Veterinärpolizei.
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geführten seuchenverdächtigen Schweine wurde die Absonderung der verseuchten
oder verdächtigen Bestände und die sofortige Abschlachtung der kranken Tiere unter
Aufsicht eines beamteten Tierarztes angeordnet. Mit der gedachten Verordnung
wurde eine gemeinfaßliche Belehrung über die Kennzeichen und den Verlauf der
Rotlaufseuche, der Schweineseuche und der Schweinepest veröffentlicht.
Zum Zwecke der Verhütung der Verbreitung von Geflügelcholera wurde
unter dem 25. September 1897 eine landespolizeiliche Anordnung erlassen, der
eine Belehrung über die Geflügelcholera beigefügt war. Vorgeschrieben wurde
durch die landespolizeiliche Anordnung: die Anzeigepflicht beim Ausbruche der
Seuche, die öffentliche Bekanntmachung des Seuchenausbruches, eine entsprechende
Kennzeichnung des Gehöftes durch Anbringung der Aufschrift „Geflügelcholera",
die Absonderung und Absperrung der kranken Tiere, die Durchführung der Ge
höftssperre für das gesamte anscheinend noch gesunde Geflügel des Seuchengehöftes,
die polizeiliche Überweisung der verendeten oder krankheitshalber getöteten Tiere
mit allen ihren Teilen fauch mit den Federn) an die Abdeckerei zur Vernichtung
und endlich die Art der acht Tage nach dem letzten Seuchenfalle vorzunehmenden
Desinfektion. Ferner ist auch das Verfahren, welches beim Auftreten von Seuchen
fällen unter den aus dem Transport befindlichen Geflügelbeständcn zu beobachten ist,
in dieser landespolizeilichen Anordnung geregelt.
Durch Bekanntmachung vom 26. Juli 1898 wurde das Treiben von Handels
geflügel verboten und hinsichtlich der zum Geflügeltransport benutzten Wagen vor
geschrieben, daH sie mit Vorrichtungen gegen das Herabfallen von Einstreu und
Kot versehen sein und daß sie, wie auch die bei Geflügelausladungen benutzten
Eisenbahnrampen, nach jedesmaligem Gebrauch gereinigt und desinfiziert werden
müssen.
Die gleiche Anordnung wurde für den Amtsbezirk Rummelsburg durch die
Bekanntmachungen vom 12. Januar und 25. Februar 1899 getroffen. —
Bereits unter dem 22. Oktober 1897 war der Untersnchungszwang für die
auf der Viehladestation und dem Rangierbahnhofe in Rummelsburg, auf dem
Ostbahnhofe und dem Schlesischen Bahnhöfe anlangenden Geflügelsendungen an
geordnet und die Absperrung, sowie die polizeiliche Beobachtung und die Kontrolle
durch einen beamteten Tierarzt hinsichtlich der bei der Entladung als seuchenkrank
erkannten Zutriebe auf die Dauer von acht Tagen nach dem letzten Seuchenfalle
vorgeschrieben worden. Wie wichtig eine solche Anordnung für die Sicherheit des
Geflügelhandels war, geht daraus hervor, daß unter den auf gedachten Bahn
höfen ausgeladenen Geflügeltransporten (fast ausschließlich russischen Ursprunges)
in Rummelsburg vom Oktober bis einschließlich Dezember 1897 in 15 Ladungen
mit 18 000 Gänsen, 1898 ebenfalls in 15 Ladungen mit 18 000 Gänsen, 1899
in 17 Ladungen mit 20 000 Gänsen, 1900 in 16 Ladungen mit 18 800 Gänsen
und auf dem Schlesischen Güterbahnhof im Jahre 1899 in 3 Sendungen Enten
und Hühner (davon eine aus Galizien) und 1900 in einer Sendung von gleicher
Zusammensetzung der Ausbruch der Geflügelcholera festgestellt wurde. —
Durch Bekanntmachung vom 18. Februar 1900 endlich wurde dieser Unter
suchungszwang auch auf das Geflügel aller Art in- und ausländischen Ürsprungs
ausgedehnt, welches aus oder über gewisse inländische, der Grenze nahe belegene
Orte auf den Bahnhöfen Lichtenbcrg—Friedrichsfelde, Frankfurter Allee und
Weißensee eintrifft. Noch in demselben Jahre erfolgten Seuchenfeststellungen unter
je einer auf den Bahnhöfen Frankfurter Allee und Weißensee angelangten Geflügel
sendung. Nur wenige der bei der Ausladung verseucht befundenen Bestände
konnten nach Ablauf der acht Tage lang nach dem letzten Seuchenfalle durch
geführten Absperrung auf dem in Rummelsburg eingerichteten Seuchenhofe wieder
in den Verkehr gebracht werden, denn in der Regel traten schon in den ersten
Tagen unter den abgesperrten Herden so große Verluste ein, daß die Eigentümer
sich zur Vornahme der Tötung der betreffenden Bestände entschlossen. In den
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