Werkstätten. Brunnen.
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Werkstätten, welche nicht der Aufsicht des Gewcrberaths unterstellt sind.
Die Wahrnehmung, daß die, nicht dem eigentlichen Fabrikbetriebe dienenden
Werkstätten den im Interesse der Arbeiter an sie zu stellenden Anforderungen nicht
immer entsprechen, hat seit dein Jahre 1 886 dem Polizei - Präsidium Veranlagung
gegeben, diese Räume wiederholt einer Besichtigung in bau-, feuersicherheits- und
gesundheitspolizeilicher Beziehung unterwerfen zu lagen. Die Prüfung erstreckte
sich nicht allein auf die Werkstätten als Arbeitsräume, sondern auch als Schlaf
stellen, als welche sic erfahrungsgemäß vielfach benutzt werden. Es wurde hierbei
das Verfahren beobachtet, daß bei wahrgenommenen Mängeln das bezügliche
Polizei-Revier dieselben durch unmittelbare Einwirkling auf den Arbeitgeber zu
beseitigen suchte, was iu zahlreichen Fällen auch gelungen ist. In dcil übrigen
Fällen war zu prüfen, ob gegenüber der ablehnenden Haltung des Arbeitgebers
einerseits das Gesetz, andererseits die Gefahr für Leben lind Gesundheit der Be-
theiligten ausreichende Handhabe zu einem polizeilichen Einschreiten bot. Aus
diesen Gesichtspunkten ließen sich bau- und sicherheilspolizeiliche Mängel leichter
beseitigen, tvährcnd die Berücksichtigung sanitärer Bedenken größeren Schwierigkeiten
begegnete, weil es zur Zeit noch an Vorschriften für durchgreifende Verbesserungen
fehlt. Ganz besondere Aufmerksamkeit wird den Werkstätten zur Herstellung von
Nahrungs- und Genußmitteln gewidmet, wenn sie zugleich als Schlafräume benutzt
werden; denil eine derartige Verwendung ist nicht nur ekelerregend, sondern auch
um deswillen in gesundheitlicher Hinsicht bedenklich, weil dadurch ansteckende Krank-
beiten verbreitet werden können, indem die Jnfektionskeime leicht an solchen Speisen
haften, ivelchc bei der Zubereitung nicht hinreichender Hitze zur Tödtung der
Mikroben ausgesetzt werden. Eine geringe Zahl Gewerbetreibender hat zwar diesem
Mißstande durch Unterbringung des Hülfspcrsonals in anderweitigen Schlafräumcn
Abhülfe gewährt; da jedoch der weitaus größte Theil gewöhnlich behauptet, hierzu
außer Stande zu sein, so wird dem unleugbar großen Übelstande nur im Wege
einer Polizei-Verordnung begegnet werden können.
Das ziffermäßige Ergebniß der ün Jahre 1890 vorgenommenen beiden
Revisionen ist folgendes:
im I. Halbjahr II. Halbjahr
Es wurden revidirt Werkstätten 14 284 14022
Sanitäre Übelstände wurden festgestellt bei . . . 205 142
lind zwar als Schlafräume benutzte Werkstätten 108 127
als den baupolizeilichen Vorschriften nicht ent
sprechende Räume 97 15
Abhülfe wurde geschaffen durch die Reviere bei . 1>»0 63
Der Baupolizei überwiesen 32 15
Abhülfe war bisher nicht zu erreicheil bei ... 73 64
und zwar in Schlächtereien 9 8
- Bäckereien 5 10
- Gasthoss- und Restaurationsküchen 59 46
(Vergleiche auch was im Bericht Abtheilung I Nr. 13 über sanitäre An
ordnungen gesagt ist.)
2. Brunneu, Hauswasserlcitungcn, allgemeine Wasserleitung,
(siehe Bericht Abth. I Nr. 13).
Hierher gehört auch die Sorge für die alljährliche Räumung der Pankc. Den
Norden bezlv. Nordwesten Berlins durchfließt ein kleines Flüßchen, die bei Bernau
entspringende Pankc, welche sich an der Dalldorfer Straße^in zwei Arme theilt,
deren einer — der östliche, nahe der Friedrichstraße in die Spree, der andere —
westliche —, Schönhauser Graben genannt, in den Nordhafen mündet.