Krankenanstalten.
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B. privat - Krankenanstalten.
Die auf Grund des § 30 der Reichs - Gewerbeordnung in der Fassung vom
15. Juni 1883 concessionirtcn Privat-Krankenanstalten haben sich seit 1880 sehr
vermehrt. Bei der Prüfung der Anträge ist von Jahr zu Jahr strenger verfahren
worden, sowohl was die Zuverlässigkeit der Unternehmer, als auch was die sanitären
Verhältnisse der für Krankenzwecke in Aussicht genommenen Räume anbetrifft.
Eine besondere Verschärfung der Prüfung trat gegen Ende des Jahres 1890
ein, als die Robert Koch'schc Veröffentlichung über ein Heilmittel gegen Tuberkulose
eilte große Anzahl von Schwindsüchtigen nach Berlin zog und dadurch die Zahl
der Gesuche um Errichtung von Privat-Krankenanstalten bedeutend vermehrte.
Jit allen Fällen, in welchen die für die Aufnahme derartiger Kränkelt in
Aussicht geiiommenen Räume durch ihre Lage oder Beschaffenheit die Mitbewohner
des Hauses, in welchem sic belegen waren, der Gefahr der Ansteckung aussetzten,
wurde die Genehmigung versagt, außerdem aber nur unter den nachstehend auf-
geführten Bedingungen ertheilt:
1. Die Treppen bis zum Eingang in die Privat-Krankenanstalt dürfen nicht
anders als mit Linoleum oder Kamptulicon belegt werden.
2. Die Treppen-Aufgänge, -Absätze und -Flure müssen täglich einmal mit heißem
Waffer ausgewaschen werden.
3. In den-Kraltkenziinmern dürfen weder Polstcrmvbel (atlßer einem Sessel
und Sopha) noch Teppiche und Vorlagen :c. (außer von Linoleum oder
Kamptulicon), noch Vorhänge, Portieren rc. atls nicht waschbaren Stoffen
beitutzt werden.
4. Das Klopfen der Betten und Polster, soweit diese zu 3 zugelassen sind,
darf nicht in einem Hofe stattfinden, an welchem menschliche Wohnungen
liegen.
5. In den Zimmern, auf den Fluren und Treppenabsätzen sind Spucknäpfe
mit lvenig Wasser aufzustellen, deren Inhalt täglich in die Closets zu ent
leeren ist.
0. Die Kranken müssen den Auswurf in den Zimmern in mit Wasser gefüllte
Speigläser oder Spucknäpfe, außerhalb der Zimmer in Dettweiler'sche
Flaschen entleeren; der Inhalt dieser Gefäße muß ebenfalls in die Closets
gegossen werde,:.
7. Die für die Kranken maßgebenden Vorschriften müssen gedruckt in jedem
Krankenzimmer an deutlich sichtbarer Stelle aufgehängt werden.
anstalten betrug im Jahre 1890:
Davon gestorben
Bestand
a m Jahresschluß
D i c
Mortalität betrug
demnach
männlich
weiblich
zus.
männlich
weiblich
zus.
1890
%
1889
"/.
1888
%
1887
-7°
1886
%
1 117
801
1 918
884
763
1 647
8,5
9,6
9,8
9,9
9,6
872
639
1 511
313
251
564
17,5
16,3
15,6
18,6
19,5
604
399
1003
505
190
695
16,n
15,7
13,9
19,0
20,i
248
172
420
165
138
303
14,7
14,6
14,0
14,8
15,8
—
—
257
—
—
165
12,8
12,6
13,5
11,9
12,2
131
151
282
70
77
147
14,5
14,7
16,5
16,0
17,8
—
—
319
1
—
136
16,6
16,0
16,2
17,8
19,7
274
147
421
244
254
498
8,4
8,1
8,9
10,6
10,2
—
—
158
—
—
140
12,5
10,2
9,5
11,1
9,8
24
30
54
35
40
75
15,2
10,6
14,5
15,1
16,8