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Alte Fassung.
8 13.
Die Steuerfreiheit gilt nur für die in den
I reiseheinen bezeichneten Personen oder Ge
werbe; jedoch ist bei gleichen Voraussetzungen
die Steuerfreiheit auch ohne Antrag auf eine
neue Wohnung des Hundehalters oder auf einen
neuen Standort des Hundes zu übertragen. Sie
erlischt, wenn die Hunde
a) nicht oder nicht ausschließlich zu den
Zwecken benutzt werden, deinetwegen die
Steuerfreiheit bewilligt ist.
b) den Bestimmungen des 8 10. 2 zuwider ge
halten werden,
c) an einen anderen Hundehalter übergehen.
§ 5.
Den Steuerpflichtigen werden, soweit nicht
$ 12 etwas anderes bestimmt, bei der Steuer
zahlung Marken ausgehändigt, die den Hunden
anzulegen sind. Die Marken sind fortlaufend
numeriert und gelten für das Steuerjahr, in
dem sie ausgegeben sind.
$ 14.
1. Für verlorene Marken sind den Haltern
steuerpflichtiger Hunde nach geführtem Nach
weis der Versteuerung und den Haltern steuer
freier Hunde bei Vorlegung des Freischeines
Kisutzmarken gegen Zahlung von 0.30 !R)t für
jede Marke zu gewähren.
2. Die Steuerbehörde ist berechtigt, die
'• erabfolgung zu versagen oder nur gegen noch
malige Zahlung der Steuer zu gewähren, wenn
im Laufe eines Steuerjahres mehr als zwei Er-
sutzmarken für einen Hund beantragt werden,
«der wenn der Verdacht einer Steuerhinter
ziehung vorliegt.
§ b.
1. Die Aufnahme sämtlicher vorhandenen
Hunde zum Zwecke der Veranlagung erfolgt bei
beginn eines jeden Steuerhalfajahres durch
Üansligten, die den Hauseigentümern oder ihren
ertretern zugestellt werden. Diese haben die
/|1 hl und Rasse der von ihnen selbst oder von
Mitgliedern ihres Haushaltes gehaltenen Hunde
1 i»schließlich derjenigen, die auf anderen inner-
■ alb Berlins gelegenen Grundstücken gehalten
erden, unter Angabe der Markennummern ein
tragen und ihre Mieter zu gleichen Einträ
nken für sich und die Mitglieder ihres Haus
haltes sowie ihre Untermieter und Schlafleute
za veranlassen. Zu diesem Zweck ist die Liste
amtlichen Haushaltsvorständen vorzulegen, die
ihrerseits verpflichtet sind, die Zahl und Rasse
Neue Fassung.
§ y. *--■ 1
1. Die Steuerfreiheit gilt nur für die in den Frei
scheinen bezeichneten Personen oder Gewerbe; jedoch ist
bei gleichen Voraussetzungen die Steuerfreiheit auch ohne
Antrag auf eine neue Wohnung des Hundehalters oder auf
einen neuen Standort des Hundes zu übertragen. Sie er
lischt, wenn die Hunde
a) nicht oder nicht ausschließlich zu den für die Ge
währung der Steuerfreiheit maßgebenden Zwecken
verwendet werden,
b) an einen anderen Hundehalter übergehen.
2. Wird ein anderer Hund angeschafft, so ist die Befrei
ung von der Steuer von neuem nachzusuchen.
5. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für
Steuerermäßigungen.
Steuer marken.
8 10.
I Die Steuerpflichtigen erhalten, soweit nicht 8 8 etwas
anderes bestimmt, bei der ersten Steuerzahlung Marken, die
den Hunden anzulegen sind. Die Marken sind fortlaufend
numeriert und gelten für das Steuerjahr, in dem sie aus
gegeben sind.
2. Jeder Hund darf nur die Marke für das lautende
Steuerjahr tragen. Bis zur Ausgabe der neuen Marke hat
der Hund die alte Marke des vorangegangenen Steuerjahres
zu fragen. Der Hundehalter hat dafür zu sorgen, daß der
Hund die Steuermarke das ganze Jahr hindurch in sichtbarer
Weise trägt.
3. Die zur Zwingersteuer veranlagten Züchter (8 5) und
die nach S 4 veranlagten Händler erhalten in jedem Falle
nur zwei Steuermarken.
4 Für Wachhunde, für die Steuerermäßigung nach 8 2 b 1
gewährt wird, werden Steuermarken nicht ausgegeben.
Ersatzmarken.
8 11.
1. Geht eine Steuermarke verloren, so hat der Hunde
besitzer unverzüglich unter Nachweis der Versteuerung oder
Steuerbefreiung eine Ersatzmarke gegen Zahlung von
0,50 TM bei der Steuerbehörde anzufordern und dem Hunde
nach Vorschrift des 8 10 anzulegen.
2. Die Steuerbehörde ist berechtigt, die Verabfolgung
zu versagen oder nur gegen nochmalige Zahlung der Steuer
zu gewähren, wenn im Laufe eines Steuerjahres mehr als
zwei Ersatzmarken für einen Hund beantragt werden, oder
wenn der Verdacht einer Steuerhinterziehung vorliegt.
Hundebestandsaufnahme.
§ 12.
I. Die Aufnahme sämtlicher vorhandener Hunde zum
Zwecke der Veranlagung erfolgt zugleich mit der Personen
Standsaufnahme im Herbst jeden Jahres durch Hauslisten,
die den Hauseigentümern oder ihre» \ ertretern zugestellt
werden. Diese haben die Zahl der von ihnen selbst oder von
Mitgliedern ihres Haushaltes gehaltenen Hunde einschlief!
lieh derjenigen, die auf anderen innerhalb Berlins gelegenen
Grundstücken gehalten werden, unter Angabe der Marken
nummern einzutragen und ihre Mieter zu gleichen Eintra
gungen für sich und die Mitglieder ihres Haushaltes sowie
ihre Untermieter und Schlafleute zu veranlassen. Zu diesem
Zweck ist die Liste sämtlichen Haushalts vorstünden vorzu
legen. die ihrerseits verpflichtet sind, die Zahl der von ihnen
selbst oder von Mitgliedern ihres Haushalts gehaltenen
Hunde einschließlich derjenigen, die auf anderen innerhalb
Berlins gelegenen Grundstücken gehalten werden oder das