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VORLAGEN
für die
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin
Nr. 35 (564) 1951
564. Dringlichkeitsvorlage (HV I 9 a) — zur Beschluß
fassung — über den Abschluß eines Vertrages betr.
Einbringung der städtischen B-Aktien der Berliner
Kraft- und Licht-Aktiengesellschaft in eine neu
zu gründende ..Berliner Elektrizitäts-Union-GmbH“.
Ich bitte um folgende Beschlußfassung der Stadt
verordnetenversammlung :
I. Die Stadtverordnetenversammlung erklärt sich mit
dem Abschluß eines Gesellschaftsvertrages der
Berliner Elektrizitäts-Union-GmbH. und mit dem
Abschluß eines Zusatzkonsortialvertrages mit der
Elektrowerke Aktiengesellschaft in Berlin und
der Preußischen Elektrizität^-Aktiengesellschaft in
Berlin einverstanden.
II. Sie ermächtigt den Magistrat und den Ober
bürgermeister, alle zur Durchführung erforder
lichen Maßnahmen zu treffen.
Ich überreiche als Anlagen
a) den bisherigen Konsortialvertrag vom 2./9. Mai
1931 (Anlage A),
b) den Entwurf eines Gesellschaftsvertrages der Ber
liner Elektrizitäts-Union-GmbH. (Anlage B),
c) den Entwurf eines Zusatzkonsortialvertrages (An
lage C).
Das Grundkapital der Berliner Kraft- und Licht-
Aktiengesellschaft, in welche auf Grund des Gemeinde
beschlusses vom 2./S./8. Mai 1931 und der Verträge
vom 2./9. Mai 1931 die Stadt die städtischen Elek
trizitätswerke und die Aktien der Berliner Städtische
Elektrizitätswerke Akt.-Ges. (ßewag) eingebracht hatte,
setzt sich aus nom. 160 Mill. AM Aktien mit einfachem
Stimmrecht (A-Aktien) und nom. 80 Mill. AM Aktien
mit doppeltem Stimmrecht (B-Aktien) zusammen.
Die Stadt hat auf Grund der genannten Beschlüsse
der städtischen Körperschaften hiervon nom. 4 Mill. AM
A-Aktien und nom. 38 Mill. AM B-Aktien erworben.
Sie verfügt mithin über ein Stimmrecht von zu
sammen 80 Mül. AM Aktien, d. h. über *4 der Gesamt
stimmen.
Dieses Stimmrecht reicht nicht nur aus, um die
durch das Handelsgesetzbuch solchen Aktionären,
welche zusammen über * 1 II. / 20 oder Vio des Grundkapitals
verfügen, gegebenen Minderheitsrechte auszuüben, son
dern auch dazu, solche Beschlüsse der Generalversamm
lung zu verhindern, für welches Gesetz oder Satzung
eine qualifizierte Mehrheit von 3 /i der Gesamtstimmen
vorschreiben.
Ueber die nom. 80 .Mill. AM B-Aktien mit doppeltem
Stimmrecht, an denen die Stadt mit nom. 38 Mill. AM,
die Reichselektrowerke und die Preußische Elektrizitäts-
Aktiengesellschaft (Preußenelektra) mit je nom. 21 Mil
lionen AM beteiligt sind, ist anläßlich der Gründung