgedessen eine nicht in den § 32 der Reichs-Gewerbe-
ordnung aufzunehmende bezügliche Übergangsbestimmung. Ob und in welchem Um
fange zu jenem Zeitpunkte ein bestimmtes Unternehmen, insbesondere auch im Falle
einer Ünterbrechung des Gewerbebetriebes (§ 49 Absatz 3 R. G.O.) als thatsächlich
betrieben angesehen werden kann, ist nach den Umständen des einzelnen Falles zu
ermessen, Nach der Fassung der bezüglichen Bestimmung gilt jedenfalls, wenn
ein Konzessionär bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 6. August 1896 den Gewerbe
betrieb überhaupt noch nicht angefangen hatte (§ 49 Absatz 1 a. a. O.), die früher
erteilte Konzession als erloschen.
4. Mit Rücksicht auf die Inhaber von Konzessionen aus § 33a der Reichs-Ge
werbeordnung war früher allgemein die Ansicht vertreten und auch bei der praktischen
Handhabung zur Anwendung gebracht worden, daß der § 32 daselbst sich nur auf
solche Schauspieümternehmcr beziehe, bei deren Aufführungen ein höheres Interesse
der Kimst obwalte, daß dagegen Gewerbetreibende, welche Singspiele aufführen
und theatralische Vorstellungen ohne höheres Interesse der Kunst geben wollen,
einer solchen Erlaubnis aus § 32 nicht bedurften, und daß es ausreiche, wenn
von ihnen der Nachweis erbracht werde über das Vorhandensein einer, für das
betreffende, zur Veranstaltung der Vorstellungen in Aussicht genommene Lokal
vom hiesigen Stadtausschusse giltig erteilten, die Veranstaltung von Singspielen
und theatralischen Vorstellungen ohne höheres Interesse der Kunst besonders ge
nehmigenden Konzession aus § 33a der Reichs-Gewerbeordnung. Mit Rücksicht
auf die Ausführungen einer dem Minister des Innern im Dezember 1896
mitgeteilten Denkschrift betreffend die staatliche Einwirkung auf das Theater
wesen in Preußen, erschien es geboten, die Vorschriften der §§ 32 und 33a
der Reichs-Gewerbeordnung für die Zukunft dahin auszulegen und zur An
wendung zu bringen, daß jeder Gewerbetreibende, welcher dramatische Vor
stellungen irgend welcher Art veranstalten will — ganz gleichgiltig, ob ihnen ein
höheres Interesse der Kunst innewohnt oder nicht — als Schauspielunternehmer
im Sinne des tz 32 zu gelten habe, also einer Konzession aus diesem Paragraphen
bedürfe, und daß jeder Gewerbetreibende, bei dessen dramatischen Aufführungen
dieses höhere Interesse der Kunst fehle, neben der Konzession aus § 32 eine vom
Stadtausschuß erteilte Konzession aus § 33 a vorweisen müsse, in welcher die
Genehmigung zur Aufführung von Singspielen und zur Veranstaltung von theatra
lischen Vorstellungen ohne höheres Interesse der Kunst für das betreffende Lokal
besonders ausgesprochen ist.
Diese wiederholten Änderungen der Rechtslage und der rechtlichen Gesichts
punkte bezüglich des Theater-Konzessionswesens brachte natürlich eine wesentlich
erhöhte Thätigkeit auf diesem Gebiete mit sich. Zur Durchführung der zir 3 er
wähnten Bestimmung mußte bei sämtlichen Konzessionsinhabern genau festgestellt
iverden, welches bestimmte Gewerbeunteruehmen sie im Augenblicke des Inkraft
tretens der Gewerbeordnungs-Novelle vonr 6. August 1896, also am 1. Januar
1897 oder im Laufe des Jahres 1896 betrieben oder betrieben hatten, damit
entschieden werden konnte, auf welches Unternehmen die betreffende Konzession fest
gelegt werden sollte. Bei dieser Prüftmg stellte sich naturgemäß heraus, daß eine
ganze Reihe von Konzessionen hiernach wirkungslos geworden war. Zugleich aber
hat sich im Laufe der Berichtszeit die Zahl der giltigen Konzessionen nicht un-