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Straßenbau-Polizei.
Das Bedürfniß des gewerbetreibenden Publikums, auf den hiesigen Gewässern
zum Zwecke des Anlegens, Beladens lind Löschens der Fahrzeuge Verbindungen mit
dein Lande zu unterhalten, sowie ebenso das Bedürfniß der Anwohner dieser Gewässer,
letztere sich nutzbar zu machen, hat im Laufe der Zeiten die Herstellung einer Menge
eigenartiger Baulichkeiten an den Ufern der Wafserläuse hervorgerufen, welche für
das betheiligte Publikum vou erheblicher Wichtigkeit sind, daher von demselben sehr
begehrt werden und aus diesem Grunde und wegen ihrer großen Anzahl auch für
die betreffenden Strom - Aufsichtsbehörden ein Gegenstand unausgesetzten Interesses
und andauernder polizeilicher Thätigkeit bilden.
Diese Anlagen sind: Lade-Rampen und sonstige Be- und Entladnngseinrich-
tungen, Futtermauern und Uferschalungen, Waffertreppen, Waschbänke, Stege, Fisch
kasten, Pfähle, Eittwässerungskanäle uild Rohrleitungen, Anlage lind Unterhaltung
von Saugerohren, Ufergebäude und dergleichen mehr. Dieselben befinden sich meistens
auf staatlichem Grundeigenthum oder berühren dasselbe, beengen unter Umständen das
Stromprvsil oder geben zu Verunreinigungen des Wasserbettes Veranlassung, berühren
sonach das stromfiskalische lind das schifffahrts- und strompolizeiliche Interesse ganz
erheblich.
Zur Wahrnehmung dieser Interessen sind die Strombehörden und zwar das
Polizei-Präsidium, die Königliche Ministerial-Bau-Commission und das Königliche
Domainen-Rentamt Berlin gemeinsam berufen, tvelche darüber zu wachen haben, daß
ohne ihre besondere Genehmigung neue Anlagen dieser Art nicht entstehen, daß die
vorhandenen ordnungsmäßig unterhalten und nur bedingungsmäßig benutzt und daß
unerlaubte und schädliche beseitigt werden.
Anträge auf Genehmigung solcher Anlagen sind an das Domainen-Rentamt zu
richten, welches die Aeußerungen der übrigen Behörden über die beabsichtigte Anlage
einholt und im Falle der Zustimmung derselben die Genehmigung (Concession) aus
fertigt. Letztere wird an Bedingungen geknüpft, welche die Erhaltung der Schifffahrt,
die ordnungsmäßige Instandhaltung der beabsichtigten Anlage selbst und der Ufer,
die Reinhaltung des Fluß- und Kanalbettcs und des Wassers, so wie die Anerkennung
des staatlichen Grundeigenthumsrechts imb der sonstigen staatlichen Rechte gewähr-
leisten. Aus Gründm des allgemeinen Stutzens und des öffentlichen Wohles ivird
jedoch stets der Widerruf der ertheilten Gcnehinigung vorbehalten, welcher gegebenen
Falles ebenfalls im Einverständniß der vorgenannten Behörden ausgesprochen wird.
Die cttva erforderliche zwangsweise Beseitigung einer Anlage im Falle der Nichtbeach
tung des Widerrufs ivird durch das Polizei-Präsidium herbeigeführt.
Im Jahre 1880 sind 36 solcher gemeinschaftlichen strompolizcilichen Concessionen
ertheilt worden, durch ivclchc aber in jedem einzelnen Falle gewöhnlich mehrere Wasser
anlagen gleichzeitig genehmigt ivurden.
Die Anwendung des Widerrufs früher ertheilter Concessioneir hat in größerer
Anzahl vor dem Beginn der Zuschüttung des Königsgrabens in Bezug auf die au
letzterem bclegenen Wafferanlagen eintreten müssen. Diesein Widerruf ist Seitens der
Eigenthümer der betreffenden Grundstücke in den allermeisten Fällen entsprochen ivordcn.
(Vergleiche auch unter Nr. III.)
Eine nicht unwesentliche Veränderung der Einrichtung und des Wirkungskreises
des Polizei-Präsidiums ist durch die Cabinets-Ordre vom 28. Dezember'1875 und
den zwischen dein Staat und der Stadtgemeinde abgeschlossenen Vertrag vom
ll./l3. Dezember desselben Jahres herbeigeführt worden, in Gemäßheit deren die
Straßenbau-Polizei an die Stadtgemcinde zur eigenen Verwaltung übergeben, deni
Polizei-Präsidium dagegen die Rechte als Landespvlizeibehörde vorbehalten worden sind.
Bis dahin lag dein Polizei-Präsidium als Straßenbau-Polizei-Behörde ob, die
Bebauungspläne für die Umgebungen Berlins aufzustellen, Abänderungen dieser Pläne
zu entwerfen und herbeizuführen oder auch die vou der städtischen Bauverwaltung
aufgestellten und vorgelegten Pläne zu prüfen und festzusetzen, die Regelung der