Stadtgebiet und Polizeibezirk.
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Eine über den Orts- und Landespolizeibezirk Berlin hinausgehende Zu
ständigkeit besitzt der Polizeipräsident auf Grund des Gesetzes vom 12. Juni 1889
sG.S. S. 129). Es ist bereits in dem vorigen Verwaltungsbericht erwähnt, daß
auf Grund der durch dieses Gesetz erteilten Ermächtigung der Minister des
Innern durch Erlaß vom 3. Februar 1890 bestimmt hatte, daß die orts- und
landespolizeiliche Zuständigkeit des Polizeipräsidenten auf die Amtsbezirke Rixdorf,
Schöneberg und Deutsch-Wilmersdorf des Kreises Teltow und auf die Amts
bezirke Lichtenberg, Reinickendorf, Weißensee und Stralau-Rummelsburg des
Kreises Niederbarnim insoweit ausgedehnt werde, als es sich darum handelt,
strafbare Handlungen — mit Ausnahme der Übertretungen — zu erforschen, die
Sittenpolizei zu handhaben, die unter Polizeiaufsicht stehenden Personen zu über
wachen, die polizeilichen Strafregister zu führen, die korrektionelle Nachhaft auf
Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs festzusetzen, die Polizeiaufsicht gemäß § 38
Absatz 2 daselbst zu verhängen und die im § 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Auf
nahme neu anziehender Personen vom 31. Dezember 1842 vorgesehene Befugnis
auszuüben. Eine Erweiterung dieser Zuständigkeiten in örtlicher Beziehung erfolgte
durch den Ministerialerlaß vom 31. Dezember 1899, durch den die Zuständigkeit
des Polizeipräsidenten in dem gleichen Umfange auf die Amtsbezirke Tempelhof
und Treptow im Kreise Teltow und die Amtsbezirke Pankow und Tegel im Kreise
Niederbarnim ausgedehnt wurde. Die Verleihung des Stadtrcchts an Schöneberg
und Rixdorf hatte die Aufhebung der gleichnamigen Amtsbezirke und damit deren
Ausscheiden aus dem angegebenen Zuständigkeitsgebiet zur Folge. Mit dem Amts
bezirk Rixdorf schied zugleich die bisher zu diesem Amtsbezirk gehörige Gemeinde
Britz aus. Da das Bedürfnis zur Ausdehnung der kriminal-polizeilichen Zu
ständigkeit für Britz nach Einrichtung der Kgl. Polizeidirektion in Rixdorf in ver
stärktem Maße fortbestand, so wurde durch Erlaß des Ministers des Innern vom
19. Februar 1901 die orts- und landespolizeiliche Zuständigkeit des Polizei
präsidenten in dem angegebenen Umfange auf den Amtsbezirk Britz, umfassend
die Gemeindebezirke Britz und Buckow, ausgedehnt. Außerdem erstreckt sich diese
Zuständigkeit auf die inzwischen vom Amtsbezirk Deutsch-Wilmersdorf abgezweigten
Amtsbezirke Friedenau und Schmargendorf und auf die aus dem früheren Amts
bezirk Stralau-Rummelsburg hervorgegangenen Amtsbezirke Stralau und Box-
hagen-Rummelsburg. Der kriminalpolizeilichen Zuständigkeit des Polizeipräsidenten
von Berlin auf Grund des Gesetzes vom 12. Juni 1889 sind daher gegenwärtig
unterstellt die Amtsbezirke: Deutsch-Wilmersdorf, Schmargendorf, Friedenau,
Tempelhof, Britz und Treptow im Kreise Teltow und Lichtenberg, Reinickendorf,
Weißensee, Stralau, Boxhagen-Rummelsburg, Pankow und Tegel im Kreise
Niederbarnim.
Eine Einschränkung der früher über Berlin hinausreichenden Polizei-
gewalt des Polizeipräsidenten hat dadurch stattgefunden, daß Ende 1900 die Auf
sicht über den Betrieb der Personen-Dampfschiffahrt auf der Spree von ein
schließlich dem Müggelsee bis zur oberen Berliner Weichbildgrenze und auf
der Dahme von einschließlich Grünau bis zur Spree, die seit dem Jahre
1884 vom Polizei-Schiffahrts-Bureau in Berlin ausgeübt worden war, aus
Zweckmäßigkeitsgründeu wieder dem Regierungspräsidenten zu Potsdam über
tragen wurde.
Die landespolizeiliche Zuständigkeit des Polizeipräsidenten in Sachen
der Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen erstreckt sich auf die Erteilung der
Genehmigung für alle derartigen Unternehmungen in den Kreisen Teltow und
Niederbarnim, durch welche die Stadtkreise Berlin und Charlotlenburg berührt
wurden (Min.-Erlaß vom 2. Oktober 1892./2. März 1893).
Endlich ist der Polizeipräsident von Berlin noch zum Seuchenkommissar des
Landwirtschaftsministers behufs Abwehr oder Unterdrückung von Viehseuchen in
den Amtsbezirken Lichtenberg, Rummelsburg und Stralau bestellt.