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Volume No. 4 (84-108), 1931/01/23

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1931 (Public Domain)

87 
Alte Fassung. 
8 13. 
Die Steuerfreiheit gilt nur für die in den 
I reiseheinen bezeichneten Personen oder Ge 
werbe; jedoch ist bei gleichen Voraussetzungen 
die Steuerfreiheit auch ohne Antrag auf eine 
neue Wohnung des Hundehalters oder auf einen 
neuen Standort des Hundes zu übertragen. Sie 
erlischt, wenn die Hunde 
a) nicht oder nicht ausschließlich zu den 
Zwecken benutzt werden, deinetwegen die 
Steuerfreiheit bewilligt ist. 
b) den Bestimmungen des 8 10. 2 zuwider ge 
halten werden, 
c) an einen anderen Hundehalter übergehen. 
§ 5. 
Den Steuerpflichtigen werden, soweit nicht 
$ 12 etwas anderes bestimmt, bei der Steuer 
zahlung Marken ausgehändigt, die den Hunden 
anzulegen sind. Die Marken sind fortlaufend 
numeriert und gelten für das Steuerjahr, in 
dem sie ausgegeben sind. 
$ 14. 
1. Für verlorene Marken sind den Haltern 
steuerpflichtiger Hunde nach geführtem Nach 
weis der Versteuerung und den Haltern steuer 
freier Hunde bei Vorlegung des Freischeines 
Kisutzmarken gegen Zahlung von 0.30 !R)t für 
jede Marke zu gewähren. 
2. Die Steuerbehörde ist berechtigt, die 
'• erabfolgung zu versagen oder nur gegen noch 
malige Zahlung der Steuer zu gewähren, wenn 
im Laufe eines Steuerjahres mehr als zwei Er- 
sutzmarken für einen Hund beantragt werden, 
«der wenn der Verdacht einer Steuerhinter 
ziehung vorliegt. 
§ b. 
1. Die Aufnahme sämtlicher vorhandenen 
Hunde zum Zwecke der Veranlagung erfolgt bei 
beginn eines jeden Steuerhalfajahres durch 
Üansligten, die den Hauseigentümern oder ihren 
ertretern zugestellt werden. Diese haben die 
/|1 hl und Rasse der von ihnen selbst oder von 
Mitgliedern ihres Haushaltes gehaltenen Hunde 
1 i»schließlich derjenigen, die auf anderen inner- 
■ alb Berlins gelegenen Grundstücken gehalten 
erden, unter Angabe der Markennummern ein 
tragen und ihre Mieter zu gleichen Einträ 
nken für sich und die Mitglieder ihres Haus 
haltes sowie ihre Untermieter und Schlafleute 
za veranlassen. Zu diesem Zweck ist die Liste 
amtlichen Haushaltsvorständen vorzulegen, die 
ihrerseits verpflichtet sind, die Zahl und Rasse 
Neue Fassung. 
§ y. *--■ 1 
1. Die Steuerfreiheit gilt nur für die in den Frei 
scheinen bezeichneten Personen oder Gewerbe; jedoch ist 
bei gleichen Voraussetzungen die Steuerfreiheit auch ohne 
Antrag auf eine neue Wohnung des Hundehalters oder auf 
einen neuen Standort des Hundes zu übertragen. Sie er 
lischt, wenn die Hunde 
a) nicht oder nicht ausschließlich zu den für die Ge 
währung der Steuerfreiheit maßgebenden Zwecken 
verwendet werden, 
b) an einen anderen Hundehalter übergehen. 
2. Wird ein anderer Hund angeschafft, so ist die Befrei 
ung von der Steuer von neuem nachzusuchen. 
5. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für 
Steuerermäßigungen. 
Steuer marken. 
8 10. 
I Die Steuerpflichtigen erhalten, soweit nicht 8 8 etwas 
anderes bestimmt, bei der ersten Steuerzahlung Marken, die 
den Hunden anzulegen sind. Die Marken sind fortlaufend 
numeriert und gelten für das Steuerjahr, in dem sie aus 
gegeben sind. 
2. Jeder Hund darf nur die Marke für das lautende 
Steuerjahr tragen. Bis zur Ausgabe der neuen Marke hat 
der Hund die alte Marke des vorangegangenen Steuerjahres 
zu fragen. Der Hundehalter hat dafür zu sorgen, daß der 
Hund die Steuermarke das ganze Jahr hindurch in sichtbarer 
Weise trägt. 
3. Die zur Zwingersteuer veranlagten Züchter (8 5) und 
die nach S 4 veranlagten Händler erhalten in jedem Falle 
nur zwei Steuermarken. 
4 Für Wachhunde, für die Steuerermäßigung nach 8 2 b 1 
gewährt wird, werden Steuermarken nicht ausgegeben. 
Ersatzmarken. 
8 11. 
1. Geht eine Steuermarke verloren, so hat der Hunde 
besitzer unverzüglich unter Nachweis der Versteuerung oder 
Steuerbefreiung eine Ersatzmarke gegen Zahlung von 
0,50 TM bei der Steuerbehörde anzufordern und dem Hunde 
nach Vorschrift des 8 10 anzulegen. 
2. Die Steuerbehörde ist berechtigt, die Verabfolgung 
zu versagen oder nur gegen nochmalige Zahlung der Steuer 
zu gewähren, wenn im Laufe eines Steuerjahres mehr als 
zwei Ersatzmarken für einen Hund beantragt werden, oder 
wenn der Verdacht einer Steuerhinterziehung vorliegt. 
Hundebestandsaufnahme. 
§ 12. 
I. Die Aufnahme sämtlicher vorhandener Hunde zum 
Zwecke der Veranlagung erfolgt zugleich mit der Personen 
Standsaufnahme im Herbst jeden Jahres durch Hauslisten, 
die den Hauseigentümern oder ihre» \ ertretern zugestellt 
werden. Diese haben die Zahl der von ihnen selbst oder von 
Mitgliedern ihres Haushaltes gehaltenen Hunde einschlief! 
lieh derjenigen, die auf anderen innerhalb Berlins gelegenen 
Grundstücken gehalten werden, unter Angabe der Marken 
nummern einzutragen und ihre Mieter zu gleichen Eintra 
gungen für sich und die Mitglieder ihres Haushaltes sowie 
ihre Untermieter und Schlafleute zu veranlassen. Zu diesem 
Zweck ist die Liste sämtlichen Haushalts vorstünden vorzu 
legen. die ihrerseits verpflichtet sind, die Zahl der von ihnen 
selbst oder von Mitgliedern ihres Haushalts gehaltenen 
Hunde einschließlich derjenigen, die auf anderen innerhalb 
Berlins gelegenen Grundstücken gehalten werden oder das
	        
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