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Zu 99.
Hundesteuerordnung der Stadt Berlin.
Alte Fassung.
Auf Grund der §8 2. 15, 16, 18, 69. 70. 79, 82,
87 und 90 des Kommunalabgabengesetzes vom
14. Juli 1895 in der Fassung der Novelle vom
26. August 1921 wird mit Zustimmung der Stadt
verordnetenversammlung die nachstehende
Steuerordnung erlassen:
§ 1.
1. Wer einen über zwei Monate alten Hund
im Stadtbezirk Berlin hält, hat eine jährliche
Steuer von 60 Mi zu entrichten. Werden in
einem Haushalt oder Betriebe zwei oder meh
rere Hunde gehalten, oder werden von einer
Person an mehreren Stellen innerhalb des Stadt
bezirks Berlin Hunde gehalten, so beträgt die
jährliche Steuer für den zweiten Hund 120 ML,
für den dritten Hund 180 Ml, für den vierten
und jeden weiteren Hund 240 Mi.
§ 5.
Der Haushaltungsvorstand haftet als Selbst-
schuldner auch für die Steuer, die für diejenigen
Hunde zu entrichten ist, die nicht er selber,
sondern andere zu seinem Haushalt gehörige
Personen einschliesslich der Hausangestellten
(siehe § 1, 1) besitzen; in gleicher Weise haftet
der Betriebsunternehmer für die Steuer für die
jenigen Hunde, die andere im Interesse seines
Betriebes besitzen.
Noch § 1.
Werden in einem Haushalt oder Betriebe
neben den im § 10 vorgesehenen Freihunden
steuerpflichtige Hunde gehalten, so gelten diese
für die Bemessung der Steuer als zweite oder
weitere Hunde, es sei den», daß die steuer
freien Hunde dauernd entfernt von der Woh
nung des Hundehalters auf einem anderen
Grundstück untergebracht sind.
W erden in einem Haushalt oder Betriebe,
in dem sich bereits ein versteuerter Hund be
findet, ein oder mehrere steuerfreie Hunde an
geschafft, so erhöht sich die Steuer für den
ersteren vom nächsten Vierteljahr ab auf den
Steuersatz für den zweiten, dritten oder weite
ren Hund.
2. Halten mehrere Personen gemeinschaft
lich einen Hund, so haften sie für die Steuer
als Gesamtschuldner.
5. \ ereine oder Gesellschaften, die einen
Hund halten, haben ein Mitglied zu bestimmen,
das für die Zahlung der Steuer verantwortlich
ist. Die Gesamthaft aller Mitglieder für die
Steuer wird hierdurch nicht berührt.
4. Zugelaufene Hunde müssen versteuert
werden, wenn sie nicht binnen einer Woche
dem Eigentümer des Hundes oder der von der
Polizeibehörde mit der Annahme herrenloser
Hunde betrauten Stelle übergeben sind.
§1.1 zweiter Abs.
Für kinderlose Ehepaare Uber 50 Jahre und
alleinstehende Personen über 5ü Jahre, die ein
Jahreseinkommen unter 1200 Mi haben, und
Schwerhörige, die auf das Halten eines Hundes
angewiesen sind, wird auf Antrag die Steuer
für einen einzigen Hund auf ein Fünftel er
mäßigt.
Neue Fassung.
Auf Grund der 88 2, 15. Id. 18, 69. 70. 79. 82. 87 und 90
des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1895 in der
Fassung der Novelle vom 26. August 1921 wird mit Zustim
mung der Stadtverordnetenversammlung die nachstehende
Steuerordnung erlassen:
S t e ii e r p f 1 i c h t und Steuersät z e.
§ 1.
1. Wer einen über zwei Monate alten Hund im Stadt
bezirk Berlin hält, hat eine jährliche Steuer von 60 Ml zu
entrichten. Werden in einem Haushält oder Betriebe zwei
oder mehrere Hunde gehalten, oder werden von einer
Person an mehreren Stellen innerhalb des Stadtbezirk'-
Berlin Hunde gehalten, so beträgt die jährliche Steuer für
den zweiten Hund 120 Mi. für den dritten Hund 180 Mi,
für den vierten und jeden weiteren Hund 240 Mi.
2. Hunde, die von Familienmitgliedern oder sonstigen
zu einem Haushalt gehörigen Personen gehalten werden,
gelten als vom Hauslialtungsvorstande selbst gehalten. Der
Haushaltungsvorstand ist für alle in seinem Haushalt befind
lichen Hunde zur Steuer zu veranlagen. Neben dem Hans
haltungsvorstand haften die Eigentümer der Hunde für die
auf ihre Hunde entfallende Steuer.
5. Werden in einem Haushalt oder Betriebe neben den
in den 88 2 b und 6 mit einer Steuervergünstigung bedachten
Hunden steuerpflichtige Hunde gehalten, so gelten diese sin
die Bemessung der Steuer als zweite oder weitere Hunde,
es sei denn, daß die steuerbegünstigten Hunde dauernd ent
fern! von der Wohnung des Hundehalters auf einem
anderen Grundstück untergebracht sind.
4. Werden in einem Haushalt oder Betriebe, in dem
sich bereits ein versteuerter Hund befindet, ein «der
mehrere steuerfreie Hunde oder nach 8 2b besteuerte
Wachhunde angeschafft, so erhöht sich die Steuer für den
ersteren vom nächsten Vierteljahr ab auf den Steuersatz
für den zweiten, dritten oder weiteren Hund.
5. Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen
Hund, so haften sie für die Steuer als Gesamtschuldner.
6. Vereine oder Gesellschaften, die einen Hund halten,
haben ein Mitglied zu bestimmen, das für die Zahlung der
Steuer verantwortlich ist. Die Gesamthaft aller Mitglieder
für die Steuer wird hierdurch nicht berührt.
7. Zugelaufene Hunde müssen versteuert werden, wenn
sic nicht binnen einer Woche dem Eigentümer des Hundes
oder der von der Polizeibehörde mit der Annahme herren
loser Hunde betrauten Stelle übergeben sind.
S t e ii e r e r in ä fi i g n n g.
§ 2.
Auf Antrag wird die Steuer ermäßigt
a) auf '/» des Steuersatzes kinderlosen Ehepaaren über
6« Jahre und alleinstehenden Personen über 60 Jahre,
die ein Jahreseinkommen bis zu 1200 Ml haben, sowie
hochgradig Schwerhörige», die ans das Halten eines
Hundes angewiesen sind, sofern in diesen Füllen mir ein
Hund gehalten wird.