Jagdscheine. — Sanitäts- und Veterinair - Polizei.
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B. Jagdscheine.
Die Jagdscheine werden nach Maßgabe des Gesetzes vom 7. Mai 1850 ertheilt.
Die Zahl derselben hat sich von Jahr zu Jahr vermehrt und ist im Laufe der
letzten 10 Jahre bis über das Doppelte gestiegen; denn während 1871 770 Stück
ausgegeben worden sind, wurden im vergangenen Jahre 1 856 Stück ausgefertigt.
Das Verfahren, einen bereits ertheilten Jagdschein wieder zu entziehen oder
einem Antragsteller einen solchen zu versagen, ist insofern ein anderes geworden, als
vor dem Inkrafttreten des Competenzgesetzes vom 26. Juli 1876 die einschlägige
Verfügung von der Abtheilung II. des Polizei-Präsidiums erlaßen wurde und gegen
dieselbe nur die Beschwerde beim zuständigen Mnisterium zulässig war, gegenwärtig
jedoch auf die diesseitige Entziehung bezw. Versagung die Berufung beim Bczirks-
Verwaltungsgericht erfolgen muß, vor welchem die Sache dann im Strcitvcrfahrcn
verhandelt tvird.
C. Santtats- und Ueterinairpottzei.
1. Wohnungen.
Eine für Berlin amtlich sehr wichtige und von Privatleuten sehr häufig in
Anspruch genommene Thätigkeit des Polizei-Präsidiums betrifft die Untersuchung ge
sundheitsschädlicher Wohnräume, bezw. Prüfung der darauf gerichteten Anträge.
Es ist nicht selten, daß Klagen über ungesunde Wohnungen von Miethern nur
angebracht werden, um sich gegen den Willen des Vermiethcrs von einem lästigen
Vertrage zu befreien. Andererseits lehrt jedoch leider die Erfahrung, daß in Folge
der zeitweise bestandenen außergewöhnlichen Miethstheucrung und Wohnungsnoth,
bezw. aus Eigennutz, Gewohnheit und herrschenden: Gebrauch in Berlin in der That
oft Räumlichkeiten zu Wohnungen vermiethct, bezw. benutzt werden, die für den
Aufenthalt von Menschen überhaupt nicht oder wenigstens zur Zeit noch nicht ge
eignet sind, und Krankheiten und bleibende Leiden sind oft genug die Folge des Zu-
sammenwohncns in solchen engen, ungesunden und feuchten Räumen. Diejenigen
Personen, welche gegen verhältnißniäßig sehr billige Miethe neue, unfertige, noch nicht
ganz trockene Wohnungen zuerst und gewöhnlich nur auf kurze Zeit beziehen, werden
int Volke mit dem besonderen Namen „Trockenwohner" bezeichnet. Das Polizei-
Präsidium hält sich daher für verpflichtet, dafür zu sorgen, daß Räume, welche zuin
dauernden Aufenthalt von Menschen ungeeignet sind oder für ungesund befunden
werden, als Wohnungen und Schlafstellen nicht vermuthet, bezw. ferner nicht mehr
als solche benutzt werden.
Diese Anträge sind bis zum Jahre 1879 mit den übrigen gesundheitspolizeilichcn
Sachen der II. Abtheilung zusammen in ein Journal eingetragen und mit denselben er
ledigt worden. Es läßt sich demnach jetzt der Unifang dieser Arbeiten aus früheren
Jahren nicht mehr genau nachweisen. Das Anwachsen und die Nothwendigkeit der
gleichmäßigen Behandlung derselben bedingte jedoch eine Trennung, ein Ausscheiden
derselben und so wurden sie seit 1879 besonders eingetragen und, getrennt von den
übrigen, auch von einem und demselben Beamten bearbeitet.
Die Zahl der Nummern des betreffenden Journals, deren jede einen Einzclfall
von Anfang bis Ende umfaßt, betrug
im Jahre 1879 825
- - 1880 768.
Bei der Behandlung dieser Sachen sind von jeher zwei Gesichtspunkte in Betracht
gekommen, insofern entweder bauliche oder gesundheitspolizeiliche Rücksichten,
oder beide die Räumung der Wohnnngen erheischten.