Verschiedenes.
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arbeitet, welche, soweit es das hiesige Aushebungs- und Ersatzgeschäft betrifft, mit
den hiesigen Militärbehörden und namentlich mit den Ersatz-Kommissionen sowie mit
den kirchlichen Behörden und Standesämtern in unmittelbaren! persönlichen! Schrift
wechsel und Verkehr steht.
Die von Abteilung 1 bearbeiteten Militärsachen erstrecken sich im wesentlichen
ans Revieranzeigen über Vorfälle, bei welchen eine Militärperson beteiligt ist, zur
Wahrnehmung des polizeilichen Interesses; auf Anfragen der Civilvorsitzenden
der Ersatz-Kommission wegen Streichung von Militärpflichtigen in den alphabetischen
Listen gemäß § 47, 7 A der Wehr-Ordnung; auf die Mitwirkung bei Ausübung der
militärischen Kontrolle gemäß § 106 der Wehr-Ordnung; auf die Unterstützung der
Militärbehörden im Fall der Mobilmachung dnrch die Exekutivbeamten des Polizei-
Präsidiums (Austragung von Gestellungsbefehlen, Stellung von Aufsicht, An
forderungen re.) und endlich auf die Prüfung und Feststellung der Berechnungen
über die seitens des hiesigen Magistrats gezahlten Unterstützungen an Familien
der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften auf Grund des Gesetzes vom
10. Mai 1892 (R.G.B. S. 661).
Die Aufstellung und Führung der Rekrutierungsstanunrolle erfolgt in Berlin
durch die Revierbeamten, obwohl sie nach den Vorschriften des § 45 der Wehr-
ordnung in Verbindung mit § 31 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 der
hiesigen Stadtgenieinde obliegt. Der Minister des Innern hat deshalb Ver
anlassung genommen, Verhandlungen mit dem Magistrat anzuordnen, dauiit der
selbe entweder diese Geschäfte künftig selbst übernimmt oder aber für die entstehenden
Ausgaben Ersatz an den Staat leistet. Die Verhandlungen sind noch nicht zum
Abschluß gelangt.
Schließlich ist zu erwähnen, daß regelmäßig einer der höheren Derwaltungs-
beamten beim Polizei-Präsidium vom Oberpräsidenten mit der Wahrnehmung der
Geschäfte des Civilvorsitzenden der zweiten Hülfsoberersatzkommission Hierselbst be
auftragt wird.
E. Militär-Prnswnssschen.
Von der Abteilung 1 des Polizei-Präsidiums werden Militär-Pensionssachen
auf Grund der nachstehend ausgeführten Gesetze, Verordnungen und Ministerial-
Erlasse bearbeitet:
a) auf Grund der Verordnung vom 26. Januar 1881 zur Ausführung des
§ 35 des Gesetzes über die Organisation der allgemeinen Landesverwal
tung vom 26. Juli 1880: die Verwaltung der Jnoaliden-Pensions- und
Unterstützungs-Angelegenheiten der in Berlin wohnhaften Militär- und
Marine-Invaliden aus dem Stande vom Feldwebel abwärts, sowie die
Angelegenheiten, betreffend die Unterstützung der Hinterbliebenen Eltern,
Kinder und Witwen solcher Personen, soweit diese Verwaltung bisher
von der ehemaligen Abteilung des Innern der Königlichen Regierung in
Potsdam geführt wurde;
b) nach dem Gesetze vom 22. Mai 1895: die Gewährung von Veteranen
beihülfen an solche Personen des Unteroffizier- und Mannschaftsstandes
des Heeres und der Marine, welche an dem Feldzuge von 1870/71 oder
an den von deutschen Staaten vor 1870 geführten Kriegen ehrenvollen
Anteil genoiumen haben und sich wegen dauernder gänzlicher Erwerbs
unfähigkeit in unterstützungsbedürftiger Lage befinden;
c) nach dem Erlasse der Minister der Finanzen, des Innern und des Krieges
vom 5. November 1897 vom 1. April 1898 ab: die bisher dem König
lichen Kriegsministerium vorbehaltene Prüfung einer Rechtsnachfolge in
der Person des Gläubigers durch Pfändung, Abtretung, Erbgang u. s. w.,
soivie die Prüfung der Vollmachten zur Empfangnahme der Pension;