Trödler und Pfandleiher.
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4. Trödler »nd Pfandleiher.
a) Trödler.
In der, im sicherheits- und sanitätspolizeilichen Jntcresic durch die Reichs-
Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 vorgeschriebenen polizeilichen Kontrole
des Trödelhandels ist dadurch, daß das Gesetz vom 1. Juli 1883 dem § 35 Ab
satz 2 der Reichs-Gewerbe-Ordnung eine etwas bestimmtere Fassung gegeben lind
am Schlüsse die Worte „oder dergleichen" hinzugefügt hat, eine lvcscntlichc Ände
rung nicht eingetreten. Insbesondere ist der Begriff des Trödelhandels nicht wesentlich
erweitert worden, indem die hinzugefügten Schlußivorte, lvic durch ein Erkenntniß
des Königlichen Kammergerichts vom 13. Februar 1890 bestätigt wird, sich nur auf den
Kleinhandel mit „altem Mctallgeräth oder Metallbruch" und anderen diesen gleich
artigen Gegenständen beziehen.
Die Buchführung, sowie die polizeiliche Kontrole über den Umfang und die
Art des Geschäftsbetriebes der Trödler ist dlirch die Landes-Polizci-Berordnung vom
18. März 1885 geregelt.
Nach ^ 119 des Zuständigkeits-Gesetzes vom 1. August 1883 entscheidet auf
die Klage des Polizei-Präsidiums der Bezirks-Ausschuß zu Berlin über die Unter
sagung dieses Gewerbebetriebes, welche jetzt stattfinden muß, wenn die in § 35
bezeichneten Thatsachen vorliegen. (Früher hieß es: der Gewerbebetrieb „kann nur
wegen aus Gewinnsucht begangener Vergehen oder Verbrechen gegen das Eigenthum"
untersagt werden.)
b) Pfandleiher.
Die Rcichs-Gewcrbe-Ordnung vom l. Juli 1883 bat die dem § 34 des
Reichs-Gesetzes, betreffend, die Abänderung einiger Bestimmungen der Gewerbe-
Ordnung vom 23. Juli 1879, gegebene Fassung unverändert beibehalten.
Über Antrüge auf Ertheilung der Erlaubniß zum Betriebe des Pfandleih-
gewerbes beschließt nach § 114 des Zuständigkeits-Gesetzes vom 1. August 1883 in
Berlin der Stadt-Ausschuß, während über die Zurücknahme dieser Konzession
auf Klage des Polizei-Präsidiums der Bezirks-Ausschuß zu entscheiden hat.
Die Rückkaufs Händler, deren Geschäfte früher als ein besonderes Gewerbe
betrachtet wurden, sind durch Gesetz vom 17. März 1881 den Pfandleihern gleichgestellt
worden nnd werden lediglich als solche behandelt.
Die Buchführung sowie die polizeiliche Kontrole über dcil Umfang und die Art
des Geschäftsbetriebes der Pfandleiher ist durch dieses Gesetz vom 17. März 1881,
durch die Bekanntmachung des Herrn Ministers des Innern vom 10. Jllli 1881
und durch die Bekanntmachung des Polizei-Präsidiums vom 1. Oktober 1881
geregelt.
Zu ß 3 des erstgenannten Gesetzes ist durch Entscheidung des Herrn Ministers
des Innern und durch Erkenntnisse höherer gerichtlicher Instanzen festgestellt, daß
die Pfandleiher berechtigt sind, thatsächlich aufgewendete Gebühren für die
Versicherung der Pfandstücke gegen Feuersgefahr von den Verpfändern zurück
zufordern.
Zu K 6 desselben Gesetzes hat das Reichsgericht entschieden, daß der Vorschrift,
nach welcher die Pfandscheine mit Namensunterschrist des Pfandleihers zu versehen
sind, auch dlirch Verwendung gedruckter bezw. facsimilirter Unterzeichnung genügt iverde.
Über den Zu- und Abgang von Trödlern und Pfandleihern, sowie über die
stattgehabten Revisionen ihrer Geschäftsbetriebe giebt der Bericht des Komniiffariates
für Markt- und Gewerbesachen am Schluffe dieses Berichts Auskunft.