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Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1931 (Public Domain)

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VORLAGEN 
für die 
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin 
Nr. 35 (564) 1951 
564. Dringlichkeitsvorlage (HV I 9 a) — zur Beschluß 
fassung — über den Abschluß eines Vertrages betr. 
Einbringung der städtischen B-Aktien der Berliner 
Kraft- und Licht-Aktiengesellschaft in eine neu 
zu gründende ..Berliner Elektrizitäts-Union-GmbH“. 
Ich bitte um folgende Beschlußfassung der Stadt 
verordnetenversammlung : 
I. Die Stadtverordnetenversammlung erklärt sich mit 
dem Abschluß eines Gesellschaftsvertrages der 
Berliner Elektrizitäts-Union-GmbH. und mit dem 
Abschluß eines Zusatzkonsortialvertrages mit der 
Elektrowerke Aktiengesellschaft in Berlin und 
der Preußischen Elektrizität^-Aktiengesellschaft in 
Berlin einverstanden. 
II. Sie ermächtigt den Magistrat und den Ober 
bürgermeister, alle zur Durchführung erforder 
lichen Maßnahmen zu treffen. 
Ich überreiche als Anlagen 
a) den bisherigen Konsortialvertrag vom 2./9. Mai 
1931 (Anlage A), 
b) den Entwurf eines Gesellschaftsvertrages der Ber 
liner Elektrizitäts-Union-GmbH. (Anlage B), 
c) den Entwurf eines Zusatzkonsortialvertrages (An 
lage C). 
Das Grundkapital der Berliner Kraft- und Licht- 
Aktiengesellschaft, in welche auf Grund des Gemeinde 
beschlusses vom 2./S./8. Mai 1931 und der Verträge 
vom 2./9. Mai 1931 die Stadt die städtischen Elek 
trizitätswerke und die Aktien der Berliner Städtische 
Elektrizitätswerke Akt.-Ges. (ßewag) eingebracht hatte, 
setzt sich aus nom. 160 Mill. AM Aktien mit einfachem 
Stimmrecht (A-Aktien) und nom. 80 Mill. AM Aktien 
mit doppeltem Stimmrecht (B-Aktien) zusammen. 
Die Stadt hat auf Grund der genannten Beschlüsse 
der städtischen Körperschaften hiervon nom. 4 Mill. AM 
A-Aktien und nom. 38 Mill. AM B-Aktien erworben. 
Sie verfügt mithin über ein Stimmrecht von zu 
sammen 80 Mül. AM Aktien, d. h. über *4 der Gesamt 
stimmen. 
Dieses Stimmrecht reicht nicht nur aus, um die 
durch das Handelsgesetzbuch solchen Aktionären, 
welche zusammen über * 1 II. / 20 oder Vio des Grundkapitals 
verfügen, gegebenen Minderheitsrechte auszuüben, son 
dern auch dazu, solche Beschlüsse der Generalversamm 
lung zu verhindern, für welches Gesetz oder Satzung 
eine qualifizierte Mehrheit von 3 /i der Gesamtstimmen 
vorschreiben. 
Ueber die nom. 80 .Mill. AM B-Aktien mit doppeltem 
Stimmrecht, an denen die Stadt mit nom. 38 Mill. AM, 
die Reichselektrowerke und die Preußische Elektrizitäts- 
Aktiengesellschaft (Preußenelektra) mit je nom. 21 Mil 
lionen AM beteiligt sind, ist anläßlich der Gründung
	        
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