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Abteilung I.
C. Schutz des Publikums.
1. Genehmigungspflichtige Anlagen.
Die Begutachtung der Projekte für Anlagen, welche nach den §§ 16, 24
oder 27 der Reichs-Gewerbeordnung einer Genehmigung bedürfen, sowie die Aus
arbeitung der Bedingungen für diese Genehmigung erfolgte gleichfalls durch die
Gewerbe-Aufsichtsbeamtcn. Es wurden ini Laufe der letzten zehn Jahre in Berlin
und Charlottenburg 337 Genehmigungen gemäß § 16 der Reichs-Gewerbeordnung
erteilt, welche allerdings vielfach die Erweiterung oder Veränderung bestehender
Anlagen betrafen. Bei den chemischen Fabriken, denen für Feuerwerkerei und bei
den Verzinnungs- und Verzinkungs-Anstalten, welche vom Bezirksausschuß zu ge
nehmigen sind, hatte das ganze Vorverfahren hier stattzufinden.
Ministerieller Anweisung gemäß wild beim Genehmigungsverfahren neben dem
Schutz der Nachbarn auch der Arbeiterschutz ausgiebig berücksichtigt.
Im einzelnen ist über diesen Geschäftszweig, soweit es sich um den hier
zunächst zu berücksichtigenden Schutz des Publikums handelt, folgendes zu
berichten:
Die Berliner Gasanstalten haben verhältnismäßig wenig Belästigungen
hervorgerufen, wenigstens sind nur selten Beschwerden eingelaufen. Es geht daraus
hervor, daß der Betrieb sorgfältig geführt worden ist und daß die Ausdehnung
der Grundstücke genügt hat, um die Dünste und Gase, welche namentlich beim
Ablöschen des glühenden Koks und beim Entleeren der Reiniger unvermeidlich
entstehen, hinreichend zu verdünnen. Dagegen sind durch eine Ölgasanstalt Be
lästigungen entstanden, weil Öl in den Boden eingedrungen war und sich in be
nachbarten Brunnen bemerkbar machte.
In den Eisengießereien wurde Vorsorge gegen die Belästigung durch
Auswurf von Funken und Asche aus den Schmelzöfen und durch das Geräusch
der Ventilatoren getroffen. Bisher legte man zu diesem Zwecke hauptsächlich die
Öfen möglichst entfernt von Wohngebäuden an und versah sie mit hohen
Schornsteinen. Jetzt ist es aber auch gelungen, die Feuergase vollständig zu
löschen, sodaß nur Wasserdanipf austritt. Es ist damit ein großer Fortschritt
erreicht.
Bei den Hammerwerken handelt es sich um Vermeidung von Lärm und
Erschütterungen, welche sich durch die Luft, den Boden und Gebäudeteile fort
pflanzen; sie wird durch entsprechende Einrichtung und Fundamentierung des
Hammers und seinen möglichsten Abschluß von der Nachbarschaft erreicht. Klagen
über Belästigungen sind nur selten eingegangen. Ein großer Teil der Hämmer
sind Fallhämmer mit geringerem Bärgewicht, die aber oft mitten zwischen Wohn
gebäuden liegen. Größere Dampfhämmer sind in einigen Maschinenfabriken auf
gestellt.
Von chemischen Fabriken waren innerhalb der Stadt keine Neuanlagen zu
genehmigen, welche zu schweren Belästigungen hätten Veranlassung geben können,
solche werden jetzt in die weniger bebaute Umgebung von Berlin verlegt. Immer
wiederholte Beschwerden gingen gegen eine vor zehn Jahren genehmigte Stearin
fabrik ein. Während aber früher hauptsächlich über üblen Geruch getlagt wurde,
besteht jetzt infolge von Verbesserungen nur noch eine Belästigung durch die
FeuerungSanlagc.
In den letzten Jahren sind einige Lackfabriken angelegt worden. Durch
die vorgeschriebenen Einrichtungen scheint der Feuersgefahr wie auch den Be
lästigungen durch üblen Geruch wirksam vorgebeugt zu sein, denn es haben sich
keine Anstände ergeben.
In größerer Anzahl wurden Genehmigungen für Seifensiedereien, auch
für Neuanlagen, erteilt, ohne daß durch diese Belästigungen der Nachbarschaft ent
standen wären. Wesentlich ist dabei die Vorschrift, daß nur reine Fette und aus-