Wohnungen.
191
tüciic auch hinsichtlich dcs vordersten Hofes auf anderen Grundstücke» nach
gelassen werden, wenn daselbst Neubauten an Stelle vorhandener Gebäude
treten. Doch darf in solchen Fällen, eine Verkleinerung vorhandener Höfe
unter das int Absatz I angegebene Maß niemals stattfinden.
8 4.
Höhe.
Der Regel nach dürfen Gebäude überall 12 Meter hoch und nirgends
höher als 21 Meter errichtet werden. — Innerhalb dieser Grenzen gelten
die folgenden näheren Bestimmungen:
a.) Gebäude an Straßenzügen dürfen so hoch sein, als vor ihnen der Raum
zwischen den Baufluchten — oder in Ermangelung einer gegenüber
liegenden Bauflucht der Raum bis zur gegenüber liegenden Straßengrenze —
breit ist. Ist die Breite ungleich oder liegt ein Gebäude an mehreren
Straßenzügcn, so wird nach der Höhe, welche jedem einzelnen Gebäude-
theilc zukäme, und nach Maßgabe der Längenausdehnung der einzelnen
Gebäudctheile ein mittleres Höhenmaß für das ganze Gebäude festgestellt.
Für Vvrdergebäudc, tvelche hinter der Bauflucht zurückbleiben, kann ein
entsprechend gesteigertes Höhenmaß nachgelassen werden.
b) Hintere Gebäude und Seitenflügel dürfen in der Höhe die Ausdehnung
des Hosraumes vor ihnen um nicht mehr als 7 Dieter überschreiten. Ist
der Hofraum ungleich gestaltet, so tritt Durchschnittsberechnung ein. In
jedem Falle dürfen die Hinterfronten an Gebäuden gleich hoch, wie ihre
Vorderfronten angelegt tverden. Gebäude, welche bis zur Spitze des
Daches das Höhcnmaß von 5 Dieter nicht überschreiten, bleiben bei Be
rechnung der für gegenüber liegende Gebäude zulässigen Höhe außer
Betracht.
Wenn ein Hofraum auf einem, durch grundbuchlich sestgestclltc Ver
einbarung von der Bebauung ausgcschloffenen Rachbarterrain unmittelbare
Fortsetzung findet, so kann' dies Nachbarterrain bei Berechnung der für
gegenüber liegende Gebäude zulässigen Höhe dem Hofraume zugezählt
tverden.
c) Wird die Bebauung von Grundstücken zugelassen, welche nur durch Zufahrten
mit Straßen in Verbindung sind, so bleibt vorbehalten, das Höhcnmaß
der Gebäude jedesmal den Umständen »ach besonders zu nvrinircn.
An Stelle bestehender Gebäude, tvelche über die vorbczcichneten
Höhcnmaßc hinausgehen, kann die Errichtung neuer Gebäude bis zur
früheren Höhe nachgelassen werden. Außerdem bleiben Ausnahmen zu
Gunsten von öffentlichen Gebäuden monumentalen Charakters Vorbehalten.
Das Höhcnmaß wird vom Erdboden bis zur Oberkante des Dach-
simses berechnet, doch dürfen über der zulässigen Fronthöhe die Dächer
nicht steiler als 45° angelegt werden. Ausnahmen können lediglich ein
treten, soweit die Erreichung ästhetischer Zwecke in Frage kommt. Das
steilere Vortreten einzelner Dachfenster und durchbrochener Aufsätze auf
Dächern kann auch über der zulässigen Fronthöhe je nach Umständen ge
stattet werden.
8 20.
Abfallbehälter.
Behälter zu vorläufiger Unterbringung wirthschastlicher und gewerblicher
Abgänge und Abfallstoffc sind nach unten und nach den Seiten undurch
lässig herzustellen, nach obenhin dicht und fest zu überdecken.
Aschbehälter müssen feuerfest hergestellt und überdeckt werden.