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Volume No. 4 (84-108), 1931/01/23

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1931 (Public Domain)

84 
Zu 99. 
Hundesteuerordnung der Stadt Berlin. 
Alte Fassung. 
Auf Grund der §8 2. 15, 16, 18, 69. 70. 79, 82, 
87 und 90 des Kommunalabgabengesetzes vom 
14. Juli 1895 in der Fassung der Novelle vom 
26. August 1921 wird mit Zustimmung der Stadt 
verordnetenversammlung die nachstehende 
Steuerordnung erlassen: 
§ 1. 
1. Wer einen über zwei Monate alten Hund 
im Stadtbezirk Berlin hält, hat eine jährliche 
Steuer von 60 Mi zu entrichten. Werden in 
einem Haushalt oder Betriebe zwei oder meh 
rere Hunde gehalten, oder werden von einer 
Person an mehreren Stellen innerhalb des Stadt 
bezirks Berlin Hunde gehalten, so beträgt die 
jährliche Steuer für den zweiten Hund 120 ML, 
für den dritten Hund 180 Ml, für den vierten 
und jeden weiteren Hund 240 Mi. 
§ 5. 
Der Haushaltungsvorstand haftet als Selbst- 
schuldner auch für die Steuer, die für diejenigen 
Hunde zu entrichten ist, die nicht er selber, 
sondern andere zu seinem Haushalt gehörige 
Personen einschliesslich der Hausangestellten 
(siehe § 1, 1) besitzen; in gleicher Weise haftet 
der Betriebsunternehmer für die Steuer für die 
jenigen Hunde, die andere im Interesse seines 
Betriebes besitzen. 
Noch § 1. 
Werden in einem Haushalt oder Betriebe 
neben den im § 10 vorgesehenen Freihunden 
steuerpflichtige Hunde gehalten, so gelten diese 
für die Bemessung der Steuer als zweite oder 
weitere Hunde, es sei den», daß die steuer 
freien Hunde dauernd entfernt von der Woh 
nung des Hundehalters auf einem anderen 
Grundstück untergebracht sind. 
W erden in einem Haushalt oder Betriebe, 
in dem sich bereits ein versteuerter Hund be 
findet, ein oder mehrere steuerfreie Hunde an 
geschafft, so erhöht sich die Steuer für den 
ersteren vom nächsten Vierteljahr ab auf den 
Steuersatz für den zweiten, dritten oder weite 
ren Hund. 
2. Halten mehrere Personen gemeinschaft 
lich einen Hund, so haften sie für die Steuer 
als Gesamtschuldner. 
5. \ ereine oder Gesellschaften, die einen 
Hund halten, haben ein Mitglied zu bestimmen, 
das für die Zahlung der Steuer verantwortlich 
ist. Die Gesamthaft aller Mitglieder für die 
Steuer wird hierdurch nicht berührt. 
4. Zugelaufene Hunde müssen versteuert 
werden, wenn sie nicht binnen einer Woche 
dem Eigentümer des Hundes oder der von der 
Polizeibehörde mit der Annahme herrenloser 
Hunde betrauten Stelle übergeben sind. 
§1.1 zweiter Abs. 
Für kinderlose Ehepaare Uber 50 Jahre und 
alleinstehende Personen über 5ü Jahre, die ein 
Jahreseinkommen unter 1200 Mi haben, und 
Schwerhörige, die auf das Halten eines Hundes 
angewiesen sind, wird auf Antrag die Steuer 
für einen einzigen Hund auf ein Fünftel er 
mäßigt. 
Neue Fassung. 
Auf Grund der 88 2, 15. Id. 18, 69. 70. 79. 82. 87 und 90 
des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1895 in der 
Fassung der Novelle vom 26. August 1921 wird mit Zustim 
mung der Stadtverordnetenversammlung die nachstehende 
Steuerordnung erlassen: 
S t e ii e r p f 1 i c h t und Steuersät z e. 
§ 1. 
1. Wer einen über zwei Monate alten Hund im Stadt 
bezirk Berlin hält, hat eine jährliche Steuer von 60 Ml zu 
entrichten. Werden in einem Haushält oder Betriebe zwei 
oder mehrere Hunde gehalten, oder werden von einer 
Person an mehreren Stellen innerhalb des Stadtbezirk'- 
Berlin Hunde gehalten, so beträgt die jährliche Steuer für 
den zweiten Hund 120 Mi. für den dritten Hund 180 Mi, 
für den vierten und jeden weiteren Hund 240 Mi. 
2. Hunde, die von Familienmitgliedern oder sonstigen 
zu einem Haushalt gehörigen Personen gehalten werden, 
gelten als vom Hauslialtungsvorstande selbst gehalten. Der 
Haushaltungsvorstand ist für alle in seinem Haushalt befind 
lichen Hunde zur Steuer zu veranlagen. Neben dem Hans 
haltungsvorstand haften die Eigentümer der Hunde für die 
auf ihre Hunde entfallende Steuer. 
5. Werden in einem Haushalt oder Betriebe neben den 
in den 88 2 b und 6 mit einer Steuervergünstigung bedachten 
Hunden steuerpflichtige Hunde gehalten, so gelten diese sin 
die Bemessung der Steuer als zweite oder weitere Hunde, 
es sei denn, daß die steuerbegünstigten Hunde dauernd ent 
fern! von der Wohnung des Hundehalters auf einem 
anderen Grundstück untergebracht sind. 
4. Werden in einem Haushalt oder Betriebe, in dem 
sich bereits ein versteuerter Hund befindet, ein «der 
mehrere steuerfreie Hunde oder nach 8 2b besteuerte 
Wachhunde angeschafft, so erhöht sich die Steuer für den 
ersteren vom nächsten Vierteljahr ab auf den Steuersatz 
für den zweiten, dritten oder weiteren Hund. 
5. Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen 
Hund, so haften sie für die Steuer als Gesamtschuldner. 
6. Vereine oder Gesellschaften, die einen Hund halten, 
haben ein Mitglied zu bestimmen, das für die Zahlung der 
Steuer verantwortlich ist. Die Gesamthaft aller Mitglieder 
für die Steuer wird hierdurch nicht berührt. 
7. Zugelaufene Hunde müssen versteuert werden, wenn 
sic nicht binnen einer Woche dem Eigentümer des Hundes 
oder der von der Polizeibehörde mit der Annahme herren 
loser Hunde betrauten Stelle übergeben sind. 
S t e ii e r e r in ä fi i g n n g. 
§ 2. 
Auf Antrag wird die Steuer ermäßigt 
a) auf '/» des Steuersatzes kinderlosen Ehepaaren über 
6« Jahre und alleinstehenden Personen über 60 Jahre, 
die ein Jahreseinkommen bis zu 1200 Ml haben, sowie 
hochgradig Schwerhörige», die ans das Halten eines 
Hundes angewiesen sind, sofern in diesen Füllen mir ein 
Hund gehalten wird.
	        
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