248
Allgemeine sanitätspolizeiliche Einrichtungen.
8 6.
Die Bestimmungen der §§ 2—5 finden auf die Fortschaffung von
Leichen aus dem Sterbehause nur insoweit Anwendung, als sich daran die
Beerdigung selbst unmittelbar anschließt.
8 7.
Das von dem Unternehmer gestellte Personal hat sich während der Be
erdigung ruhig rmd anständig zu Verhalten, auch den Weisungen der Auf-
sichtsbeamten lnnveigerlich nachzukommen. Um Trinkgelder, Geschenke lind
dergleichen, sei es unter einem Vorwände, welcher es wolle, anzusprechen, ist
untersagt.
8 8.
Keine Leiche darf bestattet werden, bevor nicht
a) seitens des Vorstandes desjenigen Polizei-Reviers, in ivelchem die Leiche
sich befindet, für dieselbe ein Beerdigungsschein ausgestellt, und
l>) seitens des betreffenden Küsters oder desjenigen Beamten, unter dessen
Verwaltung oder Aufsicht der betreffeilde Begräbnißplatz steht, die Zusiche
rung ertheilt worden ist, daß die zu bestattende Leiche dort zu der ge-
lvünschten Tageszeit Aufnahme findet.
Diese Vorschrift gilt svivvhl für die Leichenbestattcr, als für diejenigen,
tvelche, ohne ein Gewerbe daraus zu machen, die Beerdigung einer Leiche
bclvirken. Die Beerdigungsscheine werden nach vorgeschriebenem Formulare
allsgefertigt.
8 9.
Behufs Erlangung des Beerdigungsscheines ist dem Vorstande des be
treffenden Polizei-Reviers linter Anmeldung des Todesfalles ein von einem
approbirtcn Arzte oder Wundarzte ausgestellter Todtenschein vorzulegen. Zur
Vorlegung desselben ist derjenige verpflichtet, welchem nach § 4E der Polizei-
Verordnung vom 6. Juni 1867, das Meldewesen in Berlin betreffend, die
Anmeldung des Todesfalles obliegt. Auf Grund des beigebrachten Todten-
scheines lvird dem Anmeldenden über die erfolgte Anmeldung eine Bescheini
gung (nach Formular) ertheilt, welche dem Küster der betreffenden Kirche,
beztv. denl mit der Verwaltung des betreffenden Kirchhofes beauftragten
Beamten vorzulegen ist.
8 io.
Weigert sich der approbirtc Arzt, welcher einen Verstorbenen ärztlich
behandelt hat, oder vor Eintritt des Todes herbeigerufen ist, den Todten
schein auszustellen, oder ist ein approbirter Arzt überhaupt nicht zugezogen
lvorden, so hat der zur Anmeldung des Todesfalles Verpflichtete die Aus
stellung des Todtenscheines gegen Zahlung der gesetzlicheil Gebühren bei dem
betreffenden Bezirks-Physikus nachzusuchen.
8 11.
Zuividcrhandlungcn gegen die vorstehenden Bestiminungen lvcrden mit
Geldstrafe bis 311 10 Thaler oder mit entsprechender Haft gcahildet.
Der 8 9 der vorstehenden Polizei-Verordnung vom 16. August 1872 ist durch
die Verordnung vom 20. Mai 1875 aufgehoben, bezw. dahin abgeändert worden:
8 9.
Behufs Erlangung des Beerdigungsscheincs sind dem Vorstande des
betreffenden Polizei-Reviers in Berlin resp. der Polizei-Vertvaltung in Char
lottenburg