Ausspielen von Gewinn-Gegenständen.
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etwa 15 Schritt lang mit einer sieben Fuß hohen, mit Leinwand oder Tapeten be
kleideten Wand umfriedigt sein. Die Bvlzenbüchsen müssen von dem Unternehmer
eigenhändig geladen und dem Schützen übergeben werden und dürfen letztere sich mit
der geladenen Büchse niemals von ihrem der Scheibe gegenüber eingenommenen
Standpunkte entfernen. Der Unternehmer hat für die pünktliche Befolgung dieser
Vorsichtsmaßregeln zu haften, widrigenfalls ihm die überhaupt nur widerruflich er
theilte Erlaubniß wieder entzogen wird.
Die Inhaber von Karousscls und Schaukeln müssen ebenfalls Einrichtungen
treffen, welche jede Gefahr für das Publiktim ausschließen, namentlich sind die Karvussels
und Schaukeln mit Umhegungen zu versehen, welche auch das Hindlirchkricchcn kleiner
Kinder unmöglich machen lind jede andere Annäherung als durch die dazu bestimmten,
von dem Gewerbetreibenden stets zu überwachenden Eingänge verhindern. Bor In
betriebnahme der Karvussels und Schaukeln ist noch eine Bescheinigung eines hiesigen
Rathsmeisters über deren feste und sichere Aufstellung beizubringen.
Eine Aenderung in der Gesetzgebung von 1870 ist mit Ausnahme des Zu-
ständigkcitsgesetzes auch hier nicht erfolgt.
Für das Ausspielen von Gewinn-Gegenständen mittelst Würfel k. war
früher die Cabinets-Ordre vom 20. März 1827 und die Polizei-Verordnung vom
5. December 1854 maßgebend. Diese Ausspielungen wurden nur auf Schützcnplätze»
und bei anderen Volksfesten und immer nur für geringwerthige Gegenstände zugelaffcn.
In Folge des Erlasses des Herrn Ministers des Innern vom 1. November 1865 ist
jedoch angeordnet worden, daß Auswürfelungcn auch sonst in öffeittlichen Localen
stattfinden dürfen; es ist dabei jedoch die Vorschrift gegeben, daß bei diesen Aus
spielungen nur drei Würfel aus Elfenbein benutzt werden dürfen, deren Seitenflächen
5 Quadratcentimentcr (früher Z U Quadratzoll) groß sind. Auch ist die Beschaffenheit
der Spiclpläne, welche polizeilich geprüft und abgestempelt sein müffen, vorgeschrieben.
Nach der Verfügung, welche das Polizei-Präsidium unterm 16. Januar 1866
allgcinein für seinen Wirkungskreis erlassen hat, sind gelverbsmäßig veranstaltete
Vcrloosungen nicht statthaft, nur Verloosungen von Blumen werden zugelassen.
Das Ausschieden von Gänsen und anderen gewinnbaren Gegenständen auf
Kegelbahnen oder das Ausspielen solcher Dinge ans Billards wird gestattet, weil
bei solchen Ausspielungm nicht lediglich der Zufall entscheidet, sondern die Erlangung
des Gewinnes durch die Geschicklichkeit des Spielers bedingt wird.
Es werden solche Ausspielungen nur nicht an Sonnabenden zugelassen, lveil sich
meist Arbeiter an denselben betheiligen und sie an diesem Tage, wo sie ihren Wochen
lohn empfangen haben, leicht in Gefahr kommen, denselben zu verspielen, bei den
gleichzeitig stattfindenden Gelagen leicht auch zu Ausschreitungen geneigt sind und in
Folge von Spielstreitigkeiten häufig Schlägereien entstehen.
Ebenso wird das sogenannte russische Ballwerfen, welches darin besteht, daß
Bälle aus einiger Entfernung in Löcher, welche sich in aufgestellten Figuren befinden,
geworfen werden, als eine zulässige Art der Ausspielungen gestattet, weil dazu große
Geschicklichkeit gehört.
Zum Auswürfeln werden schriftliche Erlaubnißscheinc ertheilt, welche nur für
das Kalenderjahr und für ein bestimmtes Local Gültigkeit haben.
Zu Blumenverlosungen, zum Ausspielen auf Kegelbahnen und B illards
und zum russischen Ballwerfen wird, wenn sonstige Bedenken nicht entgegen
stehen, die jederzeit widerrufliche Erlaubniß auch mündlich ertheilt.
Eine Aenderung in den gesetzlichen Vorschriften ist seit den, Jahre 1870 außer
den durch das Zuständigkeitsgesctz eingetretenen nicht erfolgt.