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c) Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt mit je einem
Drittel vor der Auflassung, am Tage nach der
Rohbauabnahme und am Tage nach der Gebrauchs
abnahme der auf dem Grundstück zu errichtenden
Baulichkeiten. Das jeweilige Restkaufgeld ist mit
6°/o zu verzinsen und gegen selbstschuldnerische
Bürgschaft der Bank der Arbeiter, Angestellten
und Beamten A.-G. zu Berlin bzw. Eintragung
einer Restkaufgeldhypothek auf dem Kaufgrund
stück zu sichern.
d) Die Gehag übernimmt die übliche Bauverpflichtung;
das Projekt unterliegt der vorherigen Genehmigung
der Stadt. Die freibleibenden Grundstücksflächen
sind für die Anlegung von Hausgärten durch die
Mieter bereitzuhalten.
e) Die Weiterveräußerung des erworbenen Grund
stücks oder von Teilen desselben sowie die Ab
tretung von Rechten aus dem Vertrage ist der
Gehag ohne Zustimmung der Stadt nicht gestattet;
die Stadt erklärt sich jedoch im voraus mit einer
Abtretung der Rechte aus dem Vertrage an die
Tochtergesellschaft der Gehag, die „Einfa“, Ber
liner Gesellschaft zur Förderung des Einfamilien
hauses, und mit der unmittelbaren Auflassung des
Grundstücks an diese einverstanden.
f) Der Geldwert aller der Gehag obliegenden Leistun
gen wird nach dem amtlich festgesetzten Londoner
Feingoldpreise berechnet und ist in deutscher
Reichswährung zu entrichten. Die Umrechnung in
deutsche Währung erfolgt in Anwendung der Be
stimmungen der Verordnung des Reichspräsidenten
vom 14. 10. 1931 — RGBl. I S. 569 —. Als Stich
tag für die Umrechnung gilt der letzte der Fällig
keit vorangehende Werktag. Für jede in diesem
Vertrage genannte Goldmark ist mindestens eine
Reichsmark zu zahlen.
g) Die Auflassung erfolgt sofort nach Eingang des
von der Gehag zu beschaffenden Katastermaterials;
wenn es jedoch der Gehag trotz eifrigen Bemühens
um die Finanzierung nicht gelingt, Hauszinssteuer
mittel für die Bebauung der Flächen A und B zu
erhalten, so ist sie nicht verpflichtet, die Auf
lassung dieser beiden Flächen entgegenzunehmen
und berechtigt, vom Vertrage bezügl. der Flächen
A und B zurückzutreten.
h) Sämtliche Kosten, Stempel und Steuern (mit Aus
nahme der Wertzuwachssteuer) trägt die Gehag.
2. Das ganze Gelände war bisher an 5 Sportvereine
verpachtet; einer davon (die Sportvereinigung Osram)
gibt das Pachtland auf. Der nach Reservierung eines
'Feiles für Marktzwecke an der Trojanstraße verblei
bende Restbestand von ca. 61020 qm wird — gegen
einen 30jährigen Pachtvertrag — auf die verbleibenden
4 Vereine in der aus dem Plan ersichtlichen Weise
verteilt. Die Vereine sind mit dieser Neuverteilung
einverstanden. Die Turngemeinde und die Berliner
Turnerschaft wünschten jedoch zur Erweiterung ihrer
Sportfläche einen entsprechenden Teil der für die Be
bauung bestimmten Randzone käuflich zu erwerben.
Diesem Verlangen kann in städtischem Interesse nicht
entsprochen werden. Die Berliner Turnerschaft will
nunmehr den ihrem neuen Platz vorgelagerten t eil des
Baublockes C unter Uebernahme der anteiligen Straßen
baukosten in Höhe von ca. 37 000 RM., die zu den
gleichen Bedingungen und 1 erminen wie mit der Gehag
vereinbart zu zahlen sind, gleichfalls auf 30 Jahre
pachten. Sofern die Turnerschaft diese Randfläche vor
Ablauf der Pachtzeit auf Betreiben der Stadt räumen
muß, sind die gezahlten Straßenbaukosten anteilig nach
der Länge der noch nicht abgelaufenen Pachtzeit von
der Stadt zinslos zurückzuzahlen.