in das Eigentum der Gemeinde Diedersdorf überführt
werden:
a) Weg von Kleinbeeren nach Birkholz hu a qm
Ktbl. 2 Parz. Nr. 95/68 — 8 09
(ohne Grundbuch)
b) Weg von der Dorfaue zur Chaussee
Diedersdorf—Birkholz
Ktbl. 1 Parz. Nr. 129/86 — 39 74
128/86 — 7 15
149/86 — 8 10
(ohne Grundbuch)
c) Feldweg in südlicher Fortsetzung
des Weges zu b)
Ktbl. I Parz. 42 — 59 70
(ohne Grundbuch)
d) Die Dorfaue
Ktbl. I Parz. 163/73 — 89 51
597/51 1 47 20
(Grundb. Bd. 6. Bl. Nr. 147 nebst
allem Zubehör)
zusammen 5 59 27
Auf eine Entschädigung für die Uebertragung des
Eigentums an den Wegen wird vom Gutsbesitzer wegen
Geringfügigkeit verzichtet.
Die Stadt Berlin hat das Recht, in und auf diesen
Wegen und in und auf der Dorfaue Druckrohr-.
Kanalisations-, Be- und Entwässerungs-, Feldbahn- und
sonstige Anlagen jederzeit unentgeltlich einzubauen
und zu betreiben oder die Wege mit solchen Anlagen
zu kreuzen. Dieses Recht kann die Stadt Berlin auch
geltend machen, soweit ihre Versörgungs- und Wirt
schaftsbetriebe von. städtischen Gesellschaften, d. h.
solchen Gesellschaften, deren Aktien oder Geschäfts
anteile allein im Eigentum der Stadt Berlin stehen,
ausgeübt werden. Dabei ist auf bestehende Anlagen
der Gemeinde Rücksicht zu nehmen. Vor Inangriff
nahme der Arbeiten ist dem Gemeindevorsteher, und
zwar mindestens 5 Tage vorher, Nachricht zu geben.
Die Stadt Berlin oder die städtischen Gesellschaften
sind verpflichtet, nach Bauarbeiten den Wegekörper
wieder in seinen früheren Zustand zu versetzen. Dieses
Recht ist als beschränkt persönliche Dienstbarkeit in
Abteilung II des belasteten Grundstücks, also auf dem
für die übereigneten Wege neu zu bildenden und dem
für die Dorfaue vorhandenen Grundbuchblatt ein
zutragen.
Auf die Dorfaue findet die Bestimmung, betr. das
Recht zur Verlegung von Feldbahngleisen keine An
wendung.
Die Ziffer GUI wird Ziffer CII.“
Auf Grund des Gesetzes über die Regelung ver
schiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom
27. Dezember 1927 (G.S. 8. 212) ist bezüglich der Ein
gliederung des Gutsbezirks Diedersdorf, dessen Guts
herr die Stadt Berlin gewesen ist. in die Landgemeinde
Diedersdorf vorbehaltlich der Zustimmung der städti
schen Körperschaften die beiliegende Vereinbarung
vom 6. Mai 1931 getroffen worden. Der Magistrat hat
der erwähnten Vereinbarung am 4. November 1951 mit
der Maßgabe zugestimmt, daß Abs. CI. II und III
wie aus dem anliegenden Magistratsbeschluß ersichtlich
ist, geändert werden.
Nach § 11 Ziffer 1 a des Gesetzes über die vor
läufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeinde-
verfassungsrechts für die Hauptstadt Berlin vom
30. März 1931 (G.S. 8. 39) muß die Stadtverordneten
versammlung der Vereinbarung zustimmen.
Magistratsdezernent: Bürgermeister Lange.
Berlin, den 16. November 1951.
Der Oberbürgermeister.
Dr. Sahm.
St. V. 31, - B. XV. 4 a -.
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