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Volume No. 37 (574-584), 1931/11/20

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1931 (Public Domain)

in das Eigentum der Gemeinde Diedersdorf überführt 
werden: 
a) Weg von Kleinbeeren nach Birkholz hu a qm 
Ktbl. 2 Parz. Nr. 95/68 — 8 09 
(ohne Grundbuch) 
b) Weg von der Dorfaue zur Chaussee 
Diedersdorf—Birkholz 
Ktbl. 1 Parz. Nr. 129/86 — 39 74 
128/86 — 7 15 
149/86 — 8 10 
(ohne Grundbuch) 
c) Feldweg in südlicher Fortsetzung 
des Weges zu b) 
Ktbl. I Parz. 42 — 59 70 
(ohne Grundbuch) 
d) Die Dorfaue 
Ktbl. I Parz. 163/73 — 89 51 
597/51 1 47 20 
(Grundb. Bd. 6. Bl. Nr. 147 nebst 
allem Zubehör) 
zusammen 5 59 27 
Auf eine Entschädigung für die Uebertragung des 
Eigentums an den Wegen wird vom Gutsbesitzer wegen 
Geringfügigkeit verzichtet. 
Die Stadt Berlin hat das Recht, in und auf diesen 
Wegen und in und auf der Dorfaue Druckrohr-. 
Kanalisations-, Be- und Entwässerungs-, Feldbahn- und 
sonstige Anlagen jederzeit unentgeltlich einzubauen 
und zu betreiben oder die Wege mit solchen Anlagen 
zu kreuzen. Dieses Recht kann die Stadt Berlin auch 
geltend machen, soweit ihre Versörgungs- und Wirt 
schaftsbetriebe von. städtischen Gesellschaften, d. h. 
solchen Gesellschaften, deren Aktien oder Geschäfts 
anteile allein im Eigentum der Stadt Berlin stehen, 
ausgeübt werden. Dabei ist auf bestehende Anlagen 
der Gemeinde Rücksicht zu nehmen. Vor Inangriff 
nahme der Arbeiten ist dem Gemeindevorsteher, und 
zwar mindestens 5 Tage vorher, Nachricht zu geben. 
Die Stadt Berlin oder die städtischen Gesellschaften 
sind verpflichtet, nach Bauarbeiten den Wegekörper 
wieder in seinen früheren Zustand zu versetzen. Dieses 
Recht ist als beschränkt persönliche Dienstbarkeit in 
Abteilung II des belasteten Grundstücks, also auf dem 
für die übereigneten Wege neu zu bildenden und dem 
für die Dorfaue vorhandenen Grundbuchblatt ein 
zutragen. 
Auf die Dorfaue findet die Bestimmung, betr. das 
Recht zur Verlegung von Feldbahngleisen keine An 
wendung. 
Die Ziffer GUI wird Ziffer CII.“ 
Auf Grund des Gesetzes über die Regelung ver 
schiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 
27. Dezember 1927 (G.S. 8. 212) ist bezüglich der Ein 
gliederung des Gutsbezirks Diedersdorf, dessen Guts 
herr die Stadt Berlin gewesen ist. in die Landgemeinde 
Diedersdorf vorbehaltlich der Zustimmung der städti 
schen Körperschaften die beiliegende Vereinbarung 
vom 6. Mai 1931 getroffen worden. Der Magistrat hat 
der erwähnten Vereinbarung am 4. November 1951 mit 
der Maßgabe zugestimmt, daß Abs. CI. II und III 
wie aus dem anliegenden Magistratsbeschluß ersichtlich 
ist, geändert werden. 
Nach § 11 Ziffer 1 a des Gesetzes über die vor 
läufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeinde- 
verfassungsrechts für die Hauptstadt Berlin vom 
30. März 1931 (G.S. 8. 39) muß die Stadtverordneten 
versammlung der Vereinbarung zustimmen. 
Magistratsdezernent: Bürgermeister Lange. 
Berlin, den 16. November 1951. 
Der Oberbürgermeister. 
Dr. Sahm. 
St. V. 31, - B. XV. 4 a -. 
703
	        
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