Organisation.
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1. Auf dem Gebiete der Gewerbe-Polizei sind an Stelle der §§ 123 ff.
des alten Zustündigkeitsgesetzes, welche durch § 164 des neuen Gesetzes aufgehoben
worden sind, die §§ 109 ff. des neuen Gesetzes getreten.
a) Über die Genehmigung einer Anzahl besonders aufgeführter conccssivns-
pflichtiger gewerblicher Anlagen (88 16 ff. der Reichsgewerbe
ordnung) entscheidet nach wie vor der Stadtausschuß (§ 109 Z. G.),
und soweit dessen Zuständigkeit nicht begründet ist, jetzt der Bezirksaus
schuß (§§ 110 —112 Z. G.). Die Zuständigkeit des Letzteren ist damit
auf alle diejenigen Fälle ausgedehnt, in denen früher die I. Abtheilung
des Polizei-Präsidiums kollegialisch beschloß.
b) Über Anträge auf Ertheilung der Erlaubniß zum Betriebe der Gast-
oder Schankwirthschaft, zum Kleinhandel mit Branntwein oder
Spiritus u. s. w. (§§ 33, 34 Reichsgewerbeordnung) beschließt nach wie
vor der Stadtausschuß (§ 114 Z. G.).
c) Dagegen ist für die Konzessionirung von Privat-Kranken-, Privat-Ent-
bindnngs- und Privat-Jrren-Anstalten, sowie für die Erlaubniß zu Schau
spielunternehmungen (ß 30 Absatz 1 und 32 der Reichsgewerbeordnung),
nach der besonderen Bestimmung des 8 161 Z. G., nicht der Bezirks
ausschuß (8 115 Z. G.), sondern der Polizei-Präsident zuständig,
gegen dessen versagenden Beschluß die Klage beim Bezirks-Ausschuß
■ stattfindet.
Die gleiche Zuständigkeit hat der Polizei-Präsident in dein im 8 Hl
Z. G. vorgesehenen Falle bezüglich der Ertheilung von Legitimations
scheinen für gewisse Arten des Gewerbebetriebes im Umher
ziehen.
Im Übrigen ist, wie bisher, zur Untersagung der in 88 35 und 37
der Reichsgewerbeordnung ausgeführten Gewerbe, zur Zurücknahme von
Konzessionen zum Betriebe gewisser Gewerbe und zur Zurücknahme der
näher angegebenen Approbationen, Genehmigungen und Bestallungen der
Bezirksausschuß zuständig, nachdem die zuständige Behörde (d. i. hier
der Polizei-Präsident) die Klage erhoben hat (88 119, 120 Z. G.).
(1) Hinsichtlich der staatlichen Aufsicht über die Innungen ist die Zuständigkeit
insofern geändert, als jetzt über die Genehmigung zur Erhöhung von Antritts
geldern und zur Auflösung von Innungen nicht mehr die I. Abtheilung
des Polizei-Präsidiums, sondern der Bezirksausschuß (8 123 Z. G.),
dagegen über die Genehmigung von Jnnungsstatuten und deren Abänderung
nicht der Bezirksausschuß, sondern der Polizei-Präsident (88 3 24, 161 Z. G.)
beschließt, gegen dessen versagenden Beschluß die Klage beini Bezirks
ausschuß stattfindet.
e) Über Zahl, Zeit und Dauer der Wochenmärkte bestimmt jetzt nicht inehr
das Polizei-Präsidiuin, sondern, init Zustimmung der Gemeindebehörde der
Bezirksausschuß (8 128 Z. G.), ebenso über die Einrichtung, Auf
hebung oder Veränderung der.Kehrbezirke für Schornsteinfeger (8 132Z.G.).
2. Auf dem Gebiete des Enteignnngswesens ist jetzt die Bestimmung des
8 150 Z. G. maßgebend, wonach gewisse Befugnisse der Verwaltungsbehörden in
Berlin won der Abtheilung I des Polizei - Präsidiums (wie schon früher) wahr-
gcnommen werden: der einzige Fall, in welchein diese Abtheilung, abgesehen von
ihrer Eigenschaft als Disziplinarbehörde (8 24 des Ges. vom 21. Juli 1852) jetzt
noch kollegialisch beschließt.
3. Verblieben ist dem Polizei-Präsidenten nach 88 141, 161 Z. G. die Be-
sugniß zur Zulaffung eingeschriebener Hilfskassen, wobei gegen seinen ver
sagenden Beschluß die Klage beim Bezirks-Ausschuß stattfindet. Dagegen entscheidet
der letztere auf Klage der Aufsicktsbebördc über die Schließung solcher Kassen
(8 142 Z. G.).