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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.22 7. November 1979 
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der Teilnahme an Veranstaltungen, die der Ausbildung 
dienen und für die sie nach den Ausbildungsvorschrif- 
ten oder nach anderen Bestimmungen (vgl. $ 7 BBiG) 
von. der praktischen Ausbildung freizustellen sind, die 
Vergütung weiterzuzahlen. 
3.5.3.2 Die in Tz.3.1 Teil B genannten Schüler und 
Studenten, die nicht unter das Berufsbildungsgesetz 
fallen, haben keinen Anspruch auf Fortzahlung der 
Ausbildungsbeihilfe in den in Tz.3.5.3.1 genannten 
Fällen. Soweit an sie jedoch nach diesen Verwaltungs- 
vorschriften Ausbildungsbeihilfe gezahlt wird, bitte 
ich, Tz. 3.5.3.1 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch 
für die Zeit der Teilnahme der Studenten an Sitzungen 
der akademischen Selbstverwaltung.“ ® 
Eine Ermächtigung des Krankenhauses zur Be- 
Schäftigung von Famuli ist nicht vorgesehen, so 
daß jedes Krankenhaus —- ausgenommen Hoch- 
schulkliniken — gewählt werden kann.“ 
Abschnitt IV Nr. 2 erhält folgende Fassung: 
„2. Studienanwärter, die vor Aufnahme des Studiums 
den Krankenpflegedienst ausüben, unterliegen der 
Kranken- und. Angestelltenversicherungspflicht 
und der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für 
Arbeit (vgl. Nr.2 Abs. 1 meines Rundschreibens VI 
Nr. 83/1975 vom 3. Oktober 1975).“ 
ff) Die Anlage — Vertrag — wird gestrichen. 
Zu c) Zn 
Die Richtlinien für die Tätigkeit von Praktikanten in den 
Krankenanstalten im Rahmen der Berufsausbildung vom 
20. Mai 1963 (DBl. 1/1963 Nr.49, V/1963 Nr. 33) werden 
wie folgt geändert: 
aa) In Abschnitt I Nr. 2 Buchstabe a (betr. Vorpraktikan- 
ten im Kranken- bzw. Kinderkrankenpflegedienst) 
werden die Sätze 2 und 3 gestrichen. Statt dessen wird 
folgender Satz 2 angefügt: 
„Der Bewerber hat nachzuweisen (z.B. durch Vorlage 
einer Bescheinigung der Fachschule, an der eine be- 
stimmte. Ausbildung begonnen ‚werden soll), daß das 
Praktikum im Kranken- bzw. Kinderkrankenpflege- 
dienst eines Krankenhauses für diesen Zweck zwin- 
gend erforderlich ist.“ 
Abschnitt I Nr.2 Buchstabe b (betr. Schulpraktikan- 
ten) erhält folgende Fassung: 
„Als solche gelten Personen, die auf Grund der ge- 
setzlichen Ausbildungsbestimmungen öder infolge nicht 
ausreichender Ausbildungsmöglichkeiten an einer Lehr- 
anstalt für Medizinalfachberufe pp. - z.B. Kranken- 
gymnastik-Schule, Massage-Schule —- (an der sie für 
einen bestimmten Beruf ausgebildet werden) auf deren 
Veranlassung eine fachpraktische (klinische) Unterwei- 
sung in einem Krankenhaus oder in sonstigen Einrich- 
tungen des Gesundheitswesens während oder im Rah- 
men der lehrgangsmäßigen Ausbildung erhalten müs- 
sen. Die Dauer des Schulpraktikums richtet sich nach 
der in der betreffenden Ausbildungsordnung oder. der 
von der Lehranstalt geforderten Zeit einer praktischen 
Unterweisung in einem Krankenhaus.“ 
Zu b) 
Die Richtlinien für die Beschäftigung von Studienanwär- 
tern oder Studierenden der Medizin zur Ausbildung im 
Krankenpflegedienst vom 5. August 1974 (Rundschreiben IT 
Nr. 96/1974) werden wie folgt geändert: 
aa) In Absatz 1 Satz 2 ist das Wort „wesentlich“ zu strei- 
chen und nach den Worten „(BGBl.I.S.214 / GVBl. 
S. 506)“ sind die Worte „zum Teil‘ einzufügen. 
Der letzte Absatz der Einleitung auf Seite 2 erhält 
folgende Fassung: 
„Ein Unterhaltszuschuß und ein freies Mittagessen 
wird den Studierenden der Medizin nicht mehr ge- 
währt.“ S 
Abschnitt I Nr. 2 erhält folgende Fassung: 
„Soweit Studienanwärter vor Beginn des Studiums 
den vorgeschriebenen Krankenpflegedienst absolvieren, 
finden auf das Praktikantenverhältnis die Richtlinien 
für die Beschäftigung von Vorpraktikanten in der je- 
weils geltenden Fassung bzw. die an die Stelle dieser 
Richtlinien tretenden Bestimmungen Anwendung. Stu- 
dierende der Medizin, die während der unterrichts- 
freien Zeiten des Studiums den Krankenpflegedienst 
ableisten, erhalten keine Ausbildungsbeihilfe oder an- 
dere geldwerte Leistungen. Ein Praktikantenvertrag 
ist nicht mit ihnen zu schließen, weil die Studierenden 
nicht vom Geltungsbereich des Berufsbildungsgesetzes 
erfaßt werden.“ 
dd) Abschnitt II erhält nach der Überschrift folgende Fas- 
sung: 
Studierende der Medizin haben nach 8 1 Abs.1 
Nr.4 und $ 7 der Approbationsordnung für Ärzte 
in der Fassung der Bekanntmachung, vom 3. April 
1979 (BGBl.I S.425 / GVBl. S. 695) eine Famu- 
latur von vier Monaten abzuleisten. 
Nach $ 7 der Approbationsordnung ist die vier- 
monatige Tätigkeit als Famulus während der un- 
terrichtsfreien Zeiten des Studiums zwischen der 
Ärztlichen Vorprüfung und dem zweiten Abschnitt 
der Ärztlichen Prüfung, in der Regel also inner- 
halb des dritten, vierten oder fünften Studien- 
jahres, abzuleisten. Die Famulatur hat nach der 
Approbationsoränung den Zweck, den Studieren- 
den mit dem ärztlichen Wirken in Öffentlichen 
Stellen und den Einrichtungen des Arbeitslebens, 
in freier Praxis und im Krankenhaus vertraut zu 
Machen. 
Bei der für das Gesundheitswesen im Land 
Berlin zuständigen Senatsverwaltung wird ein 
Verzeichnis der für die Ableistung der Famula- 
tur geeigneten Einrichtungen außerhalb des 
Krankenhauses im Sinne ‚des 8 7 Abs.2 der 
Approbationsordnung geführt. 
Die für das Gesundheitswesen im Land Berlin 
zuständige Senatsverwaltung übernimmt die 
Vermittlung der Studierenden der Medizin an 
Einrichtungen nach dem Buchstaben a. 
Die Studierenden. erhalten keinen Unterhalts- 
zuschuß. Der. Abschluß eines Volontärvertra- 
ges ist nicht erforderlich, weil die Studierenden 
mit dem Land Berlin in keine unmittelbaren 
vertraglichen Rechtsbeziehungen treten. 
In Abschnitt II sind die Nummern 1 (betr. Unterhalts- 
zuschuß), 2 (betr. freies Mittagessen) und 5 (betr 
Erholungsurlaub) unter Beibehaltung der Nummern- 
bezeichnung zu streichen. 
dd) In Abschnitt II Nr.4 (betr. tägliche Beschäftigungs- 
zeit) ist das Wort „Praktikanten‘“ durch das Wort 
„Schulpraktikanten‘“ zu ersetzen. 
ee) Nummer 6 (betr. Sozialversicherungspflicht) erhält 
folgende Fassung: 
Die Sozialversicherung der Praktikanten richtet 
sich nach den jeweiligen Bestimmungen (vgl. 
meine Rundschreiben VI Nr. 83/1975 vom. 3. Okto- 
ber 1975 und Nr. 118/1975 vom 22. Dezember 1975 
sowie VI Nr. 53/1977 vom 13. Mai 1977).‘ 
Nummer 8 (betr. Einstellungsniederschrift) erhält fol- 
gende Fassung: 
„8. Auf Vorpraktikanten sind die Richtlinien für die 
Beschäftigung von Vorpraktikanten in der jeweils 
geltenden Fassung bzw. die an die Stelle dieser 
Richtlinien tretenden: Bestimmungen anzuwenden, 
Schulpraktikanten erhalten keine Ausbildungsbei- 
hilfe. oder sonstige geldwerte Leistungen. Ein 
Praktikantenvertrag ist mit den Schulpraktikan- 
ten ‚nicht zu schließen, weil. sie nicht vom Gel- 
tungsbereich des Berufsbildungsgesetzes erfaßt 
werden und daher nicht im Rahmen eines arbeits. 
rechtlichen Grundsätzen unterliegenden Praktikan- 
tenverhältnisses ausgebildet und tätig werden.“ 
gg) Die Anlage —- Niederschrift — wird gestrichen.
	        
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