Verkehrspolizei.
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Empfangnahme des Fahrgeldes Fahrmarken auszuhändigen. Auch erschien die Be
seitigung der Vorschrift des § 40 Abs. 6 a. a. 0., nach welcher der eine Droschke
Bestellende aus Wunsch unentgeltlich nach dem Anfangspunkt der Fahrt mitzunehmen
ist, erforderlich, um die Wirksamkeit der oben bezeichneten Kontrollthätigkeit der
Anssichtsbeanlten nicht in Frage zu stellen.
Jni Tarif wurden drei Taxen vorgesehen. Bei der einfachen Taxe, welche
bei 1 bis 2 Personen niit Gepäck bis zu -25 kg Gesamtgewicht und nur zur
Tageszeit zur Anwendung kam, wurde für die Grnndtaxe von 50 Pfennig von
der Droschke I. Klaffe eine Strecke von 800 w, von der Droschke II. Klasse eine
Strecke von 2000 m zurückgelegt. Für je 10 Pfennig konnten dann weitere 400 m
Wegstrecken zurückgelegt werden. Die erhöhte Taxe galt bei 3 bis 5 Personen
mit Gepäck bis zu 25 kg, gleichfalls nur am Tage. Bei ihr wurde für die
Grundtaxe eine Strecke von 600 beziv. 1500 m und für je 10 Pfennig weitere
300 m zurückgelegt. Die doppelte Taxe endlich kam zur Anivendung bei 1 bis
5 Personen mit Gepäck von mehr als 25 kg Gesamtgewicht oder zur Nachtzeit,
bei Fahrten von den Bahnhöfen oder außerhalb des Droschken-Polizeibezirks.
Hierbei wurden für die Grundtaxe 400 in bezw. 1000 m Wegstrecke und für je
10 Pfennig weitere 200 in zurückgelegt. Als Naäitzeit wurde für das Sommer-
halbjahr die Zeit von 12 Uhr nachts bis 6 Uhr morgens, und im Winterhalb
jahr bis 7 Uhr morgens bestimint. Ein Zuschlag für die Droschken-Blechmarke
wurde nicht erhoben. Der Droschken-Polizeibezirk Berlin umfaßte für die Fahr
preisanzeiger-Droschken außer dem Weichbilde Berlins die Stadt Charlottcnburg
und die Nachbarorte Reinickendorf, Pankow, Heinersdorf, Weißenfee und Neu-
Weißenfee, Hohen-Schönhaufen, Lichtenberg, Wilhelmsberg, Stralau, Rummels-
burg, Rixdvrs, Tempelhof, Schöneberg und Deutsch-Wilmersdorf.
Die Fahrpreisanzeiger-Droschken, welche sich sehr bald beim Publikum einer
großen Beliebtheit erfreuten und zweifellos die allgcnieine Fahrlnst ivesentlich hoben,
wurden indessen auf den Bahnhöfen wenig oder garnicht eingestellt, obwohl gerade
die ankommenden Fremden ein Interesse daran haben, solche Fuhrwerke zu be
nutzen, welche durch ihre Einrichtung Ilbeiworteilungen und Irrtümer bei der
Fahrpreisberichtigung ausschließen. Der Grund hierfür lag in der Tarisbestimmung,
daß bei Bahnhofsfahrten, ivenn die Drosäiken durch Blechmarken erlangt wurden,
ohne Rücksicht auf das Gepäck, die Anzahl der Personen und die Tages- oder
Nachtzeit gleichmäßig Taxe III zur Anwendung kommen mußte. Nachtfahrten
mehrerer Personen mit Gepäck gestaltete,, fiel, infolgedessen unverhältnismäßig
billig, während andererseits Tagesfahrten einer einzelnen Person ohne Gepäck
übermäßig teuer waren.
Zur Beseiügung dieser Übelständc wurde daher durch die Polizeiverordnung
vom 28. April 1896 angeordnet, daß sämtlick,e Fahrpreisanzeiger-Apparate mit
einer Vorrichtung zum Markieren von Zuschlägen für Beförderung von Gepäck, für
Mitnahme von Hunden, für Auf- und Abbauen der Droschke, für Fahrten von
den Bahnhöfen u. s. w. versehen werden mußten, ivobei gleichzeitig der Tarif ge
ändert wurde. Nach dem neuen Tarif kommen nunmehr bei Bahnhofsfahrten
ebenso wie bei anderen Fahrten bei Tage die Taxe I, des Nachts die Taxe III
zur Anwendung, wodurch mit einen, Schlage der Fahrpreisanzeiger-Droschke ans
den Bahnhöfen Eingang verschafft wurde. Es hatte ferner zu Ünznträglichkeiten
geführt, daß bei dem Verlassen des Droschken-Polizeibezirks Berlin von Taxe I
unmittelbar auf Taxe III eingestellt wurde, Nach dem neuen Tarif ist in einem
solchen Falle nur Taxe II in Anwendung zu nehmen, während als Äquivalent
hierfür die Ausdehnung des Droschken-Polizeibezirks eine Einschränkring dahin er
fuhr, daß er mit dem für die Nicht-Taxameterdroschken in dem amtlichen Wege-
messcr festgesetzten Bezirk gleichgestellt wurde. Ferner hatte die in dem Tarif für
Fahrpreisanzeiger-Droschken I I. Klasse festgesetzt gewesene bedeutende Länge der für
die Grundtaxe und die jeweilige Erhöhung derselben i:: Anwendung kommenden