Justitiariat.
Zunächst mehrere zwischen Fiskus und der Stadtgemcinde entstandene Streitig
keiten, welche ihren Ursprung in der örtlichen Polizei-Verwaltung hatten, und in
denen die Parteirollen wechselten. Die Frage, wer von den Parteien die Kosten für
die Gehälter der Feuerwehr und des Nachtwachtwesens zu tragen verpflichtet sei, ist
mehrfach Gegenstand von Prozessen gewesen, hat jedoch noch keinen cndgiltigen
Abschluß gefunden. Denn obwohl der Magistrat bereits durch das Erkenntniß des
früheren Königlichen Obertribunals vom 1. Juli 1858 mit dem Anspruch auf Ueber
nahme der fraglichen Kosten auf den Staat angebrachtcrmaßcn, und mit dem An
sprüche auf Erstattung der betreffenden Kosten für das Jahr 185:; durch das Er
kenntniß des Königlichen Obertribunals vom 31. Mai 1870 gänzlich, sowie mit einem
gleichen Ansprüche für die Jahre 1851—1853 und 1858 durch das Erkenntniß des
Ober-Tribunals vom 8. Februar 1872 gleichfalls gänzlich abgewiesen worden ist, hat
die Stadtgemeinde dennoch im Jahre 1879 über denselben Gegenstand zwei neue Pro
zesse angestellt, in deren einem sic die Erstattung der im Jahre 1854 verausgabten
Gehälter der oben genannten Kategorie von Beamten fordert, während sic in dem
anderen die Erstattung der gezahlten und Uebernahme der zukünftigen Pension des
früheren Brand-Directors auf den Staat beansprucht. Die Prozesse schweben zur
Zeit noch in dritter Instanz.
Eine von der Stadtgemcinde gegen den Fiskus in den ersten siebziger Jahren
angebrachte Klage auf Anerkennung des Eigenthums an einem Feuerwchrgrundstück
hatte die Vcrurtheilung des Verklagten zur Folge; ein weiterer zwischen denselben
Parteien begonnener Prozeß mit dem Antrage auf Herausgabe der Einnahmen des
Einwohner-Melde-Amts für die an Private ertheilten Nachweise endete mit Verur-
thcilung des Fiskus zur Zahlung in Höhe von 495 Thalern und weiterer Abweisung
des Klägers wegen 152 Thaler.
Die Verpflichtung zur Zahlung von 1 125 Thalern wurde gegen die Stadt-
gemeinde in einem Prozesse ausgesprochen, in tvclchein der Fiskus die Erstattung von
Miethswerthen für Räumlichkeiten verlangte, welche von der berittenen Schutzmann
schaft auf dem fiskalischen Grundstück am Molkenmarkt benutzt worden waren.
Außerdem sind noch eine Anzahl Prozesse im Namen des Fiskus geführt worden,
bei denen es sich um geringe Geldansprüche aus den verschiedensten Klaggründcn handelte.
Eine große Zahl der Prozesse, welche für die örtliche Polizei-Verwaltung
geführt worden, bilden die Klagen auf Entschädigung für zugefügte muthwillige, be
ziehungsweise fahrlässige Beschädigungen von Gegenständen, welche dem öffentlichen
Gebrauche dienen oder für die Ortspolizeiverwaltung erforderlich sind. Die Mehrzahl
solcher Beschädigungen, deren Ersatz in den letzten 10 Jahren gerichtlich eingeklagt
wurde, betrafen Feuerwehrwagen, Feuerwehr-Gcräthschasten, Brunnen und Üuiformstücke
von Schutzmännern und Nachtwächtern, welche bei thätlichen Angriffen sistirter Per
sonen beschädigt wurden. Es sind in der gedachten Zeit 91 solcher Fälle zur richter
lichen Entscheidung gelangt, von denen 73 zu Verurtheilunge» geführt haben, ivclche
mit Ausnahme von 14 nicht vollstreckbaren Forderungen auch zur Vollstreckung ge
kommen sind.
Die weiteren Prozesse der Ortspolizei-Verwaltung betrafen einmal Erstattungs-
Ansprüche wegen ztvangsweise verauslagter Kosten für nothwendige Anlagen und
Arbeiten, sodann auch Klagen gegen das Polizei-Präsidium auf Befreiung von solchen
Kosten. Es sind dies u. A. die Kosten für Herstellung von Pflasterungen der Bürger
steige, für Einzäunungen unbebauter Grundstücke, Abbruchsarbeiten, Räumung von
Senkgruben re.
Andere Streitigkeiten sind entstanden aus vertragswidrigen Leistungen von Liefe
ranten von Uniformen, bczw. anderen Bckleidungsgegenständcn der Erccutivbcamtcn
und der sonstigen Bedürfnisse der Polizei-Verwaltung; auch einige Interventions-
Prozesse, hervorgegangen aus ztvangsweiser Beitreibung.
Im Ganzen sind während der erwähnten Zeitdauer 45 solcher Prozesse geführt
worden.