Auswanderung.
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Auswanderung
Das Polizei-Präsidium ertheilte auf Grund dcS Gesetzes, betreffend die Beförderung
von Auswanderern vom 7. Mai 1853 in dem Zeitraume von 1870 bis zum Jahre
1880 im Ganzen 14 Concessionen zum Abschluß und zur Vermittelung von Beförderungs
Verträgen mit Auswanderern.
Von diesen Concessionen betreffen 2 — Auswandcrungs-U»lerneh»rer, 12 —
Agenten und zwar 3 — Agenten inländischer und 9 — Agenten auswärtiger
Auswanderungs - Unternehmer.
In 10 Füllen konnte dem Antrage aus Ertheilung der Concession nicht entsprochen
werden. Die ertheilten Concessionen bezogen sich sämmtlich auf Beförderung von
Auswanderern nach überseeischen Ländern. Sic ermächtigten zum Abschluß, bezw. zur
Vermittelung von Verträgen mit Auswanderern zum Zweck deren Beförderung nach
Amerika (ausschließlich Brasilien und Venezuela), nach Australien und Afrika und über
folgende Einschiffungs- bezw. Zwischenhäfen: Breme» mit Bremcrhafen, Geestemünde,
Wilhelmshafen, Hamburg mit Glückstadt, Danzig, Rostock mit Warnemünde, Stettin,
Königsberg, Antwerpen, Havre, Vließingen, Hüll, Glasgow, Liverpool, Hartlepovl.
Der Erlaß des Herrn Ministers für Handel ic. vom 3. November 1859, durch
ivelchen die Ertheilung neuer Concessionen zum Abschluß, bezw. zur Vermittelung von
Verträgen mit Auswanderern zum Zwecke deren Beförderung nach Brasilien unter
sagt lvordcn war, gelangte nicht zur thatsächlichen Anwendung, da die Ertheilung
derartiger Concessionen nicht beantragt lvurde.
Seitens sämmtlicher Auswanderungs-Unternehmer und Agenten wurde nach Maß
gabe der Bestimmungen des Reglements vom 6. September 1853, betreffend die
Geschäftsführung der zur Beförderung von Auswanderern concessionirten Personen K.,
eine Caution bestellt.
Die von den Unternehmern bestellte Caution betrug 30 000 Mark, hatte also
die im § 8 des bezeichneten Reglements bestimmte Höhe und fand eine Ermäßigung
der Caution nicht statt. (§ 8 Al. 2 und 3 des Reglements.)
Die von den Agenten bestellte Caution betrug 3 000 Mark, mit Ausnahme
eines Falles, in welchem sie auf 900 Mark herabgesetzt war. (§ 10 des Reglements.)
In keinem Falle ist das Poltzei-Präsidium genöthigt gewesen, gemäß §12 des
bezeichneten Reglements Ansprüche au die Cautionsbestcllcr aus der bestellten Caution
zu berichtigen.
Befördert lvurdcn während des Zeitraumes vom Jahre 1870 bis zum Jahre 1880
Seitens hiesiger Auswanderungs-Unternehmer und Agenten nach Ausweis der von
ihnen eingereichten Verzeichnisse:
im Jahre 1870 = 3 080 Personen im Jahre 1876 = 5 016 Personen
1877 = 3 196
1878= 3 455
1879= 4 442
1880= 14 997
1871= 61*)
1872 = 6 056
1873 = 9 367
1874= 301*)
1875 = 3 070
Zusammen: 53 041 Personen
*) Die verhältnißmäßig geringe Anzahl der in den Jahren 1871 und 1874 als befördert
angegebenen Personen erklärt sich daraus, daß in diesen Jahren die eingereichten Verzeichnisse nicht
vollständig waren. Innerhalb deffelben Zeitraums traten 11 seitens des Polizei-Präsidiums er
theilte Concessionen außer Kraft, und zwar 4 in Folge nicht ertheilter Verlängerung derselben.
Eine Entziehung der Concession Seitens des Polizei-Präsidiums fand in keinem Falle statt.
In den Jahren 1871 bis 1880 sind vom Polizei-Präsidium 654 Auswanderungs- (Entlassungs-)
Urkunden ausgefertigt worden, denen 715 Naturalisationen gegenüber stehen.