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Trödler, Pfandleiher, Rückkaufshändler.
4. Die Beanfsichtigmlg der Trödler, Pfandleiher und Rnckkausshändler.
a) Trödler.
In Bezug auf die Trödler gilt noch jetzt der 8 35 der Gewerbe-Ordnung vom
21. Juni 1869 und die Anweisung des Herrn Ministers des Innern zur Ausführung
derselben vom 4. September 1869. Danach ist der Beginn des Gelverbes der Trödler
von einer polizeilichen Erlaubniß nicht abhängig. Die Personen, welche das Gewerbe
als Trödler beginnen, haben nur der zuständigen Behörde hiervon Anzeige zll machen,
damit geprüft werden kann, ob der Gewerbetreibende wegen eines der im § 35 ge
nannten Verbrechen oder Vergehen bestraft ist und ob mit Rücksicht hierauf der Ge
schäftsbetrieb desselben in polizeilichem Interesse Bedenken erregt. Die gleiche Prüfung
findet statt, lvenn späterhin eine Bestraftmg des Geiverbctrcibenden wegen eines der
bezeichneten Verbrechen oder Vergehen erfolgt.
Für das Verfahren bei Entziehung der Bcfugniß zum Gewerbebetriebe ist jetzt
der § 133 des Zuständigkeitsgesetzes vom 26. Juni 1876 maßgebend, wonach gege
benen Falles die Polizei gegen die Gewerbetreibenden bei dem Bczirks-Verwaltungs-
Gericht die Klage auf Untersagung des Gelverbebetriebes anzubringen hat, während
nach der Gewerbe-Ordnung früher die Polizei dem Gewerbetreibenden den Gewerbe
betrieb sofort untersagen konnte. Gegen die untersagende Verfügung war gemäß
ß 40 der Gewerbe-Ordnung der Recurs zulässig. Wegen des Verfahrens und der
Behörden galten §§ 20 und 21 der Gewerbe-Ordnung, sowie die Anweisung zur Aus
führung derselben.
In Betreff der Buchführung der Trödler imb der Aufsicht der Polizeibehördcit
über den Umfang und die Art ihres Geschäftsbetriebes ist auf Grund des § 38 der
Gewerbe-Ordnung die Polizei-Verordnung vom 20. Juli 1870 erlassen worden.
Behufs Controlirnng des Geschäftsbetriebes der Trödler finden ebenfalls zu be
stimmten Zeiteit wiederkehrende Revisionett statt.
Anlangend die Zahl der Trödlergeschäfte, so gab es im Jahre 1871 hier
973 Trödelgeschäfte. (Im Jahre 1872 haben Revisionen nicht stattgefunden.)
Im Jahre 1873 gab es 947 Trödler, 1877 . . 726 Trödler,
1874 - - 787 - 1878 . . 792
- - 1875 - - 679 - 1879 . . 755
- - 1876 - - 720 - 1880 . . 804
b) Pfandleiher und Rückkaufshändler.
Vor Erlaß des Gesetzes vom 23. Juli 1879, betreffend die Abänderung einiger
Bestiiinnungen der Gewerbe-Ordnung, war der Beginn des Gewerbe - Betriebes der
Pfandleiher gemäß § 35 der Gewerbe - Ordnung und der Ministerial - Anweisung
zur Ausftlhrung derselben vom 4. September 1869 von einer polizeilichen Vorprüfung
der persönlichen Zuverlässigkeit nicht abhängig. Die Personen, welche das Gewerbe
als Pfandleiher begannen, hatten nur der zuständigen Behörde hiervon Anzeige zu
machen. Dieselbe hatte festzustellen, ob der Getverbctreibende tvcgcn eines der im § 35
genannten Verbrechen oder Vergehen bestraft tvar, und zu prüfen, ob mit Rücksicht
hierauf der Geschäftsbetrieb desselben polizeilich Bedenken erregte. War letzteres der
Fall, so wurde dem Betreffenden der Gelverbcbetricb untersagt. Gegen die unter
sagende Verfügung war gemäß § 40 der Gewerbe - Ordnung der Recurs zulässig.
Wegen des Verfahrens imb der Behörden galten die Vorschriften der §8 20, 21 der
Gewerbe-Ordnung und der Anweisung zur Ausftlhrung derselben.
In Betreff der Buchführung der Pfandleiher und der Aufsicht der Polizei-Be
hörden über den Umfang und die Art ihres Geschäftsbetriebes waren auf Grund des
8 38 der Gewerbe-Ordnung die in Geltung befindlichen Verordnungen aufrecht erhalten
worden (Nr. 13 der Anweisung zur Ausführung der Gewerbe-Ordnung). Für die