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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.22 7. November 1979
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der Teilnahme an Veranstaltungen, die der Ausbildung
dienen und für die sie nach den Ausbildungsvorschrif-
ten oder nach anderen Bestimmungen (vgl. $ 7 BBiG)
von. der praktischen Ausbildung freizustellen sind, die
Vergütung weiterzuzahlen.
3.5.3.2 Die in Tz.3.1 Teil B genannten Schüler und
Studenten, die nicht unter das Berufsbildungsgesetz
fallen, haben keinen Anspruch auf Fortzahlung der
Ausbildungsbeihilfe in den in Tz.3.5.3.1 genannten
Fällen. Soweit an sie jedoch nach diesen Verwaltungs-
vorschriften Ausbildungsbeihilfe gezahlt wird, bitte
ich, Tz. 3.5.3.1 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch
für die Zeit der Teilnahme der Studenten an Sitzungen
der akademischen Selbstverwaltung.“ ®
Eine Ermächtigung des Krankenhauses zur Be-
Schäftigung von Famuli ist nicht vorgesehen, so
daß jedes Krankenhaus —- ausgenommen Hoch-
schulkliniken — gewählt werden kann.“
Abschnitt IV Nr. 2 erhält folgende Fassung:
„2. Studienanwärter, die vor Aufnahme des Studiums
den Krankenpflegedienst ausüben, unterliegen der
Kranken- und. Angestelltenversicherungspflicht
und der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für
Arbeit (vgl. Nr.2 Abs. 1 meines Rundschreibens VI
Nr. 83/1975 vom 3. Oktober 1975).“
ff) Die Anlage — Vertrag — wird gestrichen.
Zu c) Zn
Die Richtlinien für die Tätigkeit von Praktikanten in den
Krankenanstalten im Rahmen der Berufsausbildung vom
20. Mai 1963 (DBl. 1/1963 Nr.49, V/1963 Nr. 33) werden
wie folgt geändert:
aa) In Abschnitt I Nr. 2 Buchstabe a (betr. Vorpraktikan-
ten im Kranken- bzw. Kinderkrankenpflegedienst)
werden die Sätze 2 und 3 gestrichen. Statt dessen wird
folgender Satz 2 angefügt:
„Der Bewerber hat nachzuweisen (z.B. durch Vorlage
einer Bescheinigung der Fachschule, an der eine be-
stimmte. Ausbildung begonnen ‚werden soll), daß das
Praktikum im Kranken- bzw. Kinderkrankenpflege-
dienst eines Krankenhauses für diesen Zweck zwin-
gend erforderlich ist.“
Abschnitt I Nr.2 Buchstabe b (betr. Schulpraktikan-
ten) erhält folgende Fassung:
„Als solche gelten Personen, die auf Grund der ge-
setzlichen Ausbildungsbestimmungen öder infolge nicht
ausreichender Ausbildungsmöglichkeiten an einer Lehr-
anstalt für Medizinalfachberufe pp. - z.B. Kranken-
gymnastik-Schule, Massage-Schule —- (an der sie für
einen bestimmten Beruf ausgebildet werden) auf deren
Veranlassung eine fachpraktische (klinische) Unterwei-
sung in einem Krankenhaus oder in sonstigen Einrich-
tungen des Gesundheitswesens während oder im Rah-
men der lehrgangsmäßigen Ausbildung erhalten müs-
sen. Die Dauer des Schulpraktikums richtet sich nach
der in der betreffenden Ausbildungsordnung oder. der
von der Lehranstalt geforderten Zeit einer praktischen
Unterweisung in einem Krankenhaus.“
Zu b)
Die Richtlinien für die Beschäftigung von Studienanwär-
tern oder Studierenden der Medizin zur Ausbildung im
Krankenpflegedienst vom 5. August 1974 (Rundschreiben IT
Nr. 96/1974) werden wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 Satz 2 ist das Wort „wesentlich“ zu strei-
chen und nach den Worten „(BGBl.I.S.214 / GVBl.
S. 506)“ sind die Worte „zum Teil‘ einzufügen.
Der letzte Absatz der Einleitung auf Seite 2 erhält
folgende Fassung:
„Ein Unterhaltszuschuß und ein freies Mittagessen
wird den Studierenden der Medizin nicht mehr ge-
währt.“ S
Abschnitt I Nr. 2 erhält folgende Fassung:
„Soweit Studienanwärter vor Beginn des Studiums
den vorgeschriebenen Krankenpflegedienst absolvieren,
finden auf das Praktikantenverhältnis die Richtlinien
für die Beschäftigung von Vorpraktikanten in der je-
weils geltenden Fassung bzw. die an die Stelle dieser
Richtlinien tretenden Bestimmungen Anwendung. Stu-
dierende der Medizin, die während der unterrichts-
freien Zeiten des Studiums den Krankenpflegedienst
ableisten, erhalten keine Ausbildungsbeihilfe oder an-
dere geldwerte Leistungen. Ein Praktikantenvertrag
ist nicht mit ihnen zu schließen, weil die Studierenden
nicht vom Geltungsbereich des Berufsbildungsgesetzes
erfaßt werden.“
dd) Abschnitt II erhält nach der Überschrift folgende Fas-
sung:
Studierende der Medizin haben nach 8 1 Abs.1
Nr.4 und $ 7 der Approbationsordnung für Ärzte
in der Fassung der Bekanntmachung, vom 3. April
1979 (BGBl.I S.425 / GVBl. S. 695) eine Famu-
latur von vier Monaten abzuleisten.
Nach $ 7 der Approbationsordnung ist die vier-
monatige Tätigkeit als Famulus während der un-
terrichtsfreien Zeiten des Studiums zwischen der
Ärztlichen Vorprüfung und dem zweiten Abschnitt
der Ärztlichen Prüfung, in der Regel also inner-
halb des dritten, vierten oder fünften Studien-
jahres, abzuleisten. Die Famulatur hat nach der
Approbationsoränung den Zweck, den Studieren-
den mit dem ärztlichen Wirken in Öffentlichen
Stellen und den Einrichtungen des Arbeitslebens,
in freier Praxis und im Krankenhaus vertraut zu
Machen.
Bei der für das Gesundheitswesen im Land
Berlin zuständigen Senatsverwaltung wird ein
Verzeichnis der für die Ableistung der Famula-
tur geeigneten Einrichtungen außerhalb des
Krankenhauses im Sinne ‚des 8 7 Abs.2 der
Approbationsordnung geführt.
Die für das Gesundheitswesen im Land Berlin
zuständige Senatsverwaltung übernimmt die
Vermittlung der Studierenden der Medizin an
Einrichtungen nach dem Buchstaben a.
Die Studierenden. erhalten keinen Unterhalts-
zuschuß. Der. Abschluß eines Volontärvertra-
ges ist nicht erforderlich, weil die Studierenden
mit dem Land Berlin in keine unmittelbaren
vertraglichen Rechtsbeziehungen treten.
In Abschnitt II sind die Nummern 1 (betr. Unterhalts-
zuschuß), 2 (betr. freies Mittagessen) und 5 (betr
Erholungsurlaub) unter Beibehaltung der Nummern-
bezeichnung zu streichen.
dd) In Abschnitt II Nr.4 (betr. tägliche Beschäftigungs-
zeit) ist das Wort „Praktikanten‘“ durch das Wort
„Schulpraktikanten‘“ zu ersetzen.
ee) Nummer 6 (betr. Sozialversicherungspflicht) erhält
folgende Fassung:
Die Sozialversicherung der Praktikanten richtet
sich nach den jeweiligen Bestimmungen (vgl.
meine Rundschreiben VI Nr. 83/1975 vom. 3. Okto-
ber 1975 und Nr. 118/1975 vom 22. Dezember 1975
sowie VI Nr. 53/1977 vom 13. Mai 1977).‘
Nummer 8 (betr. Einstellungsniederschrift) erhält fol-
gende Fassung:
„8. Auf Vorpraktikanten sind die Richtlinien für die
Beschäftigung von Vorpraktikanten in der jeweils
geltenden Fassung bzw. die an die Stelle dieser
Richtlinien tretenden: Bestimmungen anzuwenden,
Schulpraktikanten erhalten keine Ausbildungsbei-
hilfe. oder sonstige geldwerte Leistungen. Ein
Praktikantenvertrag ist mit den Schulpraktikan-
ten ‚nicht zu schließen, weil. sie nicht vom Gel-
tungsbereich des Berufsbildungsgesetzes erfaßt
werden und daher nicht im Rahmen eines arbeits.
rechtlichen Grundsätzen unterliegenden Praktikan-
tenverhältnisses ausgebildet und tätig werden.“
gg) Die Anlage —- Niederschrift — wird gestrichen.