Central-Polizei-Blatt.
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Die Ermittelung von Namen,. Stand und letztem Wohnort beider Elter» des
Verstorbenen, zumal wenn letzterer hier fremd und schon in vorgerückten Jahren war,
erfordert oft einen schwierige» und sehr umständlichen Schriftivechsel mit de» Heimaths-
Behörden, Nachschlagen in den Kirchenbüchern und in den gerichtlichen Geburts-
Registern und fuhrt dennoch oftmals nicht zu dem gewünschten Ziele.
Einen fast ebenso umfangreichen Schriftivechsel hat das Leichen-Commijsariat
wegen Einziehung der Kosten für Leichcn-Transportc und Beerdigungen von den
Angehörigen des Verstorbenen mit den Heimaths-Behörden derselben zu führen, während
in früheren Jahren die betreffenden Liquidationen einfach zu den Gerichtsactcn ein
gereicht wurden.
4. Uedartion des Central Polizei Statte».
Im Jahre 1819 wurde eine Einrichtung geschaffen, welche „das polizeiliche und
criminelle Verfahren gegen flüchtig gewordene Verbrecher und gegen alle Klassen ge
meinschädlicher Uinzügler ivirksain unterstützen und die Ermittelung der Thäter
schtverer Verbrechen erleichtern sollte."
Zu diesem Zwecke wurde Berlin zum Mttelpunkt ausersehen, woselbst unter Auf
sicht des Polizei-Präsidiums alle hierauf bezüglichen Notizen in- und ausländischer
Sicherheits-Behörden gesammelt, übersichtlich geordnet zusammengestellt und durch den
Druck verbreitet werden sollten.
Das diesem Zweck dienende Blatt nahm den Titel „Mittheilungen zur Be
förderung der Sicherhcitspflege" an und hat seine Aufgabe mit so gutem Er
folge erfüllt, daß es sogar durch Beschluß der Deutschen Bundes-Versainmlung vom
5. Mai 1841 eines ehrenvollen Anerkenntnisses gewürdigt wurde.
Die Nothtvendigkeit der Erhaltung des Blattes tvurdc dann auch später durch
Erlaß des Herrn Ministers des Innern vom 12. Februar 1855 anerkannt, der Titel
in „Königliches Central-Polizei-Blatt" uingeändert und die Kosten desselben
auf die Staats-Kasse übernommen.
1 107 Städte und Gemeinde - Verbände im Preußischen Staate wurden zum
Halten des Blattes verpflichtet, während 487 Königliche Behörden daffelbc unentgelt
lich erhielten.
Nicht nur im Jnlande, sondern auch im Auslande, in Holland, Dänemark,
Schweden, in den schweizerischen Cantonen rc. lvird die Nützlichkeit des Blattes an
erkannt und durch die täglich zunehmende Zusendung von Nachrichten über dergleichen
Verbrechen unterstützt.
Es würde noch erfolgreicher wirken, lvenn alle Gemeinden das Blatt hielten,
bezw. zur Haltung des Blattes angewiesen oder doch auf dasselbe von Amtswcgeu
öfter aufinerksam gemacht würden, da die Erfahrung lehrt, daß der flüchtige Ver
brecher sicher diejenigen Städte, wo das Blatt verbreitet ist, meidet und lieber die
Orte allfsucht, in die nur in äußerst seltenen Fällen eine Beschreibung seiner Person
hingelangt.
Da das Blatt jährlich nur 6 Mark kostet und bei jeder Postanstalt bestellt und
bezogen werden kann, so würde jede, auch selbst die kleinste Gemeinde wohl in der
Lage sein, das Blatt zu halten und umsoinehr dazu veranlaßt werden können, als
dieselben früher zur Führung einer Steckbriefscontrvlc verpflichtet und meist nur unter
Hinweis auf die Anschaffung des Central-Polizei-Blattes von der Weiterftthrung
derselben entbunden worden waren.
Es ist bisher Gebrauch gewesen, das Blatt nur an Behörden zu verabfolgen,
die Redaction ist jedoch der Ansicht, daß, ebenso wie die Amtsblätter, auch das
Central-Polizei-Blatt ohne Bedenken deni Publikum zugängig gemacht werden könnte.
Das Blatt erscheint wöchentlich zweiinal in der Stärke von einem bis anderthalb
Bogen und enthält die innerhalb des Staates von den Gerichten bezw. Staatsanwälten