Strom- und Schifffahrtspolizei.
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HI. Strom- und SchifffahrtS-Polizei.
Die Strom- und Schifffahrts-Polizei, welckc dis zum Jabre 187!« zum Theil
bei der Abtheilung l., zum Theil bei der Abtheilung II, bearbeitet wurde, ist zur
Vereinfachung der Geschäfte seit dem 11. Juni 187!« der 1. Abtheilung allein unterstellt.
Unter ihr ist als Executiv-Behörde das Schifffahrts-Büreau thätig, welches nach
erfolgter Allerhöchster Genehmigung vom 21. November 1849 durch Erlas; der Herren
Minister des Innern, der Finanzen und der öffentlichen Arbeiten vom 18 Februar 1850
eingesetzt ist. Die Leitung und Verwaltung desselben steht unter einem Polizei-Hauptmann,
welchem zur Bearbeitung des Mcldewcscns, zur Abfertigung der Schiffer und zur Beauf
sichtigung der Wasserstraßen rc. 5 Wachtmeister und 40 Schutzmänner überwiesen sind.
Während alle wichtigeren Angelegenheiten der Strompolizei bei der I. Abtheilung,
erforderlichen Falles mit Inanspruchnahme des Schifffahrts-Büreaus bearbeitet werden,
unterliegen der selbständigen Bearbeitung desselben folgende Gegenstände:
1. Die Eontrole des Zustandes der öffentlichen Wafferläufe, insbesondere auch
in Betreff der erforderlichen Räumung derselben, die Beaufsichtigung deü
Schiffsverkehrs, der Schiffsgcfäße, tute der Schiffer, insbesondere auch betreffs
der Frcihaltung des Fahrwassers, und die Beaufsichtigung der Wasseranlagen
und Bauten von Gewerbetreibenden am Wasser.
2. Die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Schiffsführcrn und Schiffs
knechten, sowie ztvischen Fischern.
3. Die Vertheilung der öffentlichen und privaten Ausladestellen und Hvlz-
auffchwemmen.
4. Die Ausfertigung und Eintragung der polizeilichen Schiffer - Erlaubniß-
Scheine, die Annahme und Eintragung der An- und Abmeldungen der Schiffer,
die Ausfertigung der Schiffsdienstbücher, der Vorschleuscpäffc, der Elbschiffs-
und Schiffcrpatcnte.
5. Die Erhebung der Schifferabgaben für polizeiliche Erlaubnißschcine und
Uferscheine, die Berechnung und Abführung derselben an die Polizei-Haupt -
Kasse und an das Domainen-Rentamt.
6. Die Beaufsichtigung der öffentlichen Bäder und Eisbahnen, sowie des Eis-
hauens und des Abfahrens von Eis und die Prüfung und Anweisung der
Eisbahnen zum Schlittschuhlaufen.
7. Die Recherchen und Sistirungen, sotvie die Anfertigung und Einreichung der
Denunciationen in Criminal-Sachcn und bei Uebertretungcn.
8. Die Ertheilung der Erlaubniß, kleine Kähne und Gondeln auf den Gewässern
aufzustellen, mit Ausschluß der Ertheilung der Concession zu diesem Ge
werbebetriebe.
9. Die Ertheilung der Erlaubniß, auf den Schiffen mit Musik zu fahren und
Feuerwerke auf der Spree (z. B. bei Cafö Alsen) abzubrennen.
Ueber die Betheiligung des Polizei-Präsidiums an den Veränderungen und der
Neugestaltung der Berliner Wafferläufe, sowie au den Brücken-Bauten ist oben bereits
das Erforderliche gesagt worden, ebenso auch über die Zulassung und bezw. Be
seitigung von Anlagen am Wasser.
In Folge der Anlegung der Berliner Stadt-Eisenbahn wurde zur Vermeidung
der vielen Ueberbrückungen und in Erwägung des geringen Nutzens des Königs
grabens die Zuschüttung dcffelben beschlossen und im Jahre 1879 ausgeführt. Die
durch die Zuschüttung entstandene größere Strömung der Spree erforderte anderer
seits die Erweiterung der Stauwerke au den vorher niedergelegten Werdcrschcn
Mühle» und die Ertvcitcrung des Ausflusses des Werdcrschcn Mühleugrabens bei der
kleinen Jungfernbrücke, sowie auch die Entfernung der Wasserräder der Berliner
Dammmühlen zur besseren Abführung des Hochwassers.
Zum Neubau und zur Unterhaltung der Brücken über die Berlin durchschneidenden
Wafferläufe war bis zum Schluffe des Jahres 1875 der Staat verpflichtet.